Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.463/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_463/2008/sst

Urteil vom 17. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 22. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ lenkte am 23. März 2006 in Luthern seinen Lieferwagen, obwohl ihm
zuvor der Führerausweis entzogen worden war. Das Obergericht des Kantons Luzern
sprach ihn mit Urteil vom 22. Februar 2008 im Appellationsverfahren des Führens
eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff.
2 SVG schuldig und bestrafte ihn bei Annahme einer in mittlerem Grade
verminderten Schuldfähigkeit mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr.
150.--. Das Gericht ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an
(Behandlung der akzentuierten paranoiden Persönlichkeitsstörung, der leichten
depressiven Verstimmungszustände und des Alkoholmissbrauchs).
X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Führerausweis sei ihm
seinerzeit zu Unrecht entzogen worden. Es muss nicht geprüft werden, ob und
inwieweit er heute mit dieser Rüge gehört werden kann. Er führt aus, er sei
damals Opfer eines Komplotts geworden, da sein Anwalt sich mit dem
Amtsstatthalter "irgendwie" abgesprochen habe. Mit dieser vagen Behauptung, die
durch keine weiteren Ausführungen erläutert wird, kann nicht dargelegt werden,
dass der Entzug des Führerausweises zu Unrecht erfolgt war. In diesem Punkt
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe kein Geld und die Annahme
der Vorinstanz, er habe ein Einkommen von fast Fr. 7'000.--, stimme nicht. Die
Vorinstanz hat sich zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden
kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 3.3.). In Bezug auf das Einkommen
stützte sie sich auf die Steuerakten 2006. Dass ihre Feststellung
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre, ergibt sich aus
der Beschwerde nicht. Auch auf diesen Punkt ist mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten.
Die Vorinstanz hat eine höhere Strafe als die erste Instanz ausgefällt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dies sei gemäss der Auskunft seines Anwalts
unzulässig. Damit verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft eine
Anschlussappellation erhoben und darin eine angemessene Heraufsetzung der Höhe
des Tagessatzes verlangt hat (angefochtener Entscheid S. 5 oben). Das Recht der
Staatsanwaltschaft zur Anschlussappellation und damit dazu, eine höhere als die
erstinstanzlich verhängte Strafe zu fordern, ist in § 235 Abs. 2 der
Strafprozessordnung des Kantons Luzern ausdrücklich vorgesehen. Und weder die
Bundesverfassung noch die EMRK schreiben einer oberen kantonalen Instanz vor,
die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe als Ausgangspunkt für die
Zumessung der Strafe zu nehmen. Folglich kann davon, dass die Vorinstanz mit
der höheren Strafe das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder
gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstossen hätte,
keine Rede sein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn