Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.422/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_422/2008/sst

Urteil vom 31. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Pius Fryberg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte, vorsätzliche Tötung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Strafkammer,
vom 23. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die alkoholabhängige T.________ (Jahrgang 1955) soll am späten Sonntagabend,
30. April 2006, versucht haben, ihre damals 82-jährige Mutter, M.________ zu
töten, indem sie sie zunächst minutenlang würgte und ihr sodann die Bettdecke
gegen das Gesicht drückte. Nachdem sich ihre Mutter entwinden konnte, soll ihr
T.________ mit dem Messingfuss einer Stehlampe mehrfach gegen den Kopf
geschlagen haben. Ferner wird ihr vorgeworfen, in einem Churer Kaufhaus
Kleidungsstücke im Wert von Fr. 125.75 gestohlen zu haben.

B.
Mit Urteil vom 10. Mai 2007 sprach das Bezirksgericht Plessur T.________ vom
Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 und Art. 22 Abs. 1 StGB
frei. Es sprach sie schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff.
2 StGB, der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB sowie des
geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 und Art. 172ter Abs. 1 StGB. Sie
wurde bestraft mit 12 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs
sowie zu einer Busse von Fr. 300.--.

C.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft von Graubünden sowie Anschlussberufung von
T.________ sprach das Kantonsgericht von Graubünden letztere am 23. Oktober
2007 der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 und Art. 22 StGB) sowie des
geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 und Art. 172ter Abs. 1 StGB
schuldig. Das Kantonsgericht bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene
Busse von Fr. 300.--. Zudem bestrafte es T.________ mit 3 Jahren
Freiheitsstrafe, von denen 2 Jahre bedingt aufgeschoben wurden. Für die
dreijährige Probezeit wurde ihr die Weisung (Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB)
erteilt, eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten und sich
"psychiatrisch-psychotherapeutisch" behandeln zu lassen. Ausserdem wurde für
die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe nach Art. 93 StGB angeordnet. Für
die Dauer des einjährigen Strafvollzugs wurde eine ambulante Behandlung im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

D.
T.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Nebst diversen reformatorischen
Rechtsbegehren stellt sie Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Sie beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen.

1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E.
1).

1.2 Das Kantonsgericht kommt nach Würdigung der für glaubhaft befundenen
Aussagen der Mutter, des Bruders und des Nachbarn der Beschwerdeführerin sowie
der beteiligten Ärzte und Rettungssanitäterin, der infolge Widersprüchlichkeit
und Beschönigungstendenzen als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen der
Beschwerdeführerin sowie aufgrund der objektiven Beweise (Fotografien;
Blutspuren auf Kleidungsstücken, untersuchte Stehlampe etc.) zu folgendem
Beweisergebnis (angefochtenes Urteil S. 36): Am Abend des 30. April 2006 ging
die Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer ihrer Mutter. Sie würgte ihre Mutter
zunächst so stark, dass diese kaum noch Luft bekam. Dabei sagte sie zu ihr,
dass sie sie nun fertig machen würde. Erst als ihre Mutter sie kräftig am
Handrücken kratzen konnte, löste sie ihre Hände von deren Hals. Daraufhin nahm
die Beschwerdeführerin die Bettdecke und drückte sie ihr ins Gesicht, so dass
diese fast nicht mehr atmen konnte. Es gelang der Mutter, unter der Bettdecke
aus dem Bett zu rutschen. In der Folge schlug die Beschwerdeführerin mehrmals
mit dem Fuss der Nachtischlampe auf den Kopf ihrer neben dem Bett auf dem Boden
sitzenden Mutter ein. Dabei sagte sie zu ihr, sie mache sie fertig, und nun
bekomme sie den Rest. Die Mutter flehte um ihr Leben. Daraufhin liess die
Beschwerdeführerin den Lampenfuss fallen und ging in ihr eigenes Zimmer.

1.3 Was die Beschwerdeführerin diesem Beweisergebnis entgegensetzt, erweist
sich als rein appellatorische Kritik. Ohne Willkür in der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, bestreitet sie im Ergebnis lediglich,
ihre Mutter gewürgt resp. sie mit einer Decke am Atmen gehindert zu haben. Auch
die gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Mutter vorgebrachten Argumente (inkohärente
Erinnerung) ändern nichts am feststehenden Beweisergebnis. Bei den Vorbringen
zu den Würgemalen und Blutspuren handelt es sich um Einwände, die bereits von
der Vorinstanz nachvollziehbar entkräftet wurden. Darauf ist nicht mehr
einzugehen.

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben
(Beschwerde S. 12).

2.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit
bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den
Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet
sich mit ihm ab (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3 m. H.).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht ohnehin vom
willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweicht (vgl. Art. 105 BGG), gehen ihre
Vorbringen fehl. Nach dem vorinstanzlichen Beweisergebnis steht fest, dass sie
ihre Mutter wissentlich und willentlich minutenlang würgte resp. ihr eine
Bettdecke über das Gesicht drückte. Das Wissen, mit solchen Würge- und
Erstickungshandlungen den Tod herbeiführen zu können, durfte die Vorinstanz als
allgemein bekannt voraussetzen und der Beschwerdeführerin entsprechend
unterstellen. Dass die Vorinstanz aus dem gezielt auf die Unterbrechung der
Atmung gerichteten Vorgehen auf eine zumindest eventuellen Tötungsvorsatz der
Beschwerdeführerin schloss, ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Im
Übrigen lassen auch die Äusserungen der Beschwerdeführerin während des
gewaltsamen Übergriffs ("du hast lange genug gelebt, jetzt bekommst du den
Rest!"; "ich mache dich fertig!") diesen Schluss ohne Weiteres zu.

3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Qualifikation des Tötungsdelikts. Ihrer
Ansicht nach hätte sie wegen versuchten Totschlags (Art. 113 StGB) verurteilt
werden müssen.

3.1 Des Totschlags macht sich schuldig, wer in einer nach den Umständen
entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung
einen Menschen tötet (Art. 113 StGB; BGE 119 IV 202 E. 2; s.a. Urteile 6S.180/
2004 vom 24. September 2004, E. 1; 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001 E. 2a und
6P.140/2006 vom 10. November 2006 E. 13 m. H. sowie die zutreffenden
allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 49 f.).

3.2 In tatsächlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung zum
Schluss, dass dem gewaltsamen Übergriff keine verbale Auseinandersetzung
zwischen Mutter oder Tochter vorausging (Urteil S. 50 f), welche eine heftige
Gemütsbewegung als entschuldbar erscheinen lassen könne. Selbst wenn zu Gunsten
der Beschwerdeführerin eventualiter von einer Auseinandersetzung ausgegangen
würde, bliebe die Gemütsbewegung jedoch unentschuldbar, zumal es sich bei den
geltend gemachten Anlässen für den Streit (Ordentlichkeit der Wohnung;
Versorgung der Katze) um Nichtigkeiten gehandelt habe. Bei dieser Tatsachenlage
ist die Verneinung einer privilegierenden heftigen Gemütsbewegung im Sinne von
Art. 113 StGB von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. In Bezug auf die
seelische Belastung lässt die Vorinstanz offen, ob die geltend gemachte "schwer
belastete Mutterbeziehung" (s.a. Beschwerde S. 14) tatsächlich bestand. Unter
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach überwiegendes
Selbstverschulden auch die Privilegierung aufgrund seelischer Belastung
ausschliesst (Urteil 6P.140/2006 vom 10. November 2006 E. 13 m. H.), hält die
Vorinstanz fest, dass der Eklat vermeidbar gewesen wäre. Aus den Akten gehe
hervor, dass der Beschwerdeführerin schon längere Zeit eine eigene Wohnung zur
Verfügung gestanden habe. Sie hätte den Konfrontationen mit ihrer Mutter somit
ohne Weiteres aus dem Weg gehen können. Vor diesem Hintergrund ist die
vorinstanzliche Einschätzung bundesrechtskonform, wonach sich eine
Vergleichsperson in derselben Situation nicht in einen derartigen
Belastungszustand hätte versetzen lassen. Die Verurteilung erfolgte somit zu
Recht nach dem Grundtatbestand von Art. 111 StGB. Damit erübrigt es sich auch,
auf das Eventualbegehren einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin wegen
Totschlags zu einer höchstens zweijährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei.

4.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB und
nicht Rücktritt im Sinne von Art. 23 StGB angenommen wurde (Beschwerde S. 15
f.). Zu Unrecht. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit
nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so
kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23
Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz kommt aufgrund einer willkürfreien Beweiswürdigung
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin erst auf das Flehen ihrer Mutter hin
von den Übergriffen abgesehen hat (angefochtenes Urteil S. 53 f.). Von einem
Rücktritt aus eigenem Antrieb kann daher keine Rede sein.

5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung.

5.1 Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs.
2).

5.2 Der Vorwurf, weder ihr Vorleben noch die Auswirkungen der unbedingten
Gefängnisstrafe auf ihr Leben seien berücksichtigt worden, ist haltlos. Die
Vorinstanz setzt sich mit diesen beiden Strafzumessungsfaktoren ausführlich
auseinander. Insbesondere die langandauernde Alkoholabhängigkeit der
Beschwerdeführerin und die diesbezügliche Therapiegeschichte werden detailliert
analysiert. Auch die künftigen therapeutischen Möglichkeiten und die damit
verbundenen Auswirkungen auf das Beziehungs- und Berufsleben der
Beschwerdeführerin werden gegeneinander abgewogen. In differenzierter
Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, ihres Tatverschuldens, ihrer
mindestens leicht verminderten Schuldfähigkeit und des Umstands, dass es beim
Versuch geblieben ist, setzt die Vorinstanz eine dreijährige Freiheitsstrafe
fest. Damit liegt sei innerhalb ihres Ermessen.

Daran vermögen auch einzelne kritisierte Strafzumessungsfaktoren nichts zu
ändern. Entgegen der Beschwerdeführerin ist in der 10-monatigen Verfahrensdauer
vor Kantonsgericht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken,
welche sich auf die Strafzumessung auszuwirken hätte. Die Beschwerdeführerin
beanstandet ferner, dass ihr der unterbliebene frühere Auszug aus der Wohnung
angelastet wird. Das Doppelverwertungsverbot verbietet Umstände, die zur
Anwendung höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten
Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu
berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last
gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich in Rechnung
stellen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender
Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der
Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV
69 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Urteil 6P.90/2004 vom 5. November 2004, E. 5.2;
Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., Art. 47 N 77 ff.). Der
Verbleib in der Wohnung der Mutter wurde als Mitursache der Eskalation
eingestuft. Wie aufgezeigt, führte dies zur Verneinung der Privilegierung nach
Art. 113 StGB (Totschlag). Die erneute Gewichtung dieses Umstands bei der
Strafzumessung hat daher mit Zurückhaltung zu erfolgen. Das qualifizierende
Mitverschulden wird von der Vorinstanz zu Recht nur in marginalstem Umfang
gewichtet.

6.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die teilweise Ausfällung einer
unbedingten Freiheitsstrafe. Diese hätte zugunsten der ambulanten Behandlung
aufgeschoben werden müssen.

6.1 Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen
(Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der
aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate
betragen (Abs. 3). Zu den ambulanten Behandlungen bestimmt Art. 63 Abs. 2 StGB,
dass das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten
Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben kann, um der
Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung
Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

6.2 Von der dreijährigen Freiheitsstrafe wurden vorliegend 2 Jahre bedingt
aufgeschoben und ein einjähriger Vollzug angeordnet. Diese Aufteilung steht mit
Art. 43 StGB in Einklang. Die Vorinstanz kommt unter Beachtung der jüngsten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1) zum Schluss, dass ein Jahr
vollzogen werden muss, um dem Verschulden in Sinne von Art. 43 StGB sowie der
etwas getrübten Prognose genügend Rechnung zu tragen (Urteil S. 64). Dabei
verletzt sie kein Bundesrecht. Sie setzt sich auch vertieft mit der Frage
auseinander, ob der Vollzug allenfalls zugunsten einer ambulanten Behandlung
aufgeschoben werden soll (Urteil S. 68 ff.). Sie verneint dies unter anderem
mit der Begründung, dass die bisherigen ambulanten Behandlungen der
Beschwerdeführerin nicht die gewünschten Erfolge zeitigten. Ferner sei das
soziale Netzwerk der Beschwerdeführerin zu wenig intakt, um sie nachhaltig
stabilisieren zu können. Die Schlussfolgerung, dass der Vollzug einer
erfolgreichen Behandlung nicht entgegen steht, gibt daher zu keiner Kritik
Anlass. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit der
Begehren nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Favre Thommen