Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.431/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_431/2008/sst

Urteil vom 13. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegnerinnen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB);
Zivil- und Genugtuungsforderungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 16. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X._______ wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 10.
November 2006 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187
Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und bei Annahme einer in leichtem Grade
verminderten Zurechnungsfähigkeit zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. X.________ wurde zur Bezahlung
von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger verpflichtet, wobei die
Zivilansprüche zur Festsetzung der Schadenshöhe an den Zivilrichter verwiesen
wurden.

B.
Gegen dieses Urteil appellierte X.________. Das Obergericht des Kantons Luzern,
II. Kammer, bestätigte mit Urteil vom 16. Januar 2008 in Anwendung des neuen
Rechts die Strafe im Schuld- und Strafpunkt.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Beschwerde in
Strafsachen, eventuell die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, sei gutzuheissen.
Demnach sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern aufzuheben, und er
sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er milde mit einer
Geldstrafe, eventuell mit einer Freiheitsstrafe unter 18 Monaten, beides
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von höchstens drei Jahren zu bestrafen.
Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventuell an den Zivilrichter zu
verweisen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um
unentgeltliche Prozessführung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid
in Strafsachen (Art. 78 i.V.m. Art. 80 BGG). Auf die Beschwerde in Strafsachen
ist einzutreten, womit kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
bleibt.

2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (vgl. angefochtenes Urteil S.
15 ff.):
Der Beschwerdeführer verübte zahlreiche sexuelle Übergriffe an C.________ (geb.
22. Dezember 1985), Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin. Im Zeitraum vom
Sommer 1996 bis Februar 1997 legte er sich mehrmals pro Woche jeweils am Morgen
hinter C.________ ins Bett und streichelte sie zwischen den Oberschenkeln, über
dem Slip an der Scheide und über dem T-Shirt an den Brüsten. Einmal führte er
ihre Hand an sein erigiertes Glied und ein weiteres Mal fasste er beim
Massieren ihres Rückens an ihre nackten Brüste. Im Sommer 1997 zog der
Beschwerdeführer zur Familie seines Bruders. Ab diesem Zeitpunkt begann er über
einen Zeitraum von rund vier Jahren, mindestens ein bis drei Mal pro Monat
sexuelle Handlungen an dessen Kinder B.________ (geb. 18. Januar 1989) und
A.________ (geb. 27. Juli 1990) vorzunehmen. Im Wesentlichen fasste er beiden
Kindern unter dem Slip an die Scheide und unter dem Pullover an die Brüste und
gab ihnen Zungenküsse.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art.
97 Abs. 1 BGG), welche auf verschiedene Rechtsverletzungen beruhe. Die
Vorinstanz habe anlässlich der zwei Videobefragungen der Opfer seine
Verteidigungsrechte und damit seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör
verletzt. Das Gutachten zu seiner Schuldfähigkeit verstosse gegen den Grundsatz
der Unschuldsvermutung. Weiter habe die Vorinstanz unter dem Grundsatz des
fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) das Beschleunigungsgebot und das
Verschlechterungsverbot verletzt.

3.1 Die Vorinstanz führt zu den Aussagen der Belastungszeugen aus, die zweiten
Befragungen seien rechtskonform und unter Wahrung der verfassungsmässigen
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers abgelaufen. Die Ergänzungsfragen
seien nicht suggestiv gestellt und einige Änderungen nur zur besseren
Verständlichkeit bzw. Kindgerechtigkeit vorgenommen worden. Die
Videoaufzeichnungen zusammen mit den Wortprotokollen der zweiten Befragungen
dürften somit verwendet werden. Dem Anspruch auf Ergänzungsfragen sei Genüge
getan, wenn dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessen und hinreichend
Gelegenheit gegeben werde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Zeugen zu stellen, was auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen könne.
Deshalb müssten die Aufnahmen und Protokolle der ersten Befragungen nicht aus
den Akten entfernt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Beweiskraft des
psychiatrisch-forensischen Gutachtens vom 11. November 2004 bestehe einzig
hinsichtlich der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, nicht
aber hinsichtlich des Schuldbefunds. Es sei nicht zu beanstanden, dass der
Gutachter bei der Beurteilung der Pädophilie des Beschwerdeführers auf die
Hypothese abstellte, dieser habe die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich
begangen. Anders hätte der Gutachterauftrag gar nicht erfüllt werden können.
Die Beweiswürdigung würde nicht in der Kompetenz des Gutachters liegen, weshalb
keine Verletzung der Unschuldsvermutung gegeben sei. Bei den vom
Beschwerdeführer bemängelten "Fehlern und Unstimmigkeiten" im Gutachten würde
es sich ausschliesslich um Nebenpunkte handeln, welche für die vom Gutachter zu
beantwortende Frage der Schuldfähigkeit in keiner Art und Weise von Bedeutung
seien (Datum eines Besprechungstermins, Geburtsjahr des Bruders des
Beschwerdeführers, usw.). Es gebe auch keine Veranlassung, den
Abklärungsbericht des SozialBeratungsZentrums (nachfolgend SoBZ) vom 31. Juli
2002 aus dem Recht zu weisen. Dieser Bericht diene nicht als Beweis dafür, dass
der Beschwerdeführer die vorgeworfenen sexuellen Handlungen begangen habe. Nach
dem Gesagten sei der rechtserhebliche Sachverhalt aktenmässig erstellt.
Inwieweit das erstinstanzliche Urteil die in der Appellationsbegründung
aufgeführten Grundrechte und Verfahrensgarantien verletze, sei nicht
ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert begründet.
In materieller Hinsicht erachtet die Vorinstanz die Aussagen der Opfer als
glaubhaft. Die unbelegte Vermutung des Beschwerdeführers, hinter den Aussagen
der Opfer würden finanzielle Interessen ihrer Eltern stehen, erscheine als
blosse Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). Schliesslich hält die
Vorinstanz zum Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, es sei
offensichtlich, dass die erste Instanz die Verfahrensverzögerung bei der
Strafzumessung berücksichtigt habe. Sonst hätte sie angesichts der von ihr
dargestellten Schwere des Verschuldens mit Bestimmtheit nicht auf eine
Freiheitsstrafe von 18 Monaten erkannt, welche in objektiver Hinsicht die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ermöglichte. Die als zu lang gerügte
Dauer von rund acht Monaten vom erstinstanzlichen Urteilsspruch bis zum Versand
des begründeten Urteils sei wegen dem Umfang der Strafsache nicht übermässig
lange, so dass eine zusätzliche Strafmilderung mit Sicherheit nicht zu
begründen sei. Die Strafe von 18 Monaten Gefängnis sei gerade noch - an der
unteren Grenze des Ermessensspielraums - angemessen. Der bedingte Strafvollzug
sei zu gewähren, weil aufgrund des Verschlechterungsverbots eine härtere als
die vorinstanzliche Strafe zum Vornherein ausgeschlossen sei (angefochtenes
Urteil S. 21 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Anlässlich der beiden Videobefragungen der Opfer habe er seine
Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können. Bei den ersten Videobefragungen im
Herbst 2002 sei ihm die Teilnahme verunmöglicht worden. Diese Befragungen
hätten ausschliesslich auf dem Abklärungsbericht des SoBZ basiert, in welchem
er vor der Eröffnung des Strafverfahrens vorverurteilt worden sei. Der
Abklärungsbericht sei beim Amtsstatthalteramt eingegangen, woraufhin der
Gemeinderat Strafanzeige erstattet habe und die Videobefragungen in Auftrag
gegeben worden seien. Folglich seien die Befragungen als Opfer- und nicht als
Zeugenbefragungen durchgeführt worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
habe er deshalb nie von seinem Fragerecht Gebrauch machen können. Gestützt auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR sei keine rechtliche
Grundlage gegeben, die Verteidigungsrechte anlässlich der zweiten
Videobefragungen auf Ergänzungsfragen zu beschränken. Der Schutz der Opfer
gestützt auf das OHG sei über seine von der Verfassung garantierten
Verteidigungsrechte gestellt worden (Beschwerde S. 16 ff.). Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, der Gutachterauftrag bzw. der Fragenkatalog als auch das
Gutachten selbst würden den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen. Gemäss
der Formulierung der Fragen sei seine Delinquenz als Tatsache angesehen worden.
Das Gutachten enthalte von den Vorinstanzen anerkannte Fehler und
Unstimmigkeiten, welche Ausdruck der unseriösen und oberflächlichen
Arbeitsweise des vorverurteilenden Gutachters seien. Ebenfalls sei der
Abklärungsbericht des SoBZ - gestützt auf welchen das Strafverfahren seinen
Gang genommen habe - von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgegangen.
Weiter sei auch der aus der Unschuldsvermutung folgende Grundsatz "in dubio pro
reo" verletzt worden. Betreffend die Häufigkeit der behaupteten Übergriffe
würde die Vorinstanz zu seinen Ungunsten von einer Zahl ausgehen, welche mit
den widersprüchlichen Aussagen der Opfer nicht vereinbar sei (Beschwerde S. 28
ff.). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, beide Vorinstanzen hätten die
Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Die Vorinstanz verschweige
aber, dass die erste Instanz die Verletzung aufgrund seiner angeblichen
"Verzögerungs-Mitverantwortung" bei der Strafzumessung ungenügend
berücksichtigt habe. Ihm könne jedoch kein Verschulden an der Verzögerung des
Verfahrens angelastet werden (Beschwerde S. 43 ff.). Schliesslich habe die
Vorinstanz das Verschlechterungsverbot und damit das Willkürverbot verletzt,
indem sie dieselbe Strafe wie die erste Instanz ausgefällt habe, jedoch mit
einer zu seinen Gunsten abgeänderten Begründung. Dies müsse im Zusammenhang mit
der Verletzung des Beschleunigungsgebots zwingend zu einer Freiheitsstrafe
unter 18 Monaten führen. Folglich müsse auch die Höhe der Genugtuung neu
beurteilt werden (Beschwerde S. 50 ff.).

3.3 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz ausführlicher
Beschwerdeschrift grundsätzlich nicht rechtsgenügend mit den Ausführungen der
Vorinstanz auseinandersetzt. Seine Beschwerdeschrift stimmt in vielen Punkten
mit der Appellationsbegründung überein. So stellt der Beschwerdeführer der
Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren
erhobenen Tatsachenbehauptungen gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte (vgl. BGE
129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). Seine Vorbringen erschöpfen sich
weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweis). Die Vorinstanz
konnte, ohne in Willkür zu verfallen, den Sachverhalt als erstellt ansehen.
Gestützt darauf erweist sich die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung als
unbegründet.

3.4 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten,
den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts
auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind
Beschwerden wie die hier zu beurteilende unter dem Blickwinkel beider
Bestimmungen zu prüfen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll
ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt
wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und
hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und
Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit
und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 mit
Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass
die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung
tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in
der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in
kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 133
I 33 E. 2.2 S. 37 mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu
dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren
Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 mit Hinweis). Konnte der
Beschuldigte beim Zeugenverhör nicht anwesend sein, hat er das Recht, das
Aussageprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_45/2008 E. 2.4 vom 2. Juni 2008 mit Hinweisen).
Im Sinne dieser Rechtsprechung erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach seine Verteidigungsrechte anlässlich der zweiten Videobefragungen zu
Unrecht auf Ergänzungsfragen beschränkt worden seien, als unbegründet. Die
Vorinstanz stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass seine
Verteidigungsrechte ausreichend gewahrt wurden. Gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG kann
auf ihre Ausführungen verwiesen werden. Somit ist die Rüge abzuweisen, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
und des Verschlechterungsverbots und beruft sich dafür auf den in der
Verfassung und der EMRK verankerten Grundsatz der Verfahrensfairness und auf
das Willkürverbot. Ob er die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
erfüllt (vgl. E. 3.3 hiervor), kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.
3.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt bei einer Gesamtbetrachtung
der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit und dem zeitlichen Ablauf keine
krasse Zeitlücke seitens der Strafbehörde vor (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S.
56 f. mit Hinweisen). Wiederum ergibt sich unter Hinweis auf ihre Ausführungen
(Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots
unbegründet ist.
3.5.2 Das Verbot, ein Urteil, das nur vom Verurteilten angefochten wird, zu
dessen Nachteil abzuändern (Verschlechterungsverbot; Verbot der reformatio in
peius), ergibt sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht. Es zählt nicht zu
den verfassungsmässigen Rechten des Bundes oder der Kantone und lässt sich
nicht aus der EMRK herleiten (Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 E. 5.4.2
mit Hinweis). Für den vorliegenden Fall stützt sich das Verschlechterungsverbot
auf § 236 Abs. 2 StPO/LU. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, hat sie durch
die Bestätigung des Schuldspruchs keine schwerere Strafe als die erste Instanz
ausgesprochen. Dabei hat die Vorinstanz festgehalten, die erstinstanzliche
Strafe sei gerade noch im Rahmen des Ermessens. Der Einwand des
Beschwerdeführers, sie habe die gleiche Strafe mit einer zu seinen Gunsten
abgeänderten Begründung ausgesprochen, ist demnach unbehelflich. Folglich
erübrigt es sich, auf seine Rügen betreffend die Zivilansprüche einzugehen.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist seine
Bedürftigkeit nicht genügend dargetan.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz