Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.44/2008
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6B_44/2008

Urteil vom 8. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.

Einstellung des Strafverfahrens (Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell
A.Rh. vom 26. November 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 7. Oktober 2006 Strafanzeige gegen einen
Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell A.Rh. Dieser
habe ein ihn betreffendes Urteil mutwillig zurückgehalten, um nach
erfolgloser Zustellung einen verleumderischen Brief an seine Mutter zu
schreiben. Das Strafverfahren wurde am 18. Juli 2007 eingestellt. Einen
dagegen erhobenen Rekurs wies die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 26.
November 2007 ab.

Der Beschwerdeführer führt gegen den Rekursentscheid subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, die als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen
ist. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Da
der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer oder
Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist,
und er auch sonst - insbesondere als Geschädigter (BGE 133 IV 228 E. 2) -
kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert.

Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die
Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl.
BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Die Verletzung von Grundrechten oder von
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). Der Beschwerdeführer behauptet pauschal eine Verletzung seiner
Parteirechte. Er nennt jedoch weder eine Rechtsnorm, die er als verletzt
rügen will, noch legt er dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid
eine formelle Rechtsverweigerung darstellen sollte. Damit genügt er den
minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 bzw. 106 BGG in keiner Weise.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger