Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.45/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_45/2008/sst

Urteil vom 2. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das BemtG, Diebstahl; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. November 2007, des Obergerichts des Kantons
Bern, 2. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht des Gerichtskreises II Biel-Nidau sprach X.________ am 24.
Oktober 2006 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
des qualifizierten Diebstahls, des einfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung,
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des
Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung und der
versuchten Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch schuldig, und verurteilte
ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus.

B.
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Appellation an das Obergericht des
Kantons Bern, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen qualifizierten
Diebstahls (in einem von 51 Fällen), den Sanktionenpunkt sowie die Kosten- und
Entschädigungsregelung.

Mit Urteil vom 13. November 2007 befand das Obergericht des Kantons Bern
X.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und des qualifizierten Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen am 25.
Oktober 2001 in Bern zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von ca. Fr.
25'000.--, schuldig und verurteilte ihn deswegen sowie gestützt auf die in
Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche zu einer
Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2007 sei aufzuheben, und er sei
freizusprechen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Das Obergericht und der Generalprokurator des Kantons Bern haben sich innert
Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft
das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen seine Verurteilung wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihm wird
insoweit vorgeworfen, im Zeitraum von Ende September 2004 bis am 14. November
2004 Z.________ an dessen Domizil in Biberist unter mehreren Malen insgesamt
mindestens 200 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von ca. 13% verkauft
zu haben (angefochtenes Urteil S. 3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Schuldspruch zur
Hauptsache auf die in der Voruntersuchung gemachten belastenden Aussagen von
Z.________ abgestützt, obwohl diese - wie die erste Instanz eingestanden habe -
widersprüchlich seien. Nachdem Z.________ der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, habe er im Verfahren vor der
Vorinstanz - aber erfolglos - dessen erneute Einvernahme unter Wahrung seiner
Parteirechte beantragt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter
aus, ihm persönlich sei im Laufe des Verfahrens nie die Möglichkeit der
Konfrontation mit Z.________ eingeräumt worden. Die blosse Möglichkeit, im
Rahmen des Vorverfahrens dem Hauptbelastungszeugen (schriftliche)
Ergänzungsfragen durch seinen Verteidiger stellen lassen zu können, sei kein
hinreichender Ersatz für sein Recht, mit ihn belastenden Zeugen persönlich
konfrontiert zu werden. Indem die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf
Einvernahme von Z.________ abgelehnt, jedoch in ihrer Urteilsbegründung
wesentlich auf dessen belastende Aussagen im Vorverfahren abgestellt habe, habe
sie seine Verteidigungsrechte verletzt (Beschwerde S. 8).

2.2 Die Vorinstanz wies den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung
des Hauptbelastungszeugen Z.________ mit Beschluss vom 9. Juli 2007 mit der
Begründung ab, dem Verteidiger des Beschuldigten sei anlässlich der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme von Z.________ vom 15. September 2005
als Auskunftsperson das Fragerecht gewährt worden. Es sei deshalb zulässig, auf
eine erneute Einvernahme von Z.________ durch das urteilende Gericht zu
verzichten (angefochtenes Urteil S. 3; vgl. auch vorinstanzliche Akten act.
7444). Die von Z.________ in der Voruntersuchung gemachten belastenden
Aussagen, welche "als Kernpunkt der vorliegend zu beurteilenden Anschuldigung"
anzusehen seien (angefochtenes Urteil S. 7), seien im Kerngehalt konstant und
deshalb glaubwürdig (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten,
dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist ein besonderer Aspekt des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind
Beschwerden wie die vorliegende unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu
prüfen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 127 I 73 E. 3f; 125 I 127 E. 6a, je mit
Hinweisen). Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen
werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass
dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit
gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu
stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit
einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die
Probe und in Frage stellen zu können. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung
des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
geschützt (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.
4.2; 125 I 127 E. 6c/cc).
-:-
Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen demnach in der Regel nur nach
erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem
Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich
ein absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2005, N. 432).

2.4 Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein,
insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt
waren (Barbara Pauen, Gewalt und Sexualdelikte; in: Marcel Alexander Niggli/
Philippe Weissenberger, Strafverteidigung, 2002, Rz. 10.84; Stefan Trechsel,
Unmittelbarkeit und Konfrontation als Ausfluss von Art. 6 EMRK, in: AJP 2000,
S. 1366 - 1373, S. 1370 f.; vgl. auch Dorrit Schleiminger, Konfrontation im
Strafprozess: Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK mit besonderer Berücksichtigung des
Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten gegen
Minderjährige, Diss. Freiburg 2000, S. 321).

Das Recht des Beschuldigten besteht darin, Fragen an die Belastungszeugen zu
stellen oder durch einen Rechtsbeistand stellen zu lassen (BGE 125 I 127 E. 6c/
ee mit Hinweis auf BGE 116 Ia 289 E. 3c). Von einer direkten Konfrontation kann
daher ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies der Schutz des Opfers (vgl. BGE
129 I 151 E. 3.2; vgl. auch Eva Weishaupt, Besonderer Schutz minderjähriger
Opfer im Strafverfahren, ZStrR 120/2002, S. 231 ff., S. 238) oder eines
anonymen Zeugen (vgl. BGE 133 I 33 E. 3 und 4; 132 I 127 E. 2; 125 I 127 E. 6d)
erfordert, oder falls sich der Zeuge vor dem Beschuldigten fürchtet (BGE 125 I
127 E. 6c/dd mit Hinweis auf BGE 105 Ia 396 E. 3b; vgl. auch Thomas Hug,
Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der
Verfahrensbeteiligten, ZStrR 116/1998, S. 404 ff.). Es ist mit anderen Worten
mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn der Beschuldigte während der Befragung
des Zeugen den Saal zu verlassen hat, solange der Anwalt Fragen stellen kann
(vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.
Aufl., 1999, S. 305 f.; Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, S. 311 N. 201 und Fn. 858). Konnte der
Beschuldigte beim Zeugenverhör nicht anwesend sein, hat er das Recht, das
Aussageprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil
des Bundesgerichts 6P.46/2000 E. 1c/bb mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch
Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 653 ff.).
Unter besonderen Umständen kann auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit
dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender
Befragung des Zeugen sogar ganz verzichtet werden (ausführlich hierzu BGE 124 I
274 E. 5b mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zeuge
berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nachforschung
unauffindbar bleibt, oder wenn er verstirbt. Es ist diesfalls gestützt auf Art.
6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK jedoch notwendig, dass der Beschuldigte dazu
hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und
ein Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit
Hinweisen; 124 I 274 E. 5b).

2.5 Die Auffassung der Vorinstanz, es könne vorliegend auf eine direkte
Konfrontation des Beschwerdeführers mit Z.________ verzichtet und auf dessen
Aussagen in der Voruntersuchung abgestellt werden, ist nicht haltbar und
verletzt Bundesrecht. Dem Beschwerdeführer die direkte Befragung des
Hauptbelastungszeugen zu verwehren, bedeutet eine Beschränkung seines
Konfrontationsrechts, welche nur als verhältnismässig qualifiziert werden
könnte, wenn besondere Umstände wie namentlich Gesichtspunkte des Opferschutzes
oder des Schutzes anonymer oder anderweitig bedrohter Zeugen eine solche
gebieten würden. Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich und werden
von der Vorinstanz denn auch nicht angeführt. Ebenso wenig ist belegt, dass
eine direkte Konfrontation aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen
wäre. Zwar leistete Z.________ der Vorladung zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge. Von der Möglichkeit der Vorführung
gemäss Art. 98 und 99 StrV/BE sah das Gericht jedoch ab, weshalb nicht als
erstellt gelten kann, dass der Hauptbelastungszeuge trotz angemessener
Nachforschung unauffindbar geblieben war.

Indem die Vorinstanz trotz mangelnder direkter Konfrontationseinvernahme die
Aussagen von Z.________ zulasten des Beschwerdeführers verwertet hat, hat sie
gegen Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK wie auch gegen Art. 29 Abs. 2 und Art.
32 Abs. 2 BV verstossen. Die Rüge ist deshalb berechtigt, die Beschwerde in
diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ficht des Weiteren seine Verurteilung wegen
qualifizierten Diebstahls zum Nachteil von Y.________ an. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung basiere auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und
sei daher offensichtlich unrichtig. Im Ergebnis verletze das angefochtene
Urteil den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo"
(Beschwerde S. 10 - 12).

3.2 Die Vorinstanz hat es in tatsächlicher Hinsicht als nachgewiesen erachtet,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2001 in Bern gemeinsam mit W.________
gewaltsam in die Wohnung von Y.________ eingedrungen ist, sämtliche Zimmer
durchsucht und daraus diverse Schmuckstücke und ein Mobiltelefon im
Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 25'000.-- entwendet hatte (angefochtenes Urteil S.
11). Sie hat insoweit erwogen, die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen
von W.________ zum fraglichen Einbruch seien konstant und sehr detailliert,
weshalb im Ergebnis hierauf abzustellen sei (angefochtenes Urteil S. 12 f.).

3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
anführt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil, stellt er doch der Würdigung der Vorinstanz lediglich
seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Dies gilt
insbesondere für seine nicht näher substantiierte Behauptung, W.________ habe
ihn aus Rache zu Unrecht belastet, da dieser davon ausgegangen sei, er habe
eine Affäre mit dessen Ehefrau gehabt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügen mithin den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht,
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.
Nach dem Dargelegten erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag des
Beschwerdeführers, das Strafmass sei im Falle eines Freispruchs von den beiden
zu beurteilenden Anschuldigungen auf maximal 30 Monate zu reduzieren.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten
werden kann, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Bern hat den
Beschwerdeführer insoweit für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei die Entschädigung dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zuzusprechen ist.
Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von
vornherein aussichtslos war. In diesem Umfang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten
ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2007 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Viktor Müller, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr.
2'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner