Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.443/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_443/2008/sst

Urteil vom 18. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt René Hufschmid,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Diebstahl); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin beschuldigt ihren Sohn, sie bestohlen zu haben. Die
Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine entsprechende Strafanzeige nicht
eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin ist indessen entgegen ihrer Meinung
(Beschwerde S. 3 Ziff. 1) nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 BGG. Opfer ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs.
1 OHG). Dass die Beschwerdeführerin durch den angeblichen Diebstahl ihres
Sohnes in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt worden wäre, behauptet
sie selber nicht. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur Beschwerde
gegen das Nichteintreten auf ihre Strafanzeige nicht legitimiert (BGE 133 IV
228).

2.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt. Als Begründung führte sie an, die kantonale Beschwerde sei von
vornherein aussichtslos gewesen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Es trifft
folglich nicht zu, dass der angefochtene Entscheid "jede Begründung vermissen"
liesse (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Inwieweit die Feststellung der Vorinstanz,
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit der
kantonalen Beschwerde abzuweisen, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sie genügt folglich
in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht.

3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem
Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn