Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.435/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_435/2008/sst

Urteil vom 6. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 114
Abs. 1 lit. a Signalisationsverordnung (SSV),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
5. März 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Geschäftsführer der Firma Y.________ AG mit Sitz in Wil. Seit
Frühjahr 2005 liess er an verschiedenen Orten im Kanton St. Gallen in
unmittelbarer Nähe von Autobahnen (oder Staatsstrassen) Sachentransportanhänger
mit der Aufschrift "suche.ch Das Schweizer Internet-Portal" aufstellen.

B.
Gestützt auf eine Anklageschrift vom 15. März 2006 sprach ihn der Einzelrichter
in Strafsachen am Kreisgericht Alttoggenburg-Wil am 18. Mai 2006 der mehrfachen
Übertretung von Art. 114 Abs. 1 lit. a Signalisationsverordnung (SSV; SR
741.21) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.--.
Seine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen
mit Entscheid vom 5. März 2008 ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, den
kantonsgerichtlichen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihn von Schuld und
Strafe freizusprechen, eventualiter den Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; zur
Tragweite BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Es prüft die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III
439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Dieses Rügeprinzip verlangt, dass in der
Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft
nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit nicht die
Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG vorliegen (zur Tragweite dieser
Bestimmung BGE 133 IV 286 E. 2.6). Aufgrund der Begründungsanforderungen ist es
unbehelflich vorzubringen, es würden die Ausführungen des Staates gesamthaft
und in allen Einzelheiten bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich als richtig
anerkannt werden oder der Sachverhalt übereinstimmend dargestellt werde. Die
Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt grundsätzlich
anerkannt (angefochtenes Urteil S. 2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art.
99 Abs. 1 BGG echte tatsächliche Noven im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren ausschliesst (BGE 133 IV 342). Soweit der Beschwerdeführer
seine Täterschaft auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten bestreitet, ändern
diese Einwände nichts am massgeblichen und vom Beschwerdeführer auch in seiner
Beschwerde anerkannten Sachverhalt (unten E. 4.1). Es geht sachlich um eine
Rechtsfrage.

2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV
setze voraus, dass er auch als Täter gehandelt habe, werde doch mit Strafe
bedroht, wer solche Strassenreklamen anbringe. Zutreffend sei, dass er über die
Firma Z.________ Transportanhänger mit Werbeaufschriften an verschiedene
Personen vermietet habe mit dem Zweck, dass diese möglichst oft in Verkehr
gesetzt würden, um dadurch einen entsprechenden Werbeeffekt zu erzielen.
Werbeaufschriften auf Fahrzeugen und Anhängern unterstünden aber
ausschliesslich der Verordnung über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (Art. 69 f. VTS; SR.741.41). Die VTS betreffe ausdrücklich
"mobile" Reklamen, während die SSV sich auf fest installierte, "immobile"
Reklameträger, namentlich Firmenanschriften an Gebäuden, beziehe. Es könne
nicht der Willkür einer gerichtlichen Instanz obliegen, einen Transportanhänger
auf Rädern und damit offensichtlich ein mobiles Gerät als immobilen Werbeträger
umzuqualifizieren und damit festen Firmenanschriften an Lagerhallen
gleichzustellen. Die zentrale Frage würde sein, wie lange nun ein mobiler
Werbeträger an einem Ort stationiert werden dürfte, bis er unter die SSV falle.
Die Beweisschwierigkeiten zeigten sich auch vorliegend. Neuere Versuche hätten
ferner gezeigt, dass insbesondere im unmittelbaren Bereich von Autobahnen
angebrachte Strassenreklamen die Aufmerksamkeit der Fahrer erhöhten, indem sie
die Fahrmonotonie durchbrechen und den Lenker konzentriert hielten. Sinn und
Nutzen eines generellen Werbeverbots entlang von Strassen sei also aufgrund
neuester Erkenntnisse ohnehin mehr als fragwürdig. Auch im Parlament habe eine
Nationalrätin bei der Revision der SSV ausgeführt, der Bedarf an
Strassenreklamen habe enorm zugenommen.
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips sowie
eine unrichtige Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe geltend.
Art. 98 SSV betreffe nach der Überschrift "Strassenreklamen auf Autobahnen und
Autostrassen". Der Wortlaut "auf" Autobahnen bedeute, dass der "Bereich von
Autobahnen" nicht unbestimmt weit gefasst werden dürfe, "sondern vielmehr
wirklich auf die Strasse und den direkt angrenzenden grünen Bereich beschränkt
werden muss, mit Sicherheit aber nicht auch noch private Grundstücke umfassen
kann". Auch sei fraglich, was unter "die Verkehrssicherheit beeinträchtigen" in
Art. 96 Abs. 1 SSV konkret zu verstehen sei. Das Resultat sei, dass einer
völlig willkürlichen Rechtsanwendung Tür und Tor geöffnet würden.
Die Vorinstanz missachte auch das Rechtsgleichheitsgebot. Es müssten "dann auch
zahlreiche andere Beispiele von einem Werbeverbot betroffen sein, so namentlich
überdimensionierte Fuhrparks und Container-Lager, welche direkt an die Autobahn
angrenzen", "das grosse, gelbe "M" von McDonalds" oder die "Wiesenwerbung", die
von Behörden geduldet werde. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, weil sie "ein
mobiles Gerät als immobilen Werbeträger umqualifiziere" und andere
Strassenreklamen, die sogar offensichtlich der SSV unterstünden, dulde. Eine
solche rechtsungleiche Behandlung verletze offensichtlich auch das
Willkürverbot von Art. 9 BV. Die Vorinstanz verletze ferner den Grundsatz in
dubio pro reo, weil sie seine Täterschaft annehme, und insbesondere sei es ein
Trugschluss, wenn sie ausführe, auf die Dauer des vorschriftswidrigen Zustands
komme es nicht an.
Schliesslich macht er Rechts- und Sachverhaltsirrtum geltend.

3.
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6P.62/2007 und 6S.135/2007 vom 27. Oktober
2007 in einem weitgehend identischen Fall (Transportanhänger mit der Aufschrift
"suche.ch" im Bereich der Autobahn A1) mit den vorliegend erneut vorgetragenen
Rügen auseinander gesetzt und die Beschwerden abgewiesen. Der Angeschuldigte in
jenem Verfahren wurde durch denselben Rechtsanwalt wie im vorliegenden
Verfahren vertreten. Es ist auf dieses Urteil zu verweisen. In ihm hat das
Bundesgericht Auslegung und Anwendung der einschlägigen straf- und
verwaltungsrechtlichen Normen (Art. 6 SVG; Art. 95 ff. und Art. 114 Abs. 1 lit.
a SSV; Art. 69 f. VTS) unter den verschiedenen Aspekten des Legalitätsprinzips
(Art. 5, 36, 164, 182 und 190 BV; Art. 1 StGB) sowie unter den Gesichtspunkten
der Willkür (Art. 9 BV), der Wirtschaftsfreiheit einschliesslich des darin
enthaltenen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 BV)
sowie der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) bzw. der so genannten "Gleichbehandlung
im Unrecht" geprüft. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass gemäss Art.
95 SSV als Strassenreklamen "alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in
Schrift, Bild, Licht, Ton usw." gelten und es mithin unerheblich ist, ob die
Strassenreklame als "mobil" oder "immobil" erscheint, weil es nicht auf den
Werbeträger ankommt (a.a.O., E. 4.2). Auch Werbeformen in Licht und Ton sind
unzulässig. Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Tat nach den
allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts mit der Tatbegehung, d.h. dem
"Anbringen", vollendet ist (a.a.O., E. 4.3). Es bedarf keines weiteren
tatbestandsmässigen Verhaltens.

4.
Zu prüfen ist die bestrittene Täterschaft. Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV
wird bestraft, wer "Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt". Diese
Strafnorm verweist inhaltlich auf die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des
13. Kapitel der SSV (vgl. das oben E. 3 erwähnte bundesgerichtliche Urteil, E.
4).

4.1 Der Beschwerdeführer erklärt, es sei zutreffend, dass er via die Firma
Z.________ Transportanhänger mit Werbeaufschriften an verschiedene Personen
vermietet habe; dies allerdings mit dem Zweck, dass diese möglichst oft in
Verkehr gesetzt würden, um dadurch einen entsprechenden Werbeeffekt zu erzielen
(Beschwerde S. 9). Er habe die Transportanhänger im Rahmen eines mietähnlichen
Innominatvertrags zum Gebrauch überlassen. Als Vermieter sei er für deren
weitere Verwendung nicht mehr verantwortlich gewesen, insbesondere nicht dafür,
wo die Mieter die Anhänger in der Zeit, da sie nicht in Gebrauch waren,
abstellen. Es sei ihm auch gar nicht möglich gewesen, den Einsatz der einzelnen
Anhänger ständig zu kontrollieren (Beschwerde S. 6 f.).
Die Vorinstanz führt zum Einwand der fehlenden "Passivlegitimation" aus, die
vom Beschwerdeführer ausgewählten "Mieter" verfügten alle über Abstellplätze
für Transportanhänger im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von Autobahnen (oder
Staatsstrassen). Selbst wenn beweismässig nicht von Entschädigungen an die
"Mieter" ausgegangen werde, liessen die übrigen Sachverhaltselemente ohne
weiteres den Schluss zu, dass das Tatvorgehen des Beschwerdeführers planmässig
gewesen sei und dass er damit das Ziel habe verfolgen können, mit jenen den
Grundeigentümern zur Verfügung gestellten Transportanhängern im
Wahrnehmungsbereich von Autobahnen (und Staatsstrassen) Werbung für das von ihm
betriebene Internetportal zu machen. Die Anhänger seien mehrheitlich nicht
eingelöst und eindeutig zu Werbezwecken aufgestellt gewesen. Der
Beschwerdeführer sei Initiant des Planes und auch bei der Ausführung massgebend
beteiligt gewesen, so dass ihm klar die Tatherrschaft zugekommen sei. Ihm habe
die Organisation sowie die Finanzierung oblegen. Insbesondere habe er als
werbetechnischer Nutzer das grösste Interesse am ganzen Konstrukt gehabt
(angefochtenes Urteil S. 5 f.).
Unter diesen tatsächlichen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer seine Täterschaft mit Erfolg bestreiten könnte oder inwiefern
der In dubio pro reo-Grundsatz verletzt sein sollte. Das ganze Vorgehen
entsprach seinem Geschäftskonzept und war entsprechend geplant. Dieser Tatplan
verfolgte genau das gemäss Art. 98 Abs. 1 SSV im Bereich von Autobahnen
untersagte Anbringen von Strassenreklamen. Die Vorgehensweise lässt sich nicht
anders verstehen, als dass der Beschwerdeführer mit seinem Geschäftskonzept
bewusst die gesetzliche Regelung zu umgehen suchte. Er benützte statt der
üblichen Stellwände Anhänger und behauptet, weil er die Strassenreklamen auf
Geräte mit Rädern montiert habe, sei die SSV nicht mehr anwendbar. Er setzt
damit lediglich die Stellwände auf Räder. Wie im Übrigen das von der Vorinstanz
so genannte "ganze Konstrukt", nämlich die Vereinbarungen mit den "Mietern",
privatrechtlich zu qualifizieren wäre, ist strafrechtlich irrelevant.

4.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits bei der Vorinstanz Sachverhalts- und
Verbotsirrtum geltend gemacht (angefochtenes Urteil S. 3). Die Vorinstanz ist
dieser Auffassung nicht gefolgt, setzt sich aber mit der Frage nicht näher
auseinander.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indessen unbehelflich.
Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, er sei nach wie vor der
Überzeugung, "mobile Reklameträger" würden ausschliesslich unter die VTS
fallen. Es fehle ihm schlicht jegliches Bewusstsein, gegen eine Rechtsnorm
verstossen zu haben. Damit liege Rechtsirrtum vor (Beschwerde S. 37). Es habe
ihm offensichtlich auch der Vorsatz gefehlt. Er sei sich also nicht bewusst
gewesen, den Tatbestand der SSV zu erfüllen, weshalb auch ein
Sachverhaltsirrtum gegeben sei (Beschwerde S. 38).
Das Bundesgericht hat sich im oben E. 3 erwähnten Urteil zu solchen Einwänden
geäussert (a.a.O., E. 5). Es ist allgemein bekannt, dass das Reklamewesen
bundes-, kantonal- und kommunalrechtlich reglementiert ist (illustrativ etwa
Urteil 1C_12/2007 vom 8. Jan. 2008 zu Fremdreklamen auf Privatgrund, Bau- und
Zonenordnung). Die Bestimmungen des 13. Kapitels der SSV sind
unmissverständlich. Soweit das Anbringen von Strassenreklamen nicht untersagt
oder ausnahmsweise zulässig ist (Art. 98 SSV), ist es bewilligungspflichtig
(Art. 99 SSV). Wer in diesem Bereich wirtschaftlich tätig wird, dem ist
zuzumuten, sich über die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu
informieren, wie das im gesamten Bereich des Verwaltungsrechts so üblich wie
erforderlich ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer einen
Rechtsstandpunkt geltend macht, der von der leicht zugänglichen und im
vorliegenden Bereich offenkundigen einschlägigen Gesetzgebung abweicht,
begründet noch keinen Verbotsirrtum (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.2). Vielmehr dürfte
angesichts des Geschäftskonzepts (oben E. 4.2) ohnehin von einer blossen
Schutzbehauptung auszugehen sein. Auch für einen Sachverhaltsirrtum liegt
nichts vor.

4.3 Im Übrigen ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 109 Abs.
3 BGG).

5.
Die Beschwede ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw