Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.455/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_455/2008/sst

Urteil vom 26. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 13. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte Y.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2007
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
Busse von Fr. 2'000.--, ersatzweise umwandelbar in 20 Tage Freiheitsstrafe.
Eine hiegegen von Y.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 13. März 2008 ab.

B.
Y.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im September 2002 mit dem
Mitangeklagten X.________ den Entschluss gefasst, Handelsgesellschaften zu
gründen, das einbezahlte Gründungskapital hernach wieder abzuziehen und für
weitere Gründungen einzusetzen sowie die Aktienmäntel anschliessend zu
verkaufen. In der Folge hätten sie mit den identischen Fr. 100'000.-- als
Barliberierung Schwindelgründungen mehrerer Aktiengesellschaften vorgenommen
und das liberierte Gründungskapital von Fr. 100'000.-- nach erfolgter Gründung
wieder abgezogen. Das einbezahlte Kapital habe daher wirtschaftlich nie zur
ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft gestanden. Die Aktienmäntel hätten
der Beschwerdeführer und sein Mittäter für Fr. 8'000.-- respektive ? 6'500.--
verkauft. Auf diese Weise hätten die beiden Täter Schwindelgründungen von 22
Handelsgesellschaften vorgenommen und dabei nach eigenen Angaben insgesamt ca.
Fr. 80'000.-- verdient (angefochtenes Urteil S. 15 f., 2 [Anklageschrift]).

1.2 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht unter Verweisung auf die
erstinstanzlichen Erwägungen an, in den Gründungsurkunden der Gesellschaften
sei öffentlich beurkundet worden, dass das Kapital voll geleistet und das
Aktienkapital zu hundert Prozent liberiert worden sei. Im weiteren sei
festgehalten worden, dass der einbezahlte Betrag zur ausschliesslichen
Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei. Nach der Gründung und der Freigabe
des Aktienkapitals und nach erfolgtem Handelsregistereintrag sei das
einbezahlte Kapital aber nicht für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften
verwendet, sondern jeweils, wie schon vor der Gründung beabsichtigt, wieder
abgezogen worden. Die neu gegründete Gesellschaft habe somit nur noch aus einem
Aktienmantel bestanden. Das Gründungskapital sei somit nur zum Schein
einbezahlt worden, um auf diese Weise die Gründungsvorschriften zu umgehen. Es
handle sich um einen klassischen Gründungsschwindel. Das Geld sei
wirtschaftlich gar nie zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft
vorhanden gewesen. Der Gesellschaft habe als Gegenwert für das abgezogene
Kapital lediglich ein Aktionärsdarlehen gegenübergestanden, welches allerdings
völlig ungesichert gewesen sei. Angesichts der bloss vorgetäuschten
Kapitalaustattung sei die Erklärung in der öffentlichen Urkunde und im
Handelsregister, wonach das Aktienkapital vollumfänglich liberiert worden sei
und der Gesellschaft nach dem Eintrag in das Handelsregister zur freien
Verfügung stünde, unwahr gewesen. Der beurkundende Notar und der
Handelsregisterführer seien mithin über die beabsichtigte rechtswidrige
Verwendung des Gründungskapitals und damit über die erfolgte Liberierung sowie
die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das einbezahlte Kapital
getäuscht worden. Der Beschwerdeführer habe sich daher der mehrfachen
Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil
S. 17 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Erschleichung
einer Falschbeurkundung. Er habe zusammen mit seinem Mittäter bei der Gründung
der Gesellschaften jeweils sämtliche gesetzlich geforderten Beträge eingebracht
und für diese bis zur Weiterveräusserung in Form eines Darlehens gebürgt. Das
Geld sei wirtschaftlich effektiv vorhanden gewesen. Der eigentliche
Beurkundungsakt sei somit weder falsch gewesen noch durch einen Schwindel
herbeigeführt worden. Jeder Käufer habe sich verpflichtet, das Darlehen
gegenüber der AG zu übernehmen und die Vermögenswerte der Gesellschaft
zuzuführen, was stets auch so gehandhabt worden sei. Das Aktienkapital sei
daher nicht bloss zum Schein einbezahlt worden (Beschwerde S. 4 f., 7 f.).
2.2
2.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss
Art. 253 Abs. 1 StGB ist der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar,
wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen
Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich
eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253
Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die
Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch
Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die
Täuschung braucht nicht arglistig zu sein.
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren
Urkunde, bei der also der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen
Autor identisch ist, der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene
Sachverhalt indes nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige
objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten,
wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson liegen (BGE
117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je mit
Hinweisen).
2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beglaubigt die
öffentliche Urkunde nicht nur die Abgabe der Erklärungen, sondern leistet
Gewähr auch für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung,
dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen,
kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien
abgegebenen Willenserklärungen zu. Dementsprechend hat das Bundesgericht in
Fällen der blossen Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur
ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden
war, Erschleichung einer Falschbeurkundung bejaht (BGE 101 IV 60 E. 2a 145 E.
2a; Urteile der Strafrechtlichen Abteilung 6B_102/2007 vom 13.11. 2007 und des
Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 16.4; für weitere Verweise vgl.
MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 253 N
10). Dasselbe gilt hinsichtlich Anmeldung und Eintragung der Gründung im
Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die
Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Denn das
Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht
lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl.
auch 107 IV 128; ferner Urteil des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E.
16.4; für weitere Verweise vgl. Boog, a.a.O., Art. 253 N 10).

2.3 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz wurde das Gründungskapital stets auf das Kapitaleinzahlungskonto der
Gesellschaften bei der jeweiligen Bank einbezahlt, welche im Sinne von Art. 633
Abs. 2 OR zuhanden der konstituierenden Generalversammlung bestätigte, der
einbezahlte Betrag stehe der Gesellschaft nach Eintrag im Handelsregister bzw.
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur freien Verfügung. In der
öffentlichen Urkunde über die Gründung der Aktiengesellschaft stellte die
Urkundsperson fest, dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet seien und dass das
Kapital zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt sei. Nach
Gründung der Gesellschaft und Freigabe des Akteinkapitals wurden die Beträge
indes jeweils wieder abgezogen und dem Beschwerdeführer als Darlehen
ausbezahlt. Da sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auch auf
die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen erstreckt (BGE 113 IV 77 E.
3b), waren die von der Urkundsperson beurkundeten Erklärungen des
Beschwerdeführers unwahr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert
daran nichts, dass das Geld beim Gründungsakt tatsächlich vorhanden war. Denn
nach der Rechtsprechung ist die öffentliche Urkunde über die Gründung einer
Gesellschaft nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die im Gesetz
genannten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigt haben, sondern auch
darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, wie die kantonalen Instanzen zu Recht
annehmen, der Umstand, dass die Rückzahlung des Liberierungskapitals formell
als Darlehen ausgestaltet war. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen waren
die Darlehensforderungen, da das Geld sofort für weitere
Gesellschaftsgründungen verwendet worden war, wertlos, so dass in Wirklichkeit
kein Gegenwert vorhanden war. Ob die späteren Käufer der Aktienmäntel, welche
nach den Angaben der Täter die Darlehensverpflichtungen jeweils übernommen
hätten, in der Lage gewesen wären, das Darlehen zurückzubezahlen, ist wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht relevant. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer selbst angegeben, sie hätten nicht sicher sein können, ob die
Käufer der Aktienmäntel das Kapital auch in die AG einbringen würden
(angefochtenes Urteil S. 19).
Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den Eintrag der jeweiligen
Gesellschaftsgründung in das Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer
beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt
selbst. Denn auch das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen
Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV
238 E. 3a; Urteil des Kassationshofs 6S.231/1998 vom 19.6.2000 E. 5b/bb, in:
ZBGR 83/ 2002 S. 290).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Anklageschrift sei äusserst
summarisch abgefasst und verletze den Anklagegrundsatz. Die Schilderung des
Vorgehens der Angeklagten genüge höchstens den Anforderungen an die
Beschreibung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der subjektive Tatbestand
werde ihm lediglich unterstellt, ohne dass er hinreichend umschrieben würde.
Dass er und sein Mittäter mit Vorsatz gehandelt hätten, d.h. mit Wissen und
Willen, dass der Notar bzw. der Handelsregisterführer mindestens möglicherweise
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden würde, weise die
Anklageschrift nicht nach (Beschwerde S. 5 ff.).

3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem
Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an die
Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklageschrift muss die Person
des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den
Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b
und c).

3.3 Wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen (angefochtenes Urteil S. 12
f.; erstinstanzliches Urteil S. 9), ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
nicht ersichtlich. Die Anklageschrift beschreibt einleitend das generelle
Vorgehen des Beschwerdeführers und seines Mittäters und schildert hernach die
einzelnen Gründungen der Gesellschaften im Detail. Im Anschluss daran folgt die
rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts als Erschleichung einer
falschen Beurkundung. Die Anklageschrift wurde sorgfältig und umfassend
abgefasst. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind hinreichend
konkretisiert. Dies gilt namentlich für den subjektiven Tatbestand. Aus der
einleitenden Darstellung des generellen Vorgehens und der rechtlichen Würdigung
ergibt sich in klarer Weise, dass die beiden Täter gemeinsam den Entschluss
gefasst hatten, Schwindelgründungen vorzunehmen, und anschliessend diesen
Entschluss in die Tat umgesetzt haben. Daraus ergeben sich ohne weiteres
Vorsatz und Täuschungsabsicht.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13
StGB. Er habe nicht um die Unrechtmässigkeit seines Vorgehens gewusst und sei
der festen Überzeugung gewesen, sein Verhalten sei rechtmässig. Er habe daher
nicht mit Vorsatz gehandelt. Er habe sich vielmehr im Irrtum über die Umstände
befunden, mit denen das Gesetz die tatbestandsmässige Handlung kennzeichne. Er
habe sich zudem bei mehreren Fachpersonen über die Rechtmässigkeit der Vorgänge
informiert (Beschwerde S. 8 f. 10 f.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei nicht im Irrtum über
einen Tatumstand gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Feststellung in
der öffentlichen Urkunde, wonach das einbezahlte Kapital der Gesellschaft nach
deren Gründung zur freien Verfügung stehen würde, nicht den Tatsachen
entsprach, da er von Anbeginn weg die Absicht gehabt habe, das Gründungskapital
wieder abzuziehen. Er mache im Grunde vielmehr einen Irrtum über die
Rechtswidrigkeit seines Handelns geltend. In diesem Zusammenhang gelangt die
Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten keine
zureichenden Gründe zur Annahme gehabt, sie täten nichts Unrechtes. Der
Beschwerdeführer habe von niemandem die Auskunft erhalten, dass sein konkretes
Verhalten, d.h. die Gründung von Gesellschaften unter der von Anfang an
beabsichtigten Rücknahme des Aktienkapitals nach erfolgter Gründung erlaubt
sei. Er habe sich danach auch nie konkret erkundigt. Die beiden Täter hätten
sich lediglich allenfalls über die Zulässigkeit der Gewährung eines
Aktionärsdarlehens nach der Gründung einer Aktiengesellschaft informiert. Sie
könnten sich daher nicht auf Art. 21 StGB berufen (angefochtenes Urteil S. 21
f.; erstinstanzliches Urteil S. 12 f.).

4.3 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so
beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters
nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat. Einem Sachverhaltsirrtum
erliegt danach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine
falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur
Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; 134 II 33 E.
5.3).
Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat
nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. In einem
Verbotsirrtum handelt somit, wer in Kenntnis aller Tatumstände und somit
vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich, aber aus zureichenden
Gründen, für erlaubt hält. Der Täter handelt nur in einem Rechtsirrtum, wenn er
meint, kein Unrecht zu tun. Hält er sein Verhalten bloss für nicht strafbar,
erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2;
TRECHSEL/ Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art.
21 N 4).

4.4 Der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale wie über
Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur ist ein Sachverhalts- und
nicht ein Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat den
sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts verstanden und somit
mit Vorsatz gehandelt, auch wenn er sich über die genaue rechtliche
Qualifikation und die Strafbarkeit seiner Handlungen im Irrtum befand.
Ein Rechtsirrtum könnte sich nur zugunsten des Beschwerdeführers auswirken,
wenn er als unvermeidbar erschiene. Denn auf einen Rechtsirrtum kann sich nur
berufen, wer aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat
berechtigt. Zureichend ist ein Grund nach der Rechtsprechung nur, wenn dem
Täter aus seinem Irrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen
beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen
lassen (BGE 98 IV 293 E. 4a). Wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung
durch einen Anwalt verlässt, gilt ein Rechtsirrtum nur als unvermeidbar, wenn
die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung
lückenlos gewesen ist (BGE 129 IV 6 E. 4; 121 IV 109 E. 5b; ferner Guido Jenny,
Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 21 StGB N 20). Nach
den Feststellungen der Vorinstanz haben sich der Beschwerdeführer und sein
Mittäter nicht nach der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens erkundigt, sondern
höchstens über die Zulässigkeit der Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an
ihre Aktionäre oder des Verkaufs von Aktienmänteln. Ob die Gewährung von
Darlehen an Aktionäre (vgl. hiezu etwa Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl.,
Zürich 2004, § 12 N 544 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches
Aktienrecht, Bern 1996, § 40 N 347 ff.) oder der Handel mit
Mantelgesellschaften (vgl. hiezu Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II, 2.
Aufl., Basel 2002, Art. 620 N 8; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 56 N
163 ff.) zulässig sind, ist hier indes ohne Bedeutung. Zu beurteilen ist
ausschliesslich die schwindelhafte Gründung von Aktiengesellschaften, bei
welchen den Gesellschaften das Aktienkapital wirtschaftlich nicht zur Verfügung
steht, so dass die öffentliche Beurkundung über diesen Umstand und der
nachfolgende Eintrag ins Handelsregister unwahr sind. Dass die
Mantelgesellschaften später von Rechtsanwälten oder Treuhändern erworben worden
sind, hat dem Beschwerdeführer und seinem Mittäter somit nicht die Gewissheit
verschaffen können, ihr Vorgehen in Bezug auf die Gründung sei rechtmässig.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
5.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eventualiter die
Strafzumessung. Die Vorinstanz berücksichtige nicht hinreichend, dass die
Aktienmäntel von Treuhändern und Rechtsanwälten gekauft worden seien, was er
als juristischer Laie zweifellos dahin habe interpretieren dürfen, dass sein
Handeln korrekt sei. Dies müsse strafmindernd berücksichtigt werden. Aus dem
Umstand, dass er davon übezeugt gewesen sei, nicht Unrechtes zu tun, dürfe
nicht auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 9/10). Das
Strafmass müsse erheblich nach unten korrigiert werden. Angemessen könne
höchstens eine geringe Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- sein
(Beschwerde S. 9 f./11 f.).

5.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach Abs. 2 derselben Bestimmung nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem urteilenden Gericht steht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten ein
erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen die Strafrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen nur eingreift, wenn
das vorinstanzliche Gericht wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw.
falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig
streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch
des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht:
BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen).

5.3 Die kantonalen Instanzen setzen sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung
mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigen
sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. So ist nicht
zu beanstanden, dass sie angesichts der hohen Zahl von 22 Einzelfällen, der
langen Deliktsdauer und der ausschliesslich finanziellen Motivation zu den
Straftaten das Verschulden als erheblich werten. Zutreffend würdigen sie auf
der anderen Seite zu Gunsten des Beschwerdeführers seine Vorstrafenlosigkeit
und den guten Leumund sowie den Umstand, dass er sich seit den zu beurteilenden
Taten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Zutreffend nimmt die
Vorinstanz auch an, der Beschwerdeführer sei nicht einsichtig. Doch würdigt sie
dies zu Recht nicht als straferhöhend, sondern sieht lediglich von einer
Strafminderung ab, wie sie bei einem geständigen Täter möglich ist. Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch im Umstand, wonach
Aktienmäntel von Treuhändern und Rechtsanwälten gekauft wurden, keinen Grund
für eine Strafminderung erblickt hat. Denn Gegenstand des Strafverfahrens
bilden nicht die Verkäufe der Mantelgesellschaften, sondern die schwindelhaften
Gründungen der Gesellschaften (angefochtenes Urteil S. 23 f.; erstinstanzliches
Urteil S. 13 ff.).
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen verwiesen
werden kann, ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse
einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit der Strafzumessung ihr Ermessen
nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt, soweit sich der Beschwerdeführer
überhaupt mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, ebenfalls als
unbegründet.

6.
6.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rückforderung der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Diese dürfe nur in Ausnahmefällen
angeordnet werden. Er erziele nur ein durchschnittliches Einkommen, habe
erhebliche familienrechtliche Unterhaltspflichten und würde durch die
Rückforderung der Kosten zusätzlich massiv bestraft werden.

6.2 Die Vorinstanz ordnet in ihrem Dispositiv an, die dem amtlichen Verteidiger
für das kantonale Verfahren ausgerichtete Entschädigung werde vom
kostenpflichtigen Beschwerdeführer zurückgefordert. Sie nimmt an, von der
Rückforderung könne nur abgesehen werden, wenn Bedürftigkeit des Verurteilten
vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren bei der A.________ AG
angestellt, an welcher er auch beteiligt sei. Nach eigenen Angaben verdiene er
jährlich ca. Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.-- Er habe ein steuerbares Einkommen
von Fr. 75'000.-- und ein in Immobilien angelegtes steuerbares Vermögen von Fr.
180'000.--. In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse liege keine
Bedürftigkeit vor (angefochtenes Urteil S. 25).

6.3 Angesichts dieser Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist nicht
schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz gemäss § 61 Abs. 3 StPO/AG die
Entschädigung für den amtlichen Anwalt vom Beschwerdeführer zurückfordert. Die
Kostentragung durch den Beschwerdeführer erscheint jedenfalls als zumutbar.
Dass auch der Beschwerdeführer selbst im Grund nicht von einer Bedürftigkeit
ausgeht, ergibt sich daraus, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog