Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.419/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_419/2008/bri

Urteil vom 2. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 3.
Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr als einziger von einer Mehrzahl
geschädigter Personen kein Anteil an beschlagnahmtem Geld zugewiesen wurde,
weil die Vorinstanz den Tatbestand des Betruges unrichtig angewendet habe
(Beschwerde S. 2). Sie wendet sich folglich dagegen, dass der Beschuldige in
ihrem Fall vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Insoweit ist sie
indessen als Geschädigte zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE
133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn