Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.421/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_421/2008

Urteil vom 21. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Postizzi,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 sprach die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts S.________ der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der
Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 und 26
StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à
Fr. 270.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es im Umfang von 150 Tagessätzen à
Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Gleichzeitig verpflichtete
es S.________, der SUVA den Betrag von Fr. 107'600.-- zuzüglich Zins zu 5% seit
dem 2. März 2005 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'260.95 zu bezahlen.

B.
S.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er
vollumfänglich freizusprechen, und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr.
10'000.-- zuzusprechen sowie die Zivilforderung der SUVA abzuweisen, eventuell
an den Zivilrichter zu verweisen. Des Weiteren stellt S.________ den Antrag,
das Beschwerdeverfahren sei bis zur Rechtskraft der Strafurteile in Sachen
W.________ und V.________ zu sistieren.

Am 5. November 2008 sistierte das Bundesgericht das Verfahren bis zum Eingang
allfälliger Beschwerden von W.________ und V.________ beim Bundesgericht
beziehungsweise bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gemäss BGG.

C.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die SUVA hat auf Anmerkungen zur Beschwerde verzichtet und
stellt Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft
hat auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von
rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die
internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu
definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und
suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 W.________
als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im
Jahre 2003 wurde dieser zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der
Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im
Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von
Liegenschaften. Im Zuge des Desinvestitionsprozesses im Immobilienbereich kam
es zum Verkauf von diversen Liegenschaften der Beschwerdegegnerin 1. Wegen
Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien,
welche mehrheitlich im Kanton Tessin liegen, schliesslich Anlass zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung gegen mehrere Angestellte der Beschwerdegegnerin 1 und
weitere Beteiligte.

1.2 Einer der inkriminierten Immobilienverkäufe betrifft die Wohn- und
Geschäftsüberbauung Wichlernweg 12, 14, 16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB
Kriens (nachfolgend: Liegenschaft Kriens). Der Beschwerdeführer trat im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens als Immobilienmakler in
Erscheinung. W.________ war als Bereichsleiter Immobilien und als direkter
Vorgesetzter des zuständigen Portfoliomanagers V.________ am Verkauf der
Liegenschaft Kriens direkt beteiligt. T.________ und W.________ waren
Miteigentümer der R.________ AG, welche am 24. Februar 2005 die Liegenschaft
Kriens käuflich erwarb.

Die Vorinstanz ist insoweit zusammenfassend zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer habe - nach mündlicher Absprache mit V.________ und nachdem
W.________ als dessen Vorgesetzter diesem Vorgehen zugestimmt hatte - im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens von der Beschwerdegegnerin
1 an die R.________ AG der Beschwerdegegnerin 1 eine Provisionsrechnung von Fr.
107'600.-- gestellt für in Tat und Wahrheit gar nicht erbrachte
Vermittlungsbemühungen. W.________ habe zusammen mit T.________ im Herbst 2004
die R.________ AG gegründet, sei aber selbst weiterhin als Immobilienverwalter
bei der Beschwerdegegnerin 1 tätig gewesen. Diese Hintergründe seien dem
Beschwerdeführer bekannt gewesen. Angesichts der Beteiligung von W.________ auf
der Käufer- und der Verkäuferseite habe bezüglich des Liegenschaftsgeschäfts
Kriens von Anfang an gar kein Vermittlungsbedarf durch den Beschwerdeführer
bestanden. V.________ und W.________ hätten schliesslich die Überweisung des
Honorars von der Beschwerdegegnerin 1 an den Beschwerdeführer veranlasst.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
vor. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe er nicht um die
Beteiligung von W.________ an der R.________ AG gewusst, weshalb aus seiner
Sicht sehr wohl Vermittlungsbedarf bestanden habe. Die gegenteilige Annahme der
Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 4-8).

2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in
dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E.
4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte
Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein
soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das
heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche beziehungsweise schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia
31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2).

Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

2.3 Die Vorinstanz hat insbesondere gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach er W.________ bereits seit der Gründung der
R.________ AG gekannt habe, geschlossen, er habe um dessen Beteiligung auf der
Käuferseite des Liegenschaftsverkaufs gewusst. Aus den Aussagen von W.________
und V.________ wie auch jenen des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren
ergebe sich weiter, dass dieser von W.________ dazu angehalten worden sei, sich
bei V.________ zwecks Ausrichtung einer Vermittlungsprovision zu melden
(angefochtenes Urteil S. 9 f.).

2.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür
respektive eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun. Der
Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene
Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid
(auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Vielmehr hat die
Vorinstanz willkürfrei begründet, weshalb sie aufgrund der Sachlage und
gestützt auf die Aussagen der Beteiligten gefolgert hat, der Beschwerdeführer
habe keinerlei Vermittlertätigkeit zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der
R.________ AG geleistet, so dass dessen Honorarnote jeder Grundlage entbehre.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts.
Den beiden Haupttätern W.________ und V.________ komme keine Beamtenstellung
zu, weshalb die Vorinstanz auch nicht zur Beurteilung der ihm vorgeworfenen
Gehilfenschaft zuständig sei. Der Beschwerdeführer präzisiert, die
Liegenschaftsverwaltung der Beschwerdegegnerin 1 sei reine Vermögensverwaltung
und darum nicht hoheitlich, selbst wenn Versicherungsgelder angelegt würden.
W.________ und V.________, welche beide bei der Beschwerdegegnerin 1
privatrechtlich angestellt gewesen seien, seien daher keine Beamten. Er könne
daher auch nicht Gehilfe zu einem Amtsdelikt sein (Beschwerde S. 8).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin 1 sei eine selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche der Oberaufsicht des
Bundesrates unterstehe. Der Beschwerdegegnerin 1 stehe im öffentlichen
Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung ein Teilmonopol zu. Zu
den öffentlichen Aufgaben zählten auch Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin 1,
die der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung des Rentendeckungskapitals
dienten, was insbesondere auf die Kapitalanlage in Liegenschaften und alle
damit zusammenhängenden Tätigkeiten zutreffe. W.________ als Bereichsleiter
Immobilien der Finanzabteilung und V.________ als Portfoliomanager für die
Region Zentralschweiz und Graubünden hätten damit öffentliche Funktionen
wahrgenommen und würden folglich vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst
(angefochtenes Urteil S. 5 f.).
3.3
3.3.1 In Frage steht die Gehilfenschaft des Beschwerdeführers zu ungetreuer
Amtsführung sowie zu Urkundenfälschung im Amt, begangen durch W.________ und
V.________. Die Beurteilung dieser Delikte untersteht der
Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von Beamten des Bundes verübt wurden (Art. 336
Abs. 1 lit. g StGB i.V.m. Art. 314 und 317 StGB; Art. 26 lit. a SGG
[Strafgerichtsgesetz; SR 173.71]). Aufgrund von Art. 343 Abs. 1 StGB obliegt
die Verfolgung des Gehilfen derjenigen Behörde, welche für die Beurteilung der
Haupttäter zuständig ist. Daher ist vorliegend die Zuständigkeit des
Bundesstrafgerichts für die Behandlung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Gehilfenschaft gegeben, falls den Haupttätern W.________ und V.________
Beamteneigenschaft zukommt.
3.3.2 Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB
erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die
Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst.
Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das
Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder
privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen.
Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten
amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts
(Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, Art. 322ter
N. 4; Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht Art. 322ter bis
Art. 322octies StGB, 2004, S. 314 f.; Marco Balmelli, Die
Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, 1996, S. 103;
Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten unter Berücksichtigung des Vorentwurfs
zur Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechts, Diss. Zürich 1999, S.
92 ff.).

In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den
Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung
ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999
(BBl 1999 5497 ff.) wird zur Illustration des strafrechtlichen Beamtenbegriffs
folgendes Beispiel angeführt (BBl 1999 5525): "Eine Beamtin der staatlichen
Liegenschaftsverwaltung X nimmt ihr nicht gebührende Vorteile für
Wohnungszuweisungen entgegen. Sie kontrahiert namens des Staates mit den
jeweiligen Mietern privatrechtlich und unterscheidet sich in ihrer Tätigkeit an
sich nicht vom Angestellten einer privaten Liegenschaftsverwaltung. Dennoch
rechtfertigt die Tatsache, dass sie Angestellte der staatlichen
Liegenschaftsverwaltung ist, den strafrechtlichen Schutz des Vertrauens der
Allgemeinheit in die Objektivität ihrer Tätigkeit. Die Liegenschaftsverwalterin
ist auf Grund ihrer eigenen institutionellen Einbindung in die staatliche
Organisation in casu als Beamtin im Sinne von Artikel 110 Ziffer 4 Satz 1 StGB
zu qualifizieren. Die privatrechtliche Natur der Kundenbeziehung ändert daran
nichts."

3.4 Ausgehend von der dargestellten Rechtslage hat die Vorinstanz die
(funktionelle) Beamteneigenschaft von W.________ und V.________ zutreffend
bejaht. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 als selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]; SR 832.20), welcher im Bereich
der Unfallversicherung ein Teilmonopol zukommt, öffentliche Aufgaben ausübt, so
dass sich der strafrechtliche Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die
Objektivität der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 rechtfertigt. Dies gilt
insbesondere auch für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der
Sicherung der Renten der Versicherten dient.

Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, W.________ als für den
Immobilienbereich verantwortlicher Kaderangestellter der Beschwerdegegnerin 1
und V.________ als Portfoliomanager hätten um die öffentlichen Aufgaben der
Beschwerdegegnerin 1 als Sozialversicherung gewusst und seien sich folglich
auch bewusst gewesen, mit der von ihnen getätigten Anlage der Prämiengelder in
Immobilien als Beamte im strafrechtlichen Sinne zu handeln (vgl. zum Ganzen die
Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2008 in Sachen V.________ und 6B_921/2008 in
Sachen W.________, beide vom 21. August 2009).

3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, selbst wenn die Beamtenstellung
der beiden Haupttäter bejaht werde, so sei unter dem zum Tatzeitpunkt geltenden
Recht keine Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung möglich gewesen, da diese
ein Sonderdelikt darstellte (Beschwerde S. 9).

3.6 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, sowohl unter dem bis
Ende 2006 geltenden als auch unter jetzigem Recht sei die Beamtenstellung des
Täters dem Gehilfen, welcher die erforderliche Tätereigenschaft nicht erfülle,
akzessorisch zuzurechnen (angefochtenes Urteil S. 12).

3.7 Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend: Zufolge des am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen Art. 26 StGB finden Straftatbestände, die
Sonderdelikte darstellen, auch Anwendung auf die Teilnehmer. Diese Regelung
deckt sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - mit der
bisherigen Praxis zu Art. 26 aStGB, wonach die Beamtenstellung des Täters dem
Teilnehmer, der die erforderliche Tätereigenschaft nicht in eigener Person
erfüllt (sog. Extraneus), akzessorisch ebenfalls zuzurechnen ist. Der
Strafgrund der Teilnahme liegt dabei in der Mitwirkung an dem vom Täter
begangenen Unrecht begründet (Entscheid 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 4; BGE
111 IV 74 E. 5b). Die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt ist demnach sowohl
unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Tatbestandskriterien strafbar.
Hingegen war nach Art. 25 aStGB die Gehilfenschaft nur fakultativ strafmildernd
zu berücksichtigen, während nach neuem Recht Art. 25 StGB eine obligatorische
Strafmilderung für den Gehilfen statuiert. Die Vorinstanz hat folglich das neue
Recht zutreffend als das mildere qualifiziert.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
Die Anklage habe W.________ und V.________ in Zusammenhang mit dem
Liegenschaftsverkauf Kriens primär Betrug zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1
vorgeworfen. In diesem Anklagekonzept sei der Darlehensvertrag zwischen ihm und
W.________ als fingiert bezeichnet worden (Anklageschrift S. 54). Dieses
Sachverhaltselement des angeblich bloss pro forma erstellten Darlehensvertrags
sei vom Bundesstrafgericht, welches an Stelle von Betrug eine ungetreue
Amtsführung der beiden Haupttäter angenommen habe, nicht übernommen worden.
Damit liege dem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde. Zudem habe er in jedem
Fall einen Anspruch darauf, explizit vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug
freigesprochen zu werden (Beschwerde S. 9-10).

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Tatbestand des Betrugs setze neben der
Täuschungshandlung des Täters einen Irrtum des Opfers voraus, welcher sich als
kausal für eine schädigende Vermögensdisposition durch dasselbe erweise.
W.________ habe zwar die eigentliche Zahlung nicht ausgelöst, als
Bereichsleiter Immobilien sei aber die Anweisung zur Auszahlung einer
Vermittlungsprovision in seinen Verantwortungsbereich gefallen. Da W.________
somit selbst der massgebend handelnde Exponent der Beschwerdegegnerin 1 gewesen
sei, sei diese nicht getäuscht worden. Der Betrugstatbestand entfalle damit.
Die Beschwerdegegnerin 2 habe jedoch sowohl dem Anklagepunkt der Gehilfenschaft
zu Betrug (Anklagepunkt 3.10.1) als auch jenem der Gehilfenschaft zu ungetreuer
Amtsführung (Anklagepunkt 3.10.2) denselben Lebenssachverhalt zugrunde gelegt.
Betrug und ungetreue Amtsführung würden sich jedoch gegenseitig ausschliessen,
soweit sie sich auf einen identischen Lebensvorgang beziehen würden. Die beiden
Anklagepunkte seien damit als Eventualanklagen über denselben Sachverhalt
entgegenzunehmen (angefochtenes Urteil S. 10 f.). Sowohl W.________ als auch
V.________ erfüllten den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung, da sie für die
Auszahlung der nicht geschuldeten Provision durch die Beschwerdegegnerin 1
verantwortlich seien und hierdurch ihre Arbeitgeberin im Betrag von Fr.
107'600.-- geschädigt hätten. Der Beschwerdeführer habe mit dem Einreichen der
Honorarnote und der damit manifestierten Behauptung, die Voraussetzungen zur
Auszahlung der Provisionssumme seien erfüllt, das deliktische Handeln von
W.________ und V.________ gefördert (angefochtenes Urteil S. 13).

4.3 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem
Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie
die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert
sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die
Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip).
Zum anderen vermittelt sie der angeschuldigten Person die für die Durchführung
des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen
(Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I
19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 50 N. 6 ff.; Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 140 ff.).
4.4
4.4.1 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Anklagepunkte der
Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagepunkt 3.10.1) und jener der Gehilfenschaft zu
ungetreuer Amtsführung (Anklagepunkt 3.10.2) auf demselben Lebenssachverhalt
beruhten, sind zutreffend. Die Rügen des Beschwerdeführers zielen an der Sache
vorbei. Der in der Anklage erwähnte (angeblich) zwischen W.________ und dem
Beschwerdeführer "pro forma" am 15. März 2005 geschlossene fiktive
Darlehensvertrag betrifft den Anklagepunkt 3.10.3 "Urkundenfälschung und
Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt (beides Falschbeurkundungen)" und
damit nicht den (Kern-)Sachverhalt der ungetreuen Amtsführung.

So wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift im Anklagepunkt 3.10.2
vorgeworfen, sich der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, begangen in der
Zeit vom 16. Januar bis zum 29. März 2005, schuldig gemacht zu haben, indem er,
um W.________ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der
Beschwerdegegnerin 1 am 24. Februar 2005 eine Honorarnote über Fr. 107'600.--
für effektiv nie geleistete Vermittlerdienste in Rechnung gestellt und dabei
gewusst habe, dass W.________ und V.________ die Überweisung an ihn veranlassen
würden. Den überwiesenen Betrag habe er alsdann umgehend an W.________
weitergeleitet und dadurch dazu beigetragen, dass dieser und V.________ als in
amtlicher Tätigkeit handelnde Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin 1, die von
ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigten.

Die Anklageschrift umschreibt damit den Sachverhaltskomplex und insbesondere
die Tathandlungen des Beschwerdeführers präzise. Vorliegend war für den
Beschwerdeführer ohne weiteres ersichtlich, dass ihm angelastet wird, der
Beschwerdegegnerin 1 eine Honorarnote mit unwahrem Inhalt von Fr. 107'600.--
für effektiv nie geleistete Vermittlerdienste in Rechnung gestellt und gewusst
zu haben, dass W.________ und V.________ die Überweisung dieses Betrags an ihn
veranlassen würden.
4.4.2 Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung in Anwendung von Art.
170 BStP ausdrücklich bekannt gegeben, der Anklagesachverhalt betreffend
Gehilfenschaft zum Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 werde
insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu ungetreuer
Amtsführung gewürdigt.

Wo das Gericht aufgrund eines Würdigungsvorbehalts einer abweichenden
tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung seinem Entscheid einen andern
als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde legt, lautet der
Schuldspruch auf diesen; ein Freispruch vom angeklagten Delikt hat hingegen
nicht zu erfolgen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N. 11a). Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit zu Recht nicht explizit vom Vorwurf
des Betrugs freigesprochen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine Verurteilung wegen
Urkundenfälschung geltend, die fragliche Provisionsrechnung sei nicht unwahr.
Selbst wenn die Rechnung aber als objektiv unwahr eingestuft werden sollte, so
liege eine blosse straflose schriftliche Lüge und keine strafbare
Falschbeurkundung vor. Die Rechnung sei nicht als Bestandteil der Buchhaltung
eingereicht worden, sondern erst nachträglich in diese aufgenommen worden.
Entscheidend sei der Zeitpunkt der Verwendung des Schriftstücks, weshalb die
spätere Verbuchung der Honorarrechnung an deren Charakter zum Zeitpunkt der
Einreichung derselben bei der Beschwerdegegnerin 1 nichts habe ändern können.
Der Beschwerdeführer betont, seine Auffassung lasse sich auf BGE 131 IV 125
stützen (Beschwerde S. 11-14).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
1 gestellte Provisionsrechnung über Fr. 107'600.--, welche in Tat und Wahrheit
nicht erbrachte Vermittlungsbemühungen ausgewiesen habe, sei in die
Geschäftsbuchhaltung des Beschwerdeführers eingeflossen. Damit komme der
Honorarnote eine erhöhte Glaubwürdigkeit und folglich Urkundenqualität zu. Der
Beschwerdeführer habe vorsätzlich und in der Absicht, die Beschwerdegegnerin 1
zu schädigen, gehandelt. Zugleich habe er sich hierdurch einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil verschaffen wollen. Mit dem Verfassen und Verbuchen der
unwahren Honorarnote habe der Beschwerdeführer somit den Tatbestand der
Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Die Vorinstanz hält weiter fest, vorliegend werde dem Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin 2 dieselbe Tathandlung auch als Gehilfenschaft zur
Urkundenfälschung im Amt angelastet. Sei ein Einzeltäter im Sinne von Art. 251
StGB infolge seines Tatbeitrags gleichzeitig Gehilfe zum Sonderdelikt von Art.
317 StGB, weil ihm die Sondereigenschaft als Beamter fehle, sei er jedoch
einzig wegen des Verstosses gegen Art. 251 StGB zu bestrafen, da die
Einzeltäterschaft die Gehilfenschaft konsumiere. Bei dieser Rechts- und
Sachlage könne daher eine Prüfung des Vorwurfs der Gehilfenschaft zur
Urkundenfälschung im Amt unterbleiben. Der Beschwerdeführer sei mithin einzig
der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB schuldig zu sprechen (angefochtenes
Urteil S. 15-17).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV
53 E. 3.2).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien
die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter
anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art.
662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je
mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege,
Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen)
sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes
(Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von
rechtlicher Bedeutung beziehungsweise die in ihr enthaltenen Tatsachen zu
beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte
Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b).
5.3.2 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz
hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz
genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil
beziehungsweise die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen
Verwendung der unechten beziehungsweise unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt
eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters
ergibt, die Urkunde als echt beziehungsweise wahr zu verwenden. Dass eine
Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es entspricht
dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an
ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem
konkreten Sachzusammenhang - sich die dem Delikt innewohnende Gefahr auswirken
kann (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.5).

5.4 Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, der Beschwerdeführer habe
nicht erbrachte Vermittlungsleistungen in Rechnung gestellt, weshalb die
Honorarnote objektiv unwahr sei.

Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht auf BGE 131 IV
125. Diesem Urteil lag zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde: X
reichte auf dem Briefpapier einer von ihm zum Schein geführten Firma
verschiedenen Bundesstellen, bei welchen er selbst als Sachbearbeiter oder in
leitender Stellung tätig war, fiktive Rechnungen ein. Auf den Rechnungen
brachte er zu Prüfzwecken Kontierungsstempel beziehungsweise Kontierungszettel
an, auf welchen er sein Visum setzte und zum Teil die Signatur einer weiteren
Person fälschte.

Das Bundesgericht erwog, die Rechnungen seien inhaltlich unwahr, da mit ihnen
in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt worden seien.
Rechnungen könne jedoch in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt
werden. Dass die Rechnungen Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten, ändere
daran nichts, zumal sie nicht für die Buchhaltung bestimmt gewesen seien und X
mit ihnen auch nicht in erster Linie die Buchhaltung habe fälschen wollen (E.
4.2). Allerdings - so führte das Bundesgericht weiter aus - sei durch den
Aufdruck der Stempel beziehungsweise die Anheftung der Kontierungszettel und
deren Visierung durch X eine zusammengesetzte Urkunde entstanden. Die
Prüfvermerke von X bezögen sich dabei auf die inhaltliche Überprüfung der
Rechnungen und mit seinem Visum habe er deren Richtigkeit bescheinigt, weshalb
diesen zusammengesetzten Urkunden erhöhte Glaubwürdigkeit und damit
Urkundenqualität zukomme (E. 4.5).

5.5 An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Vorliegend kommt der Honorarnote
des Beschwerdeführers als solcher keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, woran nach
dem Gesagten auch die nachträgliche Verbuchung dieser Position nichts ändert.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Art. 251 StGB verletzt damit
Bundesrecht.

5.6 In Bezug auf W.________ und V.________ hat die Vorinstanz erwogen, die
beiden hätten mit der Visierung des Stempels beziehungsweise mit ihrer
Unterschrift die Prüfung und damit die Echtheit der inhaltlich unwahren
Honorarrechnung des Beschwerdeführers bestätigt. Der Honorarnote mit
angebrachtem Stempel, Visum und Unterschrift komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu.
Im Ergebnis seien W.________ und V.________ daher der Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30.
Januar 2008 i.S. W.________ und V.________ und andere, SK.2007.6, S. 69 ff.).
Diese Ausführungen sind zutreffend. Da der Beschwerdeführer jedoch, wie
dargelegt, den Tatbestand von Art. 251 StGB nicht erfüllt, konnte es die
Vorinstanz nicht offen lassen, ob er wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung
im Amt, begangen durch W.________ und V.________, schuldig zu sprechen ist.
Diese Prüfung ist nachzuholen.

6.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer den
Schuldspruch wegen Art. 251 StGB anficht, und die Sache ist zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen ihrer
Neubeurteilung zugleich auch die angemessene Strafe neu festzusetzen haben und
allfällige Auswirkungen ihrer neuen Entscheidung auf den Zivilpunkt zu
beurteilen haben, weshalb sich insoweit ein Eingehen auf die Rügen des
Beschwerdeführers erübrigt.

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Der
Beschwerdegegnerin 1 sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 4 BGG). Sie und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft)
haben jedoch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer
wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) verurteilt worden ist, und die Sache im
Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Die SUVA und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) haben
den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner