Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.433/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_433/2008/sst

Urteil vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 24. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des
Kantons Zürich vom 10. März 2008, Vollzugszentrum Urdorf, zum Vollzug einer in
7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelten Busse vorgeladen. Die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich trat auf einen dagegen gerichteten
Rekurs mit Verfügung vom 24. April 2008 unter Verweis auf § 22 des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH) infolge Verspätung nicht ein. Soweit
sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt stellt, den
fraglichen Rekurs zufolge Anwendbarkeit von Art. 46 BGG rechtzeitig eingereicht
zu haben, geht seine Argumentation an der Sache vorbei, regelt das BGG doch
einzig die Verfahren vor Bundesgericht, nicht aber diejenigen vor kantonalen
Behörden. Dass die Direktion der Justiz und des Innern das hier anwendbare
kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz, insbesondere aber § 22 VRG/ZH,
willkürlich angewendet haben sollte, legt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde indes nicht einmal ansatzweise dar. Mangels hinreichender Begründung
(Art. 106 Abs. 2 BGG) ist darauf deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill