Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.428/2008
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_428/2008 /hum Verfügung vom 4. Juli 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Lanz, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. April 2008. Erwägungen: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2008 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Juli 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn