Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.410/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_410/2008 /hum

Urteil vom 2. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (üble Nachrede, Veruntreuung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 28. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die an sie gerichteten Eingaben der Beschwerdeführerin vom
23. April 2008 bzw. vom 15. und 17. Mai 2008 an das Bundesgericht
weitergeleitet, nachdem die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck brachte, dass
sie eine Beurteilung durch dasselbe wünsche (act. 1 und 3).

2.
Der angefochtene Beschluss vom 28. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin
gemäss Gerichtsurkunde am 4. Dezember 2007 zugestellt. Damit begann die
30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 5. Dezember 2007 zu
laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG und des
Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) am 21. Januar
2008. Die der Post übergebenen Eingaben vom 24. April 2008 sowie vom 15. und
17. Mai 2008 sind mithin verspätet. Im Übrigen kann das von der Vorinstanz
behandelte "Wiedererwägungs- und Fristwiederherstellungsgesuch" vom 16.
Dezember 2007 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als
Beschwerde in Strafsachen verstanden werden. Auf die Beschwerde ist daher im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill