Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.432/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_432/2008 /hum

Urteil vom 11. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen
Verletzung des Amts- und Berufsgeheimnisses sowie wegen Irreführung der
Rechtspflege und auf einen dagegen erhobenen Rekurs nicht eingetreten wurde.
Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen ergeben sich aus
Art. 81 Abs. 1 BGG. Als Anzeigesteller bzw. Geschädigter ist der
Beschwerdeführer, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, zur
Beschwerde nicht legitimiert (BGG 133 IV 228). Soweit er sich sinngemäss gegen
die Ausfällung der Ordnungsbusse wehrt, genügt seine Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, legt er doch nicht
einmal ansatzweise dar, dass und inwiefern das Obergericht kantonales
Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben könnte. Auf die Beschwerde ist
daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch
eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill