Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.424/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_424/2008/sst

Urteil vom 11. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (vorsätzliche Brandstiftung,
Betrugsversuch etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März
2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit welchem ein Gesuch um
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens abgewiesen wurde. Es kann offenbleiben,
wie es sich mit der Einhaltung der Beschwerdefrist verhält. Die Eingaben des
Beschwerdeführers vom 4. März 2008, 8. März 2008, 30. April 2008 und 2. Juni
2008 beziehen sich alle nicht auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids
und insbesondere nicht auf dessen E. 4c. Sie genügen folglich den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Anträge, die mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren nichts zu tun haben
(s. Eingabe vom 8. März 2008 S. 3), sind im Übrigen ohnehin unzulässig. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn