Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.444/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_444/2008/sst

Urteil vom 18. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt René Hufschmid,

gegen

Y.________,
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amtshaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Drohung); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin beschuldigt ihre Tochter, ihr am Telefon gesagt zu
haben, sie mache sie fertig und werde sie killen. Die Beschwerde richtet sich
dagegen, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wegen Drohung eingestellt
wurde, weil Aussage gegen Aussage stehe und das Beweismaterial deshalb für
einen Schuldspruch nicht ausreiche. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
sei Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Opfer ist, wer durch
eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Lediglich
geringfügige und verhältnismässig kurzfristige Beeinträchtigungen der
Integrität fallen nicht unter das OHG. Ob die Beschwerdeführerin durch die
angebliche Drohung ihrer Tochter mehr als nur geringfügig in ihrer psychischen
Integrität beeinträchtigt wurde, ist ungewiss. Die Frage kann indessen offen
bleiben, weil auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.

2.
Die Vorinstanz stellte fest, der Jugendanwalt habe von einer zusätzlichen
Einvernahme der Beschwerdeführerin vor Erlass der Einstellung absehen dürfen,
weil sie bereits von der Polizei ausführlich befragt worden sei und deshalb in
einer weiteren Befragung höchstens nochmals hätte bestätigen können, dass ihr
die Tochter gedroht habe (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3). Die
Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, dass eine weitere Befragung wichtige
Hinweise hätte geben können (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 2a). Dieses Vorbringen
stellt Kritik dar, wie sie allenfalls im Rahmen einer Appellation zulässig
wäre. Es wird daraus jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte. Appellatorische Kritik ist im
Verfahren vor Bundesgericht indessen unzulässig.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Verfahren im vorliegenden Fall
nicht hätte eingestellt werden dürfen, sondern Anklage hätte erhoben werden
müssen (Beschwerde S. 4 Ziff. 2b). Aus der Beschwerde ist indessen nicht
ersichtlich, aus welchem Grund der Verzicht auf eine Anklage vor Gericht gegen
Art. 9 BV verstossen sollte. Der Hinweis darauf, dass von einem "typischen
Zweifelsfall" ausgegangen werden müsse, genügt den Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG jedenfalls nicht.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt. Als Begründung führte sie an, die kantonale Beschwerde sei von
vornherein aussichtslos gewesen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 4). Es trifft
folglich nicht zu, dass der angefochtene Entscheid "jede Begründung vermissen"
liesse (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Inwieweit die Feststellung der Vorinstanz,
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit der
kantonalen Beschwerde abzuweisen, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sie genügt folglich
in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht.

4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine
herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn