Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.409/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_409/2008/sst

Urteil vom 1. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Belästigung usw.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
27. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2008 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 17. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
4'000.-- einzuzahlen (act. 4).
Am letzten Tag der Frist stellte er das Gesuch, die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses bis zum 17. Juli 2008 zu erstrecken, weil ihm die Bezahlung
zurzeit nicht möglich sei (act. 8).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde gemäss der gesetzlichen Vorschrift von
Art. 62 Abs. 2 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum
18. August 2008 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht auf das
Rechtsmittel nicht eintrete, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der
Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde (act. 9).
Erneut am letzten Tag der Frist wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Gesuch
an das Bundesgericht, den verlangten Kostenvorschuss in sechs monatlichen Raten
bezahlen zu dürfen (act. 10).

2.
Nachdem dem Beschwerdeführer bereits eine sehr grosszügig bemessene Nachfrist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt worden war, kann das neue Gesuch
um Ratenzahlung nur bewilligt werden, wenn der Beschwerdeführer ganz besondere,
nicht voraussehbare und spezifisch darzulegende Gründe für seine momentanen
Zahlungsschwierigkeiten vorbringen kann.
Er macht geltend, als Folge des fünf Jahre dauernden Strafverfahrens habe er
innert weniger Wochen seine Arbeit verloren und inzwischen sämtliche Reserven
aufgebraucht. Wegen des anhaltenden und "netzwerkartigen" Verfolgungsdrucks
einiger Persönlichkeiten in St. Gallen habe er trotz guter Referenzen und
Zeugnisse keine reale Chance mehr auf eine Anstellung in der Ostschweiz und im
Grossraum Bodensee. Selbst als Bote bei der Post sei er wegen des informellen
Einflusses einzelner Personen als angeblich "überqualifiziert" abgelehnt
worden. Gegenwärtig befinde er sich in der Schlussphase einer Zusatzausbildung
an der Universität St. Gallen "mit dem einhergehenden erhöhten physischen und
psychischen Druck und einem zusätzlich zur sozialen Situation stark
verminderten Zeitbudget für einen allfälligen Erwerb". Dazu komme, dass ihm
seitens einer sehr bekannten Person nahe gelegt worden sei, St. Gallen zu
verlassen, weil er sonst hier nie mehr Ruhe finden würde. Und schliesslich habe
er eine Kündigung seiner Wohnung "zeitgenau auf den kommenden Semesterbeginn"
gegen die von Dritter Seite unter Druck gesetzte Hausverwaltung nur durch ein
Schlichtungsverfahren abwenden können (act. 10).
Gestützt auf diese Vorbringen kann die beantragte Ratenzahlung nicht bewilligt
werden. Zunächst ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits
im Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juni 2008 auf seine angeblich so schlechte
berufliche und finanzielle Situation hingewiesen hat. Dort war ausdrücklich und
ohne nähere Begründung nur davon die Rede, dass er "zurzeit" den
Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, und er ersuchte denn auch entsprechend
nur um eine Fristerstreckung von einem Monat. Sein neues Gesuch um Ratenzahlung
über einen Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten läuft auf eine
ungebührliche Verzögerung des Verfahrens hinaus. Im Übrigen erhebt der
Beschwerdeführer schwere Vorwürfe gegen Drittpersonen, die sich gegen ihn
verschworen und deshalb an seiner angeblich schlechten beruflichen und
finanziellen Lage schuld seien sollen. Er vermag die Vorwürfe indessen nicht
einmal glaubhaft zu machen, geschweige denn zu belegen. Die Eingabe muss
deshalb in weiten Teilen als mutwillig bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer
musste angesichts der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist
zur Leistung des Vorschusses bewusst sein, dass sich auf die vorliegende Weise
kein weiterer Aufschub herbeiführen lässt. Das Gesuch um Ratenzahlung ist
abzuweisen.

3.
Da der Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht bezahlt wurde, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Ratenzahlung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn