Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.478/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_478/2008/sst

Urteil vom 2. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Käch,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Entziehen eines Unmündigen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen
Entziehens eines Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB nicht eingetreten wurde.
Der Beschwerdeführer beruft sich bei der Frage seiner Legitimation zur
Beschwerde ans Bundesgericht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG. Er verkennt
indessen, dass sich die Legitimation auf die genannte Bestimmung nur stützen
lässt, "soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht". Der
Beschwerdeführer rügt nur Verletzungen von Art. 220 StGB, seines Anspruchs auf
Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sowie der
UNO-Kinderrechtskonvention. Er macht jedoch nicht geltend, die Vorinstanz habe
die Bestimmungen über das Strafantragsrecht als solches, also die Art. 30 bis
33 StGB, verletzt. Da auch nicht ersichtlich ist, dass eine andere Möglichkeit
von Art. 81 BGG erfüllt wäre, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht
legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn