Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.447/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_447/2008 /hum

Urteil vom 14. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsmissbrauch).

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8.
April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen ein, worauf diese sie an das Bundesgericht weiterleitete. Das
Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin diesen Umstand mit und machte sie
darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne ihren Gegenbericht bis zum 26. Mai
2008 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Die
Beschwerdeführerin hat sich nicht gemeldet. Folglich ist die Eingabe als
Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG zu behandeln.

2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen vom 8. April 2008 und somit dagegen, dass in Bezug auf eine
von ihr sinngemäss wegen Amtsmissbrauchs eingereiche Klage insbesondere gegen
den Präsidenten der Gemeinde A.________ keine Strafuntersuchung eröffnet wurde.
Die Beschwerdeführerin ist indes weder Privatstrafklägerin noch
Strafantragstellerin. Sie ist auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes,
da sie durch die sinngemäss angeklagte Handlung des Amtsmissbrauchs nicht
unmittelbar in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität im Sinne eines
traumatischen Ereignisses beeinträchtigt wurde (BGE 120 Ia 157 E. 2d). Folglich
ist sie als Geschädigte zur Beschwerde gegen das angefochtene Urteil vom 8.
April 2008 nicht legitimiert (Art. 81 BGG; BGG 133 IV 228). Die weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen jahrelangen Rufmord durch
Aa.________ und Ab.________ sind nicht sachbezogen und gehen am Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill