Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.462/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_462/2008 /hum Verfügung vom 25. September 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski, gegen A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Engel, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einfache Körperverletzung; Schadenersatz, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 5. Mai 2008. Erwägungen: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. September 2008 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. September 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn