Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.448/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_448/2008/sst

Urteil vom 4. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 7. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Vollzugszentrum Urdorf, vom 18. Februar 2008 gestützt auf zwei
Bussenumwandlungsentscheide des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 18. Juli
2006 und 4. September 2007 zum Vollzug von insgesamt 19 Tagen Haft auf den 15.
April 2008 vorgeladen. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ab,
soweit darauf eingetreten wurde. Zum einen könnten die Vorbringen, mit denen
sich die Rekurrentin gegen die materielle Richtigkeit der Straf- und
Bussenumwandlungsverfügungen wende, heute nicht mehr gehört werden, und zum
anderen sei darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin das Angebot, die Strafe
durch gemeinnützige Arbeit verbüssen zu lassen, nicht wahrgenommen habe. Ohne
sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auch nur im Ansatz
auseinanderzusetzen, verlangt die Beschwerdeführerin im Verfahren vor
Bundesgericht erneut eine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der
Strafentscheide. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten
werden.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill