Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.41/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


6B_41/2008/bri

Urteil vom 25. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200
Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Umwandlung einer Busse in Haft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
28. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Umwandlung einer Busse von Fr.
250.-- in acht Tage Haft. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es ihm zumutbar
sei, die Busse zumindest in Raten zu begleichen. Nebst Vorbringen, die von
vornherein an der Sache vorbeigehen, macht der Beschwerdeführer sachbezogen
nur geltend, die Zahlungen des Sozialamtes vermöchten seine Kosten nicht zu
decken. Mit dieser blossen Behauptung, die zudem auf die Möglichkeit einer
Ratenzahlung nicht einmal eingeht, lässt sich indessen nicht dartun, dass und
inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Da der Beschwerdeführer jedenfalls in schlechten finanziellen Verhältnissen
lebt, und es ihm ermöglicht werden sollte, die Busse abzubezahlen, ist
ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn