Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.460/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_460/2008/sst

Urteil vom 26. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte X.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2007
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
Busse von Fr. 3'000.--, ersatzweise umwandelbar in 30 Tage Freiheitsstrafe.
Eine vom Beurteilten gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das
Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. März 2008 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, er habe im September 2002
mit dem Mitangeklagten Y.________ den Entschluss gefasst, Handelsgesellschaften
zu gründen, das einbezahlte Gründungskapital hernach wieder abzuziehen und für
weitere Gründungen einzusetzen sowie die Aktienmäntel anschliessend zu
verkaufen. In der Folge hätten sie mit den identischen Fr. 100'000.-- als
Barliberierung Schwindelgründungen mehrerer Aktiengesellschaften vorgenommen
und das liberierte Gründungskapital von Fr. 100'000.-- nach erfolgter Gründung
wieder abgezogen. Das einbezahlte Kapital habe daher wirtschaftlich nie zur
ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft gestanden. Die Aktienmäntel hätten
der Beschwerdeführer und sein Mittäter für Fr. 8'000.-- respektive ? 6'500.--
verkauft. Auf diese Weise hätten die beiden Täter Schwindelgründungen von 22
Handelsgesellschaften vorgenommen und dabei nach eigenen Angaben insgesamt ca.
Fr. 80'000.-- verdient. Da es sich bei allen Gesellschaftsgründungen um
Schwindelgründungen gehandelt habe, seien die öffentlichen Urkunden über die
Gründung und die Handelsregistereinträge unwahr gewesen. Der Beschwerdeführer
habe sich daher der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht
(angefochtenes Urteil S. 19 f., 2 [Anklageschrift Ziff. 1]).
Des weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe auch mit dem
Mitangeklagten Z.________ Schwindelgründungen von Aktiengesellschaften
vorgenommen und auf diese Weise mehrfach falsche Beurkundungen erschlichen. Zu
diesem Zweck habe Z.________ von der vom Beschwerdeführer beherrschten
A.________ AG Edelsteine gemietet. Im Sacheinlagevertrag zwischen dem
Mitangeklagten Z.________ und der zu gründenden Gesellschaft sei jeweils
vereinbart worden, dass Z.________ die Edelsteine zu Eigentum auf die
Gesellschaft übertrage. In den Statuten sei festgehalten worden, dass die
Gesellschaft gemäss Sacheinlagevertrag die Edelsteine im Gesamtwert von Fr.
115'600.-- bzw. 117'800.-- zum Gesamtpreis von Fr. 100'000.-- übernehmen würde,
welche voll an das Aktienkapital angerechnet würden. Nach der Gründung der
Gesellschaft seien die Edelsteine wieder aus der Gesellschaft abgezogen und für
die Gründung neuer Gesellschaften verwendet worden (angefochtenes Urteil S. 26,
8 ff. [Anklageschrift Ziff. 2]).

1.2 In Bezug auf die Bargründungen nimmt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht
unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen an, in den
Gründungsurkunden der Gesellschaften sei öffentlich beurkundet worden, dass das
Kapital voll geleistet und das Aktienkapital zu hundert Prozent liberiert
worden sei. Im weiteren sei festgehalten worden, dass der einbezahlte Betrag
zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei. Nach der
Gründung und der Freigabe des Aktienkapitals und nach erfolgtem
Handelsregistereintrag sei das einbezahlte Kapital aber nicht für die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaften verwendet, sondern jeweils, wie schon vor
der Gründung beabsichtigt, wieder abgezogen worden. Die neu gegründete
Gesellschaft habe somit nur noch aus einem Aktienmantel bestanden. Das
Gründungskapital sei somit nur zum Schein einbezahlt worden, um auf diese Weise
die Gründungsvorschriften zu umgehen. Es handle sich um einen klassischen
Gründungsschwindel. Das Geld sei wirtschaftlich gar nie zur ausschliesslichen
Verfügung der Gesellschaft vorhanden gewesen. Der Gesellschaft habe als
Gegenwert für das abgezogene Kapital lediglich ein Aktionärsdarlehen
gegenübergestanden, welches allerdings völlig ungesichert gewesen sei.
Angesichts der bloss vorgetäuschten Kapitalaustattung sei die Erklärung in der
öffentlichen Urkunde und im Handelsregister, wonach das Aktienkapital
vollumfänglich liberiert worden sei und der Gesellschaft nach dem Eintrag in
das Handelsregister zur freien Verfügung stünde, unwahr gewesen. Der
beurkundende Notar und der Handelsregisterführer seien mithin über die
beabsichtigte rechtswidrige Verwendung des Gründungskapitals und damit über die
erfolgte Liberierung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das
einbezahlte Kapital getäuscht worden (angefochtenes Urteil S. 21 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 14 ff.).
In Bezug auf die mit dem Mitangeklagten Z.________ vorgenommenen
Sacheinlagegründungen nimmt die Vorinstanz an, die Sacheinlagen seien ebenfalls
nur zum Schein erfolgt, um auf diese Weise die Gründungsvorschriften zu
umgehen. Es habe sich auch hier um einen klassischen Gründungsschwindel
gehandelt, weil die Edelsteine wirtschaftlich gar nie zur ausschliesslichen
Verfügung der Gesellschaft gestanden hätten. Die Leistung der versprochenen
Sacheinlage sei jeweils nur formell erfolgt und das Aktienkapital in Wahrheit
nicht liberiert worden. Angesichts der bloss vorgetäuschten Kapitalausstattung
seien auch in diesen Fällen die Erklärungen in der öffentlichen
Gründungsurkunde und im Handelsregister inhaltlich unwahr gewesen
(angefochtenes Urteil S. 26 f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch der
mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung. Er macht geltend, die
öffentliche Beurkundung und der Handelsregistereintrag seien nicht unwahr
gewesen. Die Vermögenswerte seien in der "logischen Sekunde" der Gründung der
Gesellschaften tatsächlich zu deren ausschliesslicher Verfügung hinterlegt
gewesen. Das Kapital sei mithin im Zeitpunkt der Gründung nicht nur zum Schein
einbezahlt worden. Der Notar und der Handelsregisterführer hätten bei dieser
Sachlage nicht getäuscht werden können. Dies gelte auch in Bezug auf die
Sacheinlagegründungen. Was nach der Gründung geschehe, sei für den Tatbestand
der Erschleichung einer Falschbeurkundung irrelevant. Es gehe nicht an, die
Verletzung zivilrechtlicher Kapitalschutzbestimmungen strafrechtlich zu ahnden.
Er sei als Organ der Gesellschaft zur Gewährung der Darlehen an sich selbst
kompetent gewesen. Wollte man darin ein Verstoss gegen seine Pflichten als
Verwaltungsrat erblicken, wäre dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt der
ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen gewesen (Beschwerde S. 10 ff., 23 ff.).
2.2
2.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss
Art. 253 Abs. 1 StGB ist der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar,
wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen
Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich
eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253
Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die
Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch
Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die
Täuschung braucht nicht arglistig zu sein.
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren
Urkunde, bei der also der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen
Autor identisch ist, der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene
Sachverhalt indes nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige
objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten,
wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson liegen (BGE
117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je mit
Hinweisen).
2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die
öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet
Gewähr auch für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung,
dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen,
kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien
abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in
Fällen der blossen Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur
ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden
war, Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht (BGE 101 IV 60 E. 2a 145 E.
2a; Urteile der Strafrechtlichen Abteilung 6B_102/2007 vom 13.11. 2007 und des
Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 16.4; für weitere Verweise vgl.
MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 253 N
10). Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung im
Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die
Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das
Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht
lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl.
auch 107 IV 128; ferner Urteil des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E.
16.4; für weitere Verweise vgl. BOOG, a.a.O., Art. 253 N 10).
2.3
2.3.1 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz wurde das Gründungskapital stets auf das Kapitaleinzahlungskonto der
Gesellschaften bei der jeweiligen Bank einbezahlt, welche im Sinne von Art. 633
Abs. 2 OR zuhanden der konstituierenden Generalversammlung bestätigte, der
einbezahlte Betrag stehe der Gesellschaft nach Eintrag im Handelsregister bzw.
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur freien Verfügung. In der
öffentlichen Urkunde über die Gründung der Aktiengesellschaft stellte die
Urkundsperson fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet seien und dass das
Kapital zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei. Nach
Gründung der Gesellschaft und Freigabe des Akteinkapitals wurden die Beträge
indes jeweils wieder abgezogen und dem Beschwerdeführer als Darlehen
ausbezahlt. Da sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auch auf
die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen erstreckt (BGE 113 IV 77 E.
3b), waren die von der Urkundsperson beurkundeten Erklärungen des
Beschwerdeführers unwahr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt
es somit nicht darauf an, ob das Geld in der "logischen Sekunde" der Gründung
der Gesellschaft vorhanden war. Denn nach der Rechtsprechung ist die
öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft nicht lediglich
Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz genannten Tatsachen vor der
Urkundsperson bestätigt haben, sondern auch darüber, dass ihre Bestätigung mit
den Tatsachen übereinstimmt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, wie die kantonalen Instanzen zu Recht
annehmen, der Umstand, dass die Rückzahlung des Liberierungskapitals formell
als Darlehen ausgestaltet war. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen waren
die Darlehensforderungen, da das Geld sofort für weitere
Gesellschaftsgründungen verwendet worden war, wertlos, so dass in Wirklichkeit
kein Gegenwert vorhanden war. Ob die späteren Käufer der Aktienmäntel, welche
nach den Angaben der Täter die Darlehensverpflichtungen jeweils übernommen
hätten, in der Lage gewesen wären, das Darlehen zurückzubezahlen, ist wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht relevant. Im Übrigen hat der Mittäter des
Beschwerdeführers selbst angegeben, sie hätten nicht sicher sein können, ob die
Käufer der Aktienmäntel das Kapital auch in die AG einbringen würden
(angefochtenes Urteil S. 23).
Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den Eintrag der jeweiligen
Gesellschaftsgründung in das Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer
beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt
selbst. Denn auch das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen
Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV
238 E. 3a; Urteil des Kassationshofs 6S.231/1998 vom 19.6.2000 E. 5b/bb, in:
ZBGR 83/2002 S. 290).
2.3.2 Die rechtliche Würdigung als mehrfache Erschleichung einer falschen
Beurkundung ist auch nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf die
Gesellschaftsgründungen bezieht, bei welchen der Beschwerdeführer zusammen mit
dem Mitangeklagten Z.________ Edelsteine als Sacheinlagen eingebracht hat. Ob
der Mitangeklagte Z.________ im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Gründungsurkunde Verfügungsmacht über die Edelsteine gehabt hat, wie der
Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 24), ist in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung. Auch hier ist allein entscheidend, dass die Urkundsperson die
Wahrheit der Erklärung, wonach die Gesellschaft nach Eintrag im Handelsregister
über die Sacheinlage verfügen kann, garantiert hat, die Erklärung indes unwahr
war, da die eingebrachten Edelsteine nach der Gründung wieder, wie von Anfang
an beabsichtigt, abgezogen wurden. Dasselbe gilt für den Eintrag ins
Handelsregister. Soweit der Beschwerdeführer auf BGE 119 IV 319 verweist, geht
seine Beschwerde an der Sache vorbei. Im zu beurteilenden Fall ist die
beurkundete Erklärung, wonach die Gesellschaft über den Gegenstand der Einlage
frei verfügen kann, nicht deshalb unwahr, weil die Edelsteine nicht in das
Eigentum der Gesellschaft übergegangen wären, sondern weil der Beschwerdeführer
die Edelsteine von Anbeginn an nach der Gründung wieder abziehen wollte und
auch tatsächlich abgezogen hat.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Anklageprinzips rügt (Beschwerde S. 28 ff.), kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Seine Ausführungen genügen den Anforderungen an die
Beschwerdebegründung nicht. Ausserdem ergibt sich aus den obstehenden
Ausführungen, dass die Einwände haltlos sind. Insofern kann auf das
angefochtene Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf Rechtsirrtum. Er habe
nicht gewusst, dass er sich bei der Begehung der Taten rechtswidrig verhalten
habe. Darüberhinaus habe er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, da er
davon ausgegangen sei, dass sich bei den Gründungen der Gesellschaften
höchstens zivilrechtliche, nicht aber strafrechtliche Probleme ergeben würden
(Beschwerde S. 21 ff.).

3.2 Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer
und sein Mittäter hätten keine zureichenden Gründe zur Annahme gehabt, sie
täten nichts Unrechtes. Der Beschwerdeführer habe von niemandem die Auskunft
erhalten, dass sein konkretes Verhalten, d.h. die von Anfang an beabsichtigte
Rücknahme des Aktienkapitals nach erfolgter Gesellschaftsgründung zwecks
Gründung neuer Gesellschaften erlaubt sei. Er habe sich auch nicht konkret
danach erkundigt, ob mit den gleichen Fr. 100'000.-- nacheinander mehrere
Aktiengesellschaften gegründet und zu diesem Zweck das Geld nach der Gründung
in Form eines Aktionärsdarlehens wieder abgezogen werden dürfe. Die beiden
Täter hätten sich lediglich allenfalls über die Zulässigkeit der Gewährung
eines Aktionärsdarlehens nach der Gründung einer Aktiengesellschaft informiert.
Sie könnten sich daher nicht auf Art. 21 StGB berufen (angefochtenes Urteil S.
25).

3.3 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat
nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. In einem
Verbotsirrtum handelt somit, wer in Kenntnis aller Tatumstände und somit
vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich, aber aus zureichenden
Gründen, für erlaubt hält. Der Täter handelt nur in einem Rechtsirrtum, wenn er
meint, kein Unrecht zu tun. Hält er sein Verhalten bloss für nicht strafbar,
erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2;
TRECHSEL/ Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art.
21 N 4). In einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB befindet sich
demgegenüber, wer in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt,
sich mithin von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche
Vorstellung macht. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung
der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1).

3.4 Dass der Beschwerdeführer davon ausging, bei den Gründungen der
Gesellschaften würden sich höchstens zivilrechtliche, nicht aber
strafrechtliche Probleme ergeben (Beschwerde S. 23), begründet keinen
Sachverhaltsirrtum. Der Beschwerdeführer hat den sozialen Gehalt des von ihm
verwirklichten Sachverhalts verstanden und somit mit Vorsatz gehandelt, auch
wenn er sich über die genaue rechtliche Qualifikation und die Strafbarkeit
seiner Handlungen im Irrtum befand.
Ein Rechtsirrtum könnte sich nur zugunsten des Beschwerdeführers auswirken,
wenn er als unvermeidbar erschiene. Denn auf einen Rechtsirrtum kann sich nur
berufen, wer aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat
berechtigt. Zureichend ist ein Grund nach der Rechtsprechung nur, wenn dem
Täter aus seinem Irrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen
beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen
lassen (BGE 98 IV 293 E. 4a). Wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung
durch einen Anwalt verlässt, gilt ein Rechtsirrtum nur als unvermeidbar, wenn
die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung
lückenlos gewesen ist (BGE 129 IV 6 E. 4; 121 IV 109 E. 5b; ferner Guido Jenny,
Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 21 StGB N 20). Nach
den Feststellungen der Vorinstanz haben sich der Beschwerdeführer und sein
Mittäter nicht nach der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens erkundigt, sondern
höchstens über die Zulässigkeit der Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an
ihre Aktionäre oder des Verkaufs von Aktienmänteln. Ob die Gewährung von
Darlehen an Aktionäre (vgl. hiezu etwa Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl.,
Zürich 2004, § 12 N 544 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, § 40 N 347 ff.) oder der Handel mit
Mantelgesellschaften (vgl. hiezu Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II, 2.
Aufl., Basel 2002, Art. 620 N 8; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 56 N
163 ff.) zulässig sind, ist hier indes ohne Bedeutung. Zu beurteilen ist
ausschliesslich die schwindelhafte Gründung von Aktiengesellschaften, bei
welchen den Gesellschaften das Aktienkapital wirtschaftlich nicht zur Verfügung
steht, so dass die öffentliche Beurkundung über diesen Umstand und der
nachfolgende Eintrag ins Handelsregister unwahr sind. Dass die
Mantelgesellschaften später von Rechtsanwälten oder Treuhändern erworben worden
sind, hat dem Beschwerdeführer und seinem Mittäter somit nicht die Gewissheit
verschaffen können, ihr Vorgehen in Bezug auf die Gründung sei rechtmässig.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Würdigung seines
Tatbeitrags in den Fällen der Sacheinlagegründungen als Mittäterschaft. Die
Vorinstanz nimmt in diesem Kontext an, nach den glaubwürdigen Aussagen des
Mitangeklagten Z.________ habe die Idee, Aktiengesellschaften zu gründen, um
danach die Aktienmäntel zu verkaufen, vom Beschwerdeführer gestammt. Der
Mitangeklagte Z.________ habe die Edelsteine, die er für die Sacheinlage
verwendet habe, von der vom Beschwerdeführer beherrschten A.________ AG
gemietet. Ohne diese Edelsteine hätte der Mitangeklagte Z.________ die
erforderlichen Kapitaleinlagen nicht aufbringen können. Die A.________ AG habe
auch die Notariatskosten übernommen. Der Beschwerdeführer habe somit in
massgebender Weise mit dem Mitangeklagten Z.________ zusammengewirkt, so dass
er bezüglich dessen Handlungen als Hauptbeteiligter dastehe. Die Handlungen der
beiden Täter erschienen als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns im
Sinne der Mittäterschaft (angefochtenes Urteil S. 30 f.; erstinstanzliches
Urteil S. 19).

4.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung eines gemeinsamen
Tatentschlusses durch die Vorinstanz einwendet (Beschwerde S. 25 ff.),
erschöpft sich weitgehend in einer blossen, unzulässigen appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich hier lediglich darauf, die
eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Dies ist jedoch nicht geeignet,
eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Nicht zu
beanstanden ist der von der Vorinstanz aufgrund der festgestellten Umstände
gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe als Mittäter gehandelt. Denn nach
den Feststellungen der kantonalen Instanzen hat der Beschwerdeführer bei der
Entschliessung, Planung und Ausführung der Straftaten in derart massgebender
Weise mit dem Mitangeklagten Z.________ zusammengewirkt, dass er als
Hauptbeteiligter erscheint. Das ergibt sich namentlich daraus, dass er als
eigentlicher Initiator der Gesellschaftsgründungen erscheint, die Edelsteine
dem Mitangeklagten zum Zweck der Gesellschaftsgründungen vermietet und jeweils
konkret den Auftrag für diese erteilt hat. Die Gesellschaften wurden denn auch
allesamt an die A.________ AG verkauft und die Kosten vom Beschwerdeführer
übernommen (angefochtenes Urteil S. 29). Angesichts dieses massgebenden
Tatbeitrages führt zu keinem anderen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei
den eigentlichen Gründungen der Gesellschaften nicht persönlich beteiligt war
(vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Vor Art. 24 N
17).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Er bringt
vor, sein Verschulden könne angesichts des Umstands, dass er sich von Inseraten
in der seriösen Tagespresse habe inspirieren lassen, nur als gering gewertet
werden. Die Aktienmäntel seien von Treuhändern und Rechtsanwälten gekauft
worden, was ihn als juristischen Laien in der Annahme bestärkt habe, dass sein
Handeln korrekt sei. Angesichts dieser Umstände könnten nur eine geringfügige
Geldstrafe mit einem seinen knappen finanziellen Verhältnissen angepassten
Tagessatz von Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 100.-- ausgesprochen werden
(Beschwerde S. 32 ff.).

5.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Abs. 2 derselben Bestimmung nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem urteilenden Gericht steht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten ein
erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen die Strafrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen nur eingreift, wenn
das vorinstanzliche Gericht wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw.
falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig
streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch
des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht:
BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen).

5.3 Die kantonalen Instanzen setzen sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung
mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigen
sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. Zu Recht
berücksichtigen sie die hohe Zahl von 32 Fällen des Gründungsschwindels und den
langen Deliktszeitraum sowie die ausschliesslich finanzielle Motivation zu den
Straftaten als zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu wertende Faktoren. Dass
sie unter diesen Umständen ein insgesamt erhebliches Verschulden annehmen, ist
nicht zu beanstanden. Zutreffend würdigen sie auf der anderen Seite zu Gunsten
des Beschwerdeführers seine Vorstrafenlosigkeit und den guten Leumund sowie den
Umstand, dass er sich seit den zu beurteilenden Taten nichts mehr hat zu
Schulden kommen lassen (angefochtenes Urteil S. 31 f.; erstinstanzliches Urteil
S. 21 f.).
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen verwiesen
werden kann, ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse
einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr
Ermessen nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

6.
6.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rückforderung der dem
amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung. Seine wirtschaftlichen
Verhältnisse hätten sich seit dem vorinstanzlichen Urteil verschlechtert, so
dass nunmehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen sei. Auf die Rückforderung sei
daher zu verzichten (Beschwerde S. 35 f.).

6.2 Die Vorinstanz ordnet in ihrem Dispositiv an, die dem amtlichen Verteidiger
für das kantonale Verfahren ausgerichtete Entschädigung werde vom
kostenpflichtigen Beschwerdeführer zurückgefordert. Sie nimmt an, der
Beschwerdeführer sei in der Geschäftsleitung der A.________ AG tätig, wo er ein
jährliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 70'000.-- und 80'000.-- erziele. In der
polizeilichen Einvernahme habe er einen Jahresbruttolohn von Fr. 110'000.--
angegeben. Im Jahre 2005 habe er ein steuerbares Einkommen von Fr. 120'000.--
deklariert. Der Beschwerdeführer besitze zudem zwei Liegenschaften mit einem
von ihm angegebenen Marktwert von Fr. 1,4 Mio sowie Aktien der A.________ AG.
Ausser Hypothekarschulden habe er keine Schulden (angefochtenes Urteil S. 33).

6.3 Angesichts dieser Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist es nicht
schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz gemäss § 61 Abs. 3 StPO/AG die
Entschädigung für den amtlichen Anwalt vom Beschwerdeführer zurückfordert. Die
Kostentragung durch den Beschwerdeführer erscheint jedenfalls als zumutbar. Ob
sich in der Zwischenzeit die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers geändert haben, ist für das bundesgerichtliche Verfahren ohne
Bedeutung (Art. 99 Abs. 1 BGG). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die
Veränderung in den finanziellen Verhältnissen offenbar nicht zu einer
Bedürftigkeit geführt hat, welche die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege rechtfertigen würde. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren kein entsprechendes Gesuch gestellt.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog