Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.461/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_461/2008/sst

Urteil vom 4. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten
durch Rechtsanwalt Markus Schultz,

Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
10. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen befand X.________ am 10. März 2008
zweitinstanzlich bezüglich dreier Äusserungen der mehrfachen üblen Nachrede
schuldig (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Gleichzeitig sprach es sie wegen zwei anderen
Aussagen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Das Kantonsgericht
verurteilte Katharina Krapf-Vetsch zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu
je Fr. 100.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2008 sei aufzuheben, und
sie sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede vollumfänglich
freizusprechen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
Die Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede basiert auf folgendem
Hintergrund:
Am 18. August 2000 errichtete die Vormundschaftsbehörde St. Gallen über
Y.________ eine Vormundschaft und setzte die Beschwerdeführerin, welche in
früheren Jahren Y.________ als Erziehungsbeiständin betreut hatte, als
Vormundin ein. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 wurde die Vormundschaft
aufgehoben. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung, ihre Schlussabrechnung
einzureichen, aus Sicht der Vormundschaftsbehörde nur mangelhaft nachgekommen
war, verweigerte diese mit Beschluss vom 24. Januar 2003 die Genehmigung der
Schlussrechnung und entliess die Beschwerdeführerin formell als Vormundin.
Dagegen erhob diese Beschwerde ans Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen und anschliessend Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts
des Kantons St. Gallen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2003 und
der Rekurseingabe vom 24. Oktober 2003 äusserte sich die Beschwerdeführerin
bezüglich Y.________ und Z.________ unter anderem wie folgt (Streitgegenstand
bilden die nachfolgend zitierten Aussagen 1, 3 und 8 der Beschwerdeführerin):

2.1 "(...)Y.________ aktiv im Drogenmilieu und deren erweiterten Machenschaften
tätig ist" (Aussage 1),
"Da man weiss, dass im Milieu sich aufhaltende Personen sich mit Unwahrheiten
orientieren, war diese sichtbare Täuschung von Wahrheit und Unwahrheit auch bei
Y.________ auffallend vorhanden" (Aussage 3),
"Mit ihrem Arbeitgeber - Z.________ - hatte sie von Anfang ihres
Arbeitsverhältnisses an eine sexuelle Beziehung. Z.________ wusste um die
vormundschaftlichen Auflagen. Er nutzte die Situation von Y.________ schamlos
aus" (Aussage 8).

3.
3.1
3.1.1 Bezüglich der Aussage 1 hält die Vorinstanz fest, der von der
Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf erwecke bei einem unbeteiligten Dritten den
Eindruck, Y.________ handle mit bzw. konsumiere Drogen. Hierdurch werde dieser
ein strafbares Verhalten im Sinne des BetmG angelastet, welches sie in ihrer
Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetze (angefochtenes Urteil S. 5).
Die Aussage 3 lasse bei Drittpersonen die Meinung entstehen, Y.________ führe
ein unehrenhaftes Leben und nehme es mit der Wahrheit nicht genau bzw. sei
unehrlich. Die Behauptungen eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens und der
Unehrlichkeit seien ehrverletzend (angefochtenes Urteil S. 5).
Die Aussage 8 werde von einem Dritten so aufgefasst, dass Z.________ Y.________
in ihrer Situation als Arbeitnehmerin und Bevormundete für eine sexuelle
Beziehung schamlos ausgenutzt habe. Damit laste die Beschwerdeführerin
Z.________ ausdrücklich ein strafbares Verhalten an, nämlich das Ausnützen
einer Notlage im Sinne von Art. 193 StGB, was ehrverletzend sei (angefochtenes
Urteil S. 5 f.).
Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede sei daher in allen drei Fällen zu
bejahen.
3.1.2 Erfüllt sei auch der subjektive Tatbestand. Aufgrund ihres Bildungsstands
habe der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass ihre Charakterisierung von
Y.________ und Z.________ geeignet war, rufschädigend zu wirken. Diese Wirkung
habe die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen (angefochtenes
Urteil S. 6).
3.1.3 Ferner führt die Vorinstanz aus, die direkte Auseinandersetzung zwischen
der Beschwerdeführerin und Y.________ über die Fortsetzung der Vormundschaft
habe bereits im November 2001 stattgefunden. Die ehrverletzenden Behauptungen
habe die Beschwerdeführerin aber erst im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingaben im
Februar bzw. Oktober 2003 erhoben - mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die
emotionale Ebene der Angelegenheit nicht mehr im Vordergrund habe stehen
können. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin, um sich gegen den Vorwurf der
unkorrekten Rechnungsführung und die damit in Zusammenhang stehende Entlassung
als Vormundin zu verteidigen, zurückhaltendere Formulierungen wählen können. Es
habe mithin keinerlei Notwendigkeit bestanden, die nicht sachbezogenen
ehrverletzenden Aussagen zu machen (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass ihre Aussagen 1, 3
und 8 der Wahrheit entsprechen, nicht erbracht. Ebenso wenig sei ihr der
Gutglaubensbeweis gelungen. Hinsichtlich der Äusserungen 1 und 3 bestehe
hierfür ohnehin kein Raum, da Gegenstand eines solchen Beweises der Inhalt der
ehrverletzenden Aussagen wäre, wie er von einem Dritten verstanden wird.
Bezüglich der Äusserung 8 habe die Beschwerdeführerin rund zwei Jahre nach
Auflösung der Vormundschaft und - ihrer Ansicht nach - knapp dreijähriger
Beziehung zwischen Y.________ und Z.________ nicht gutgläubig davon ausgehen
können, es liege eine sexuelle Ausbeutung vor (angefochtenes Urteil S. 9).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt einleitend vor, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, indem sie die relevanten Aussagen teilweise willkürlich
aus dem Zusammenhang gerissen, teilweise den objektiven und subjektiven
Tatbestand unrichtigerweise bejaht sowie klar gegebene Rechtfertigungsgründe
verneint habe (Beschwerde S. 3):
3.2.1 Die Formulierung, Y.________ betätige sich aktiv im Drogenmilieu, bedeute
nichts anderes, als dass die Genannte mit Drogenabhängigen in persönlichem
Kontakt gestanden sei. Dies entspreche der Wahrheit, da Y.________ als
Serviceangestellte in einem Lokal tätig gewesen sei, in welchem Drogenabhängige
verkehrt hätten. In diesem Sinne sei die Äusserung denn auch von der Adressatin
der Rechtsmitteleingabe - der zuständigen Amtsstelle - verstanden worden, und
selbst unbeteiligte Dritte hätten der Aussage nicht die von der Vorinstanz
gegebene Bedeutung beigemessen (Beschwerde S. 3 f.).
Mit der Aussage 3 habe sie einzig ihre Sorge darüber ausdrücken wollen, dass
ihr ehemaliges Mündel nicht mehr in der Lage sei, zwischen Wahrheit und Fiktion
zu unterscheiden. Auch Dritte hätten die Aussage nicht dahingehend
interpretiert, dass Y.________ eine Lügnerin sei (Beschwerde S. 4).
Die Behauptung 8 entspreche insofern der Wahrheit, als dass Y.________ und
Z.__________ tatsächlich eine sexuelle Beziehung unterhielten, welcher ein Kind
entsprossen sei. Die Formulierung "schamlos ausnutzen" sei von ihr dermassen
allgemein verwendet worden, dass ihr die Intensität der suggerierten
Unehrenhaftigkeit fehle. Des Weiteren betreffe die Aussage keine dem Beweis
zugängliche Tatsache, sondern stelle eine rein subjektive Wahrnehmung dar. Sie
sei im Übrigen der festen Überzeugung gewesen, die Behauptung entspreche der
Wahrheit. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei sie einem Sachverhaltsirrtum
unterlegen und habe sich damit nicht strafbar gemacht (Beschwerde S. 5 f.).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin betont, zu verneinen sei auch der subjektive
Tatbestand. Sie habe weder mit Beleidigungsabsicht gehandelt, noch habe sie die
Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kauf genommen. Ihre Aussagen
hätten einzig dazu gedient, sich in einem hängigen Verfahren zu verteidigen
(Beschwerde S. 6).
3.2.3 Schliesslich sei ihr Verhalten jedenfalls gerechtfertigt, da der
Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB zum Tragen komme. So seien im Rahmen
eines gerichtlichen Verfahrens gemachte, als ehrenrührig qualifizierte Aussagen
zulässig, falls sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen
und nicht wider besseres Wissen aufgestellt würden. Diese Voraussetzungen seien
vorliegend erfüllt. Fehl gehe im Übrigen auch die Argumentation der Vorinstanz,
aufgrund ihres Bildungsstands hätte ihr die Ehrenrührigkeit der Aussagen
bewusst sein müssen (Beschwerde S. 6 f.).
3.3
3.3.1 Nach Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,
seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1).
Kann der Beschuldigte beweisen, dass die von ihm vorgebrachten Äusserungen der
Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte,
sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht
strafbar (Ziff. 2).
3.3.2 Der Tatbestand der üblen Nachrede schützt die Ehre. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung
eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst
bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach
allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich
damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand
erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften
Verhaltens (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157
E. 1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Franz Riklin, Basler Kommentar StGB II,
2. Aufl., 2007, N. 15 vor Art. 173). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert
beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Ebenso ist
die sittliche Ehre berührt bei Vorwürfen, welche gesellschaftlich verpönte
Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen (Riklin, a.a.O., N. 18 vor Art.
173). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein.
Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGE 71 IV 187 E.
2; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.,
1997, N. 1 vor Art. 173).
Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen - im Gegensatz zu reinen
Werturteilen - beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d.h. einem Dritten,
zu erfolgen. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder
dem Verletzten identisch ist (BGE 86 IV 209). Als Dritte gelten insbesondere
auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern, die sie
kontaktieren (Trechsel, a.a.O., Art. 173 N. 5; Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 6;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.3/2007 vom 13. Februar 2007, E. 4.3).
Eine Äusserung ist bereits ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf
zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder
Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die Strafbarkeit der Äusserung
beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat dieser
unter den gegebenen Umständen beimisst (BGE 128 IV 53 E. 1a mit weiteren
Hinweisen). Es kommt nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an,
sondern auch auf den Gesamtzusammenhang des Texts (BGE 117 IV 27 E. 2c).
3.3.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung
zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten,
nicht aber auf deren Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht
ist nicht erforderlich (Trechsel, a.a.O., Art. 173 N. 7).
3.3.4 Wahre ehrverletzende Behauptungen sind in der Regel straflos. Kann der
Verletzer beweisen, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht, so bleibt er
gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB straflos. Die Beweislast obliegt mithin dem
Beschuldigten, der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Riklin, a.a.O.,
Art. 173 N. 10). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich eines Deliktsvorwurfs kann
grundsätzlich nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden (BGE
106 IV 115 E. 2c; kritisch Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 12).
Ehreingriffe sind demgegenüber im Regelfall strafbar, wenn sie unwahr sind. Der
Täter kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, wenn er nachweist, dass er
ernsthafte Gründe hatte, an die Wahrheit seiner Äusserungen zu glauben. Die
erforderlichen Informations- und Sorgfaltspflichten sind einzelfallbezogen zu
beurteilen. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten
bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Auch beim
Gutglaubensbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko
(Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 14 ff.).
3.4
3.4.1 Die fraglichen Äusserungen haben unter Berücksichtigung des
Gesamteindrucks, welchen sie bei unbefangenen Drittpersonen hinterlassen, alle
drei ehrverletzenden Charakter. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat,
erwecken die Aussagen 1 und 3 bei unbeteiligten Dritten den Eindruck,
Y.________ habe gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und nehme es mit
der Wahrheit nicht genau bzw. sei unehrlich. Beides verletzt die sittliche Ehre
der Betroffenen. Zutreffend sind auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil,
wonach die Behauptung 8 von Dritten so verstanden werde, dass Z.________ seine
(bevormundete) Arbeitnehmerin für eine sexuelle Beziehung schamlos ausgenutzt
und daher gegen die Strafbestimmung der "Ausnützung einer Notlage" nach Art.
193 StGB verstossen habe. Insbesondere handelt es sich bei dieser Äusserung
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine Formal- oder
Verbalinjurie, d.h. ein reines Werturteil als blossen Ausdruck der Missachtung
ohne einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenbezug (vgl. hierzu auch Riklin,
a.a.O., Art. 177 N. 3).
Die drei Aussagen berühren mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h.
sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.
3.4.2 Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, musste der
Beschwerdeführerin bewusst sein, dass ihre Äusserungen von Drittpersonen als
rufschädigend verstanden werden können. Indem sie die Behauptungen trotzdem
aufstellte, nahm sie diese ehrenrührige Wirkung zumindest in Kauf. Ihr nicht
näher substantiiertes Vorbringen, es liege ein Sachverhaltsirrtum vor, ist vor
diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung einzustufen. Die Vorinstanz hat
den Eventualvorsatz mithin zu Recht bejaht.
3.4.3 Der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede sind damit
erfüllt. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch, wie dargelegt, auf den
Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB.
3.4.3.1 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das
Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern
Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Amts- und Berufspflichten, die in Art. 32 aStGB neben dem Gesetz als Quellen
der Rechtfertigung ausdrücklich genannt waren, rechtfertigen im Rechtsstaat
grundsätzlich einzig dann Straftaten, wenn sie Eingriffsbefugnisse verleihen,
also gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich festgelegt sind. Diesfalls sind sie
auch unter den neuen Art. 14 StGB zu subsumieren (Kurt Seelmann, Basler
Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 14 N. 6).
Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben
Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur
zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem
Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 116 IV 211 E. 4a; 123 IV 97 E. 2c/aa mit
Hinweisen). Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im
Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen
sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch Art. 14
StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige
hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als
solche bezeichnen. Eine Partei soll mithin auch im Kontakt mit der Gegenpartei
sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder
beschimpfende Äusserungen verzichten (in Bezug auf Prozessparteien BGE 116 IV
211 E. 4a/bb; in Bezug auf Anwälte BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 und 1.3.2, 118 IV
248 E. 2c; vgl. auch Riklin, a.a.O., N. 50 vor Art. 173).
3.4.3.2 Die drei, im Rahmen ihrer Rechtsschriften erhobenen Äusserungen der
Beschwerdeführerin waren weder notwendig noch sachbezogen. Denn in einem
Prozess, welcher sich um die Genehmigung der Schlussabrechnung für ihre
Tätigkeit als Vormundin von Y.________ drehte, war es unter
Verteidigungsgesichtspunkten keineswegs erforderlich und für den
Verfahrensausgang nicht von Relevanz, auf angebliche Kontakte von Y.________
zum Drogenmilieu hinzuweisen, deren Ehrlichkeit in grundsätzlicher Weise in
Zweifel zu ziehen oder Z.________ der sexuellen Ausnützung ihres ehemaligen
Mündels zu bezichtigen.
3.4.4 Wie die Vorinstanz schliesslich überzeugend begründet hat, hat die
Beschwerdeführerin weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis gemäss Art.
173 Ziff. 2 StGB erbringen können.
Entgegen ihrer Darstellung konnte die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund
ihres Wissensstands nicht gutgläubig davon ausgehen, ihre Behauptung,
Z.________ beute Y.________ sexuell schamlos aus, entspreche der Wahrheit.
3.4.5 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen mehrfacher übler Nachrede
verletzt damit zusammenfassend kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner