Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.430/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_430/2008/sst

Urteil vom 12. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
W.________ GmbH,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Niedzwicki,

gegen

A.Y.________,
B.Y.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Alois Näf,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Veruntreuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
23. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 23. Januar 2008 sprach das Kantonsgericht St. Gallen A. und
B.Y.________ im Anklagepunkt "I.________ Trust" vom Vorwurf der Veruntreuung
frei (Urteil S. 123 - 131).

B.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 führt die W.________ GmbH, vertreten durch
X.________ (Geschäftsführer), Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2008 sei im Anklagepunkt
"I.________ Trust" aufzuheben und die Angeklagten A. und B.Y.________ seien der
Veruntreuung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. Eventualiter
sei das Verfahren an eine andere Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen
bzw. hilfsweise an ein anderes Kantonsgericht zurückzuweisen.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt die Gutheissung der
Beschwerde und die Verurteilung von A. und B.Y.________. Das Obergericht hat
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. A. und B.Y.________
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Freispruch von A. und B.Y.________vom
Vorwurf der Veruntreuung. Die Beschwerdeführerin ist indessen nicht
Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da die
Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie ist als
juristische Person auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG. Als Geschädigte ist sie im Strafpunkt zur Beschwerde nicht legitimiert
(BGE 133 IV 228 E. 2).
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den
Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner