Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.40/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_40/2008 /hum

Urteil vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Prof. Dr. Gerhard Schmid,

gegen

Aa.________,
Ab.________,
Ac.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Aussetzung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 29. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ praktizierte von 1977 bis 2004 in S.________ als Facharzt für
Onkologie. Von 1988/1989 an behandelte er mindestens 186 Tumorpatientinnen und
-patienten, die operiert worden waren, mit der von ihm selbst bzw. seiner Firma
F.________ hergestellten Substanz Lipoteichonsäure (LTA). Mit dem Einsatz von
LTA, das den Patienten subcutan gespritzt wurde, wurden therapeutische Zwecke
verfolgt, und zwar zumeist über einen längeren Zeitraum. Die Substanz war von
der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) nicht zugelassen.
X.________ wurde die Behandlung mit LTA in der Folge schrittweise verboten. Ab
6. September 2000 durfte er keine neuen Patienten mehr in die Behandlung mit
LTA aufnehmen; die bereits damit behandelten Patienten durfte er indes unter
zahlreichen Auflagen und Bedingungen im Sinne einer gesamthaften Bewilligung
für "Compassionate Use" weiterhin mit LTA versorgen. Unter "Compassionate Use"
wird gemeinhin die Anwendung eines möglicherweise wirksamen, jedoch noch nicht
zugelassenen Arzneimittels im Einzelfall bei Patienten in lebensbedrohlichen
Situationen verstanden. Am 4. April 2001 wurde ihm deren Anwendung mit
sofortiger Wirkung untersagt.
A.b Insbesondere aufgrund von Strafanzeigen, die von Patienten bzw. deren
Hinterbliebenen eingereicht wurden, begann die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt Ende 1999 gegen X.________ wegen des Verdachts von strafbaren
Handlungen gegen Leib und Leben zu ermitteln. Am 30. Juni 2004 erhob sie in
vier Fällen Anklage wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und
mehrfacher eventualvorsätzlicher Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB. Im
Wesentlichen wurde X.________ vorgeworfen, seine krebskranken Patienten, ohne
sie umfassend aufzuklären, mit der nicht zugelassenen Substanz LTA behandelt
bzw. die de lege artis gebotenen Standardtherapien nicht angewandt und dadurch
den Tod der Patienten verursacht und/oder deren Leben bzw. Gesundheit einer
unmittelbaren konkreten Gefährdung ausgesetzt zu haben.

B.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2005 wurde X.________ der
fahrlässigen Tötung zum Nachteil von Ad.________ schuldig erklärt.
Freigesprochen wurde er hingegen von der Anklage der fahrlässigen Tötung zum
Nachteil von B.________ sowie der mehrfachen Aussetzung zum Nachteil der beiden
Vorgenannten sowie von C.________ und D.________. Er wurde mit drei Monaten
Gefängnis bedingt bestraft, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
Die Entschädigungsforderungen der Hinterbliebenen von Ad.________ wurden dem
Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche wurden sie auf
den Zivilweg verwiesen.

C.
Gegen dieses Urteil erklärten die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
der Verurteilte sowie die Hinterbliebenen von Ad.________ die Appellation.

D.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 29. Juni
2007 schuldig der mehrfachen (eventualvorsätzlichen) Aussetzung, d.h. der
vollendeten zum Nachteil von Ad.________ und der versuchten zum Nachteil von
B.________. Von der Anklage der Aussetzung zum Nachteil von C.________ und
D.________ sprach es ihn frei. Es bestätigte den Freispruch vom Vorwurf der
fahrlässigen Tötung zum Nachteil von C.________ und stellte das Verfahren wegen
fahrlässiger Tötung zum Nachteil von Ad.________ zufolge Eintritts der
Verjährung ein. Das Appellationsgericht verurteilte X.________ zu einer
bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à je Fr. 2'000.-- unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren. Den gestützt auf die Aussetzung zum Nachteil
von Ad.________ geltend gemachten Genugtuungsanspruch wies es ab; die gestützt
auf die fahrlässige Tötung zum Nachteil von Ad.________ geltend gemachten
Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

E.
X.________ gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das
angefochtene Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2007 sei
aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen (davon einmal versuchten)
eventualvorsätzlichen Aussetzung freizusprechen. Entsprechend seien die
Verfahrenskosten aller Instanzen vom Staat zu tragen und ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.

F.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verlangt in seiner Eingabe vom 7. Mai 2008
die Abweisung der Beschwerde. Der Ehemann der verstorbenen Ad.________ führt in
seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2008 aus, es sei die Verurteilung des
Beschwerdeführers zumindest im Falle von Ad.________ sel. wegen des Tatbestands
der Aussetzung als erfüllt zu betrachten und entsprechend das Urteil der
Vorinstanz zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat am
14. Mai 2008 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher
(davon einmal versuchter) eventualvorsätzlicher Aussetzung im Sinne von Art.
127 StGB zum Nachteil von Ad.________ und B.________. Er macht geltend, den
Tatbestand weder objektiv noch subjektiv erfüllt zu haben.

2.
Dem angefochtenen Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Ad.________ litt an einem hormonrezeptor-positiven Brustdrüsentumor links, der
am 14. August 1997 operativ entfernt wurde. Am 26. August 1997 begab sie sich
in die Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser brach die begonnene Therapie
mit Nolvadex, das den Wirkstoff Tamoxifen enthält und bei solchem Befund als
Standardtherapie gilt, nach nur drei Monaten am 8. Dezember 1997 ab, obschon
gemäss der Meta-Studie der "Early Breast Cancer Trialist Collaborativ", Lancet
1998, eine signifikante Verbesserung der Überlebenschance bei langer, das
heisst fünfjähriger Behandlung mit Tamoxifen, zu erwarten sei (relative Senkung
der Rückfallquote nach einer Behandlungszeit von 5 Jahren um 47% und der
Todesfallquote um 26%). Anstelle der gebotenen Standardtherapie behandelte der
Beschwerdeführer Ad.________ bis zum 8. Juni 1998 mit der nicht zugelassenen
Substanz LTA weiter. Am 27. Juli 1998 wandte sich Ad.________ an den Onkologen
Prof. P.________, der die Behandlung mit Nolvadex unverzüglich wieder aufnahm.
Im September 1998 wurde ein Tumorrückfall diagnostiziert, weswegen Ad.________
am 2. Oktober 1998 die ganze linke Brust entfernt werden musste. Im April/Juni
1999 manifestierte sich in der rechten Achselhöhle eine bösartige
Lymphknotentochtergeschwulst, worauf auch die rechte Brust entfernt wurde. Am
27. März 2001 starb sie an Herzversagen.
Der Beschwerdeführer behandelte B.________ nach einer teilweisen (6. Juli
1999), dann radikalen Brustoperation mit einer Revision der Achselhöhle (9.
Juli 1999) ab dem 2. August 1999 zunächst ausschliesslich mit LTA und ab dem
12. Mai 2000 zusätzlich mit Roferon, d.h. einem Interferonpräparat. Am 7. Juni
2000 wurde B.________ die Achselhöhle erneut operiert. Am 13. Juni 2000 lehnte
sie eine Strahlentherapie unter Inkaufnahme des mit dem Verzicht verbundenen
Risikos ab. Als in der Folge im August 2000 Metastasen auftraten, leitete der
Beschwerdeführer am 11. September 2000 eine Chemotherapie mit dem Medikament
der Marke Xeloda ein. Vom 27. September bis zum 8. November 2000 wurden das
linke Lokalrezidiv, die Axilla und die Region über dem Schlüsselbein bestrahlt.
Im Februar 2001 wurde ein weiterer Tumor im Gehirn diagnostiziert. B.________
verstarb am 1. Juni 2001.

3.
Nach dem Tatbestand der Aussetzung wird bestraft, wer einem Hilflosen, der
unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das
Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder
in einer solchen Gefahr im Stiche lässt (Art. 127 StGB).
Das tatbestandsmässige Verhalten besteht einerseits darin, dass der Täter den
in seiner Obhut stehenden oder seiner Fürsorgepflicht unterliegenden Hilflosen
durch aktives Verhalten in eine konkrete Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit bringt, wobei die gesundheitliche Gefahr schwer und unmittelbar sein
muss; andererseits handelt tatbestandsmässig, wer den Hilflosen in einer Gefahr
für das Leben oder in einer schweren, unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit
"im Stiche lässt". Im ersten Fall besteht die Straftat darin, dass der Täter
die Gefahr für den Hilflosen herbeiführt, im zweiten darin, dass er einer schon
bestehenden Gefahr, die er zu beseitigen verpflichtet ist, nicht
entgegenarbeitet. Dabei lässt nicht nur im Stich, wer den Hilflosen in der
Gefahr verlässt (sich von ihm entfernt) oder sich vollständig passiv verhält,
sondern auch, wer sich zwar um ihn bemüht, aber nicht die zur Beseitigung der
Gefahr notwendigen Massnahmen trifft (BGE 73 IV 164 E. 1; Günter Stratenwerth/
Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern
2003, § 4 Rz. 46 ff.; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den
Einzelnen, 9. Aufl.; Zürich 2008, S. 52 ff.; Peter Aebersold, Basler Kommentar,
Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 127 Rz. 5 ff.).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, und zwar Gefährdungsvorsatz, wobei
Eventualdolus im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt. Fahrlässig kann
die Aussetzung nicht begangen werden (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 4 Rz. 56;
Donatsch, a.a.O., S. 54; Aebersold, a.a.O., Art. 127 Rz. 17 ff.).

4.
Im zu beurteilenden Fall erscheint bereits die Verwirklichung des objektiven
Tatbestands zweifelhaft. Diese Frage kann allerdings offen bleiben, da die von
der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht genannten Umstände insbesondere den
Schluss auf Eventualvorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf den
erforderlichen Gefährdungserfolg nicht zulassen:

4.1 Abweichend von der ersten Instanz wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
in Bezug auf Ad.________ im Wesentlichen vor, dass es ihm als Onkologen in
Bezug auf den Verzicht der Weiterbehandlung mit Nolvadex bewusst gewesen sein
musste, die wissenschaftlich belegte Chance auf eine Minderung des
Rückfallrisikos zu vergeben. Er habe die Substanz LTA, welche er seiner
Patientin verabreichte, allerdings als die bessere, zumindest aber
gleichwertige Alternative zu Nolvadex betrachtet, wobei es ihm darum gegangen
sei, im Interesse der Betroffenen eine wirksamere Medikation zu entwickeln, die
überdies hinsichtlich der Nebenwirkungen weniger belastend sein sollte. Darauf,
dass die Behandlung mit LTA eine gleichwertige Wirkung erzielen würde, habe der
Beschwerdeführer aber mangels entsprechender Hinweise nicht vertrauen dürfen.
Er habe deshalb die Gefährdung von Ad.________ in Kauf genommen und damit
eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtener Entscheid, S. 13-16). In Bezug auf
B.________ geht die Vorinstanz im Wesentlichen von den gleichen Umständen aus.
Der Beschwerdeführer habe die Gefährdung der Patientin in Kauf genommen, indem
er die Substanz LTA anstelle einer nachgewiesenermassen wirksamen
Standardtherapie verabreicht habe (angefochtener Entscheid, S. 18).

4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss demnach einerseits um die Möglichkeit
bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den
Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet
sich mit ihm ab (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3 mit
zahlreichen Hinweisen). Auch der im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB bewusst
fahrlässig handelnde Täter weiss um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung,
doch vertraut er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der Erfolg
nicht eintreten werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig
bzw. "frivol" (BGE 69 IV 75 E. 5) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung
hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren
(BGE 130 IV 58 E. 8.3; 125 IV 242 E. 3c). Demgegenüber bedenkt der unbewusst
fahrlässig handelnde Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht
einmal (BGE 110 IV 74 E. 1).

4.3 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Facharzt für Onkologie die
medizinisch gebotenen Standardtherapien kannte und sich über deren Nutzen/
Risiko-Verhältnis im Klaren war. Gleichzeitig wird im angefochtenen Entscheid
betont, dass der Beschwerdeführer - welcher über jahrelange Praxis und
Erfahrung als Onkologe verfügt - die von ihm zur Anwendung gebrachte Behandlung
mit LTA als mindestens gleichwertige Alternative zu den herkömmlichen Therapien
erachtete. Dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen bewusst
gewesen war, dass sein Vorgehen, d.h. der Verzicht auf die Weiterführung bzw.
der verspätete Einsatz der wissenschaftlich gebotenen Standardtherapien, eine
unmittelbare konkrete Gesundheitsgefährdung seiner Patientinnen zur Folge haben
könnte, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres bejahen. Damit
ist bereits die Wissensseite des Vorsatzes im Sinne der blossen Möglichkeit des
Eintritts des Gefährdungserfolgs nicht klar gegeben. Am Willensmoment fehlt es
hingegen eindeutig. Denn der Beschwerdeführer hat nicht einfach nichts
unternommen, sondern seine Patientinnen mit LTA behandelt, wovon er - wie
bereits bemerkt - in fester Überzeugung ausging, dass er damit zumindest ein
gleichwertiges Behandlungsergebnis mit weniger beeinträchtigenden
Nebenwirkungen im Interesse seiner Patientinnen erreichen würde. Dabei darf
nicht übergangen werden, dass er jedenfalls annahm, mit seiner LTA-Behandlung
in nicht wenigen Fällen Erfolg gehabt zu haben, er die Substanz unentgeltlich
abgab, sein Behandlungsansatz von verschiedener Seite, insbesondere auch von
Fachpersonen, als interessant eingestuft wurde, und seiner Therapie mit LTA
schliesslich auch von Seiten der Behörden offensichtlich eine bestimmte
positive Bedeutung beigemessen wurde, zumal dem Beschwerdeführer - wenn auch
nur vorübergehend und zu einem späteren Zeitpunkt - eine Bewilligung im Sinne
des "Compassionate Use" erteilt wurde (siehe dazu Beschwerdeschrift, S. 2-5;
vgl. auch Vernehmlassung des Beschwerdegegners Aa.________, S. 2). Unter diesen
Umständen kann aber nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich gegen
das vom Tatbestand der Aussetzung geschützte Rechtsgut entschieden, auch nicht
im Sinne einer bloss möglichen Rechtsgutverletzung. In Anbetracht des Umstands,
dass sich die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers betreffend die
Wirksamkeit von LTA im Vergleich zu den Standardtherapien (noch) nicht auf
wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse stützen lässt, kann ihm allenfalls
vorgeworfen werden, er habe leichtfertig oder gar frivol auf das Ausbleiben des
Gefährdungserfolgs vertraut. Doch kann ihm nicht angelastet werden, er habe den
Gefährdungserfolg, wenn auch nur ungern und notgedrungen, als einkalkulierte
Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen. Nach dem Gesagten verletzt die
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Aussetzung Bundesrecht. Die
Beschwerde erweist sich mithin als begründet. Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird damit gegenstandslos.

4.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 29. Juni
2007 aufzuheben und der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Aussetzung
freizusprechen. Die direkte Festsetzung der Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren, wie sie der Beschwerdeführer zulässigerweise fordert (Art.
107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG), fällt ausser Betracht, da das
Bundesgericht nicht in der Lage ist, die Angemessenheit der Forderung zu
überprüfen. Zur Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
geht die Sache deshalb zurück an die Vorinstanz ebenso wie zur zulässigerweise
beantragten (vgl. Art. 67 BGG) Neuverteilung der kantonalen Kosten. Die Kosten
für das bundesgerichtliche Verfahren sind zur Hälfte dem unterliegenden
Beschwerdegegner Aa.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), während dem
Kanton Basel-Stadt keine Kosten auferlegt werden dürfen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Beschwerdegegner Aa.________ und der Kanton Basel-Stadt haben dem
Beschwerdeführer dessen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 29. Juni 2007 aufgehoben und der Beschwerdeführer vom Vorwurf
der mehrfachen Aussetzung freigesprochen. Zur Festsetzung der
Parteientschädigung und Kostenregelung für das kantonale Verfahren geht die
Sache an die Vorinstanz zurück.

2.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner
Aa.________ auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Stadt und der Beschwerdegegner Aa.________ haben den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill