Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.406/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_406/2008, 6B_425/2008/sst

Urteil vom 12. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
6B_406/2008
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

A.Y.________,
B.Y.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Alois Näf,
und

6B_425/2008
A.Y.________,
B.Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Alois Näf,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Veruntreuung, gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, gewerbsmässige
Geldwäscherei, mehrfacher versuchter Prozessbetrug, Beschlagnahme, Einziehung,
Ersatzforderung, Strafzumessung, Zivilforderungen,

Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 23. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 23. Januar 2008 sprach das Kantonsgericht St. Gallen
A.Y.________ von den Anklagen des gewerbsmässigen Betrugs (insbesondere i.S.
Gesellschaft C.________, Prozessfinanzierung Schiedsgericht New York,
Einzelanleger D.________, E.________ und F.________, Bankenrahmen, G.________
und H.________), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung frei (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig befand es sie des
gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Geldwäscherei, soweit Handlungen
nach dem 4. März 1994 betreffend, sowie des mehrfachen versuchten
Prozessbetrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 34
Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Von der
Freiheitsstrafe erklärte es 17 Monate und von der Geldstrafe 30 Tagessätze für
vollziehbar. Bezüglich der anderen Hälfte der Strafen schob es den Vollzug
unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Dispositiv-Ziffer 2).
Zugleich sprach das Kantonsgericht B.Y.________ insbesondere von den Anklagen
des gewerbsmässigen Betrugs (namentlich i.S. Gesellschaft C.________), der
mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (Dispositiv-Ziffer 3). Hingegen erklärte es
ihn des gewerbsmässigen Betrugs sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei, soweit
Handlungen nach dem 23. Januar 1993 betreffend, schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Von der Geldstrafe befand das
Gericht 30 Tagessätze für vollziehbar; bei 30 Tagessätzen schob es den Vollzug
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Dispositiv-Ziffer 4).
Des Weiteren verpflichtete das Kantonsgericht A.Y.________ und B.Y.________
unter solidarischer Haftbarkeit zu einer Ersatzforderung von Fr. 3,5 Mio.
(Dispositiv-Ziffer 5). Ferner zog es die 3½-Zimmerwohnung in Flims und die
Ablösesumme von Fr. 237'712.-- für die 5½-Zimmerwohnung in Celerina (zuzüglich
Zins) ein und befand, dass der Miteigentumsanteil von B.Y.________ an der
1-Zimmerwohnung in Sulgen, der Auszahlungsbetrag von ? 545'736.48 der
Westfalenbankgarantien sowie der Aussonderungsanspruch von Fr. 1'355'968.-- der
Y.________ Treuhand aus dem Prozesserlös des Schiedsgerichtsverfahrens vor dem
New York Stock Exchange (jeweils zuzüglich Zins) zur Sicherung der
Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beschlagnahmt blieben
(Dispositiv-Ziffer 6). Die Zivilforderungen verwies es auf den Weg des
Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 7).

B.
Am 26. Mai 2008 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Beschwerde
in Strafsachen insbesondere mit den Anträgen, A.Y.________ sei zusätzlich wegen
gewerbsmässigen Betrugs i.S. Prozessfinanzierung Schiedsgericht New York und
G.________, wegen qualifizierter Veruntreuung i.S. "I.________ Trust" sowie
wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 60 Monaten und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 200.-- zu verurteilen. Eventualiter für den Fall einer Abweisung der
Beschwerde sei A.Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- zu verurteilen.
B.Y.________ sei zusätzlich wegen qualifizierter Veruntreuung i.S. "I.________
Trust", wegen unrechtmässiger Aneignung i.S. Prozessfinanzierung Schiedsgericht
New York und wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu
einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu
je Fr. 200.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der
Geldstrafe sei im Umfang von 24 Monaten bzw. 30 Tagessätzen aufzuschieben unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter für den Fall einer
Abweisung der Beschwerde sei B.Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- zu verurteilen. Bei 30
Tagessätzen sei der Vollzug aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Ferner seien die Zivilforderungen gegen A.Y.________ und B.Y.________, soweit
sie auf Einzahlungen nach dem 24. Januar 1993 basierten, zu schützen bzw.
allenfalls zur separaten Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

C.
Am 3. Juni 2008 reichten A.Y.________ und B.Y.________ Beschwerde in
Strafsachen ein mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
23. Januar 2008 sei aufzuheben, und sie seien vollumfänglich freizusprechen.
Von der Verpflichtung zu einer Ersatzforderung und von der Einziehung sei
abzusehen, die Beschlagnahmungen seien aufzuheben und die Vermögenswerte seien
ihnen herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihrer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

D.
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde von A.Y.________
und B.Y.________, und diese stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde der
Staatsanwaltschaft, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:
1. Formelles

1.1 Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Personen (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) bzw. von der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
BGG) eingereicht wurden und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richten.

1.2 Von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurden die Freisprüche i.S.
C.________ (angefochtenes Urteil S. 57 - 60), Einzelanleger D.________,
E.________ und F.________ (angefochtenes Urteil S. 103 - 109), Bankenrahmen
(angefochtenes Urteil S. 110 - 112) und H.________ (angefochtenes Urteil S. 135
- 142) sowie i.S. K.________, soweit den Freispruch wegen Urkundenfälschung
betreffend (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 120 f.).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht
gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 134 IV 97 E. 1.2; 133
II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4).
2. L.________ und Nachfolgegesellschaften (Beschwerde der Verurteilten gegen
die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger
Geldwäscherei)
2.1
2.1.1 A.Y.________ und B.Y.________ berufen sich insoweit vorab auf Verjährung.
Anwendung finde das bis zum 30. September 2002 geltende Verjährungsrecht. Da
die Beschwerde in Strafsachen, welche devolutiv und grundsätzlich
reformatorisch sei und aufschiebende Wirkung entfalte, im Gegensatz zur
altrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde ein ordentliches Rechtsmittel darstelle,
laufe auch die Verjährungsfrist bis zum Entscheid des Bundesgerichts weiter. Es
sei daher davon auszugehen, dass ihre (angeblichen) Straftaten allesamt
verjährt sein werden (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 7 f.).
2.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, auf die vor dem 1. Oktober
2002 begangenen Straftaten finde das bis dahin geltende Verjährungsrecht als
milderes Recht Anwendung. Demnach gilt für die zur Diskussion stehenden
Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung, der
Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei eine relative
Verjährungsfrist von zehn Jahren (vgl. Art. 70 aStGB in der Fassung vom 21.
Dezember 1937). Gemäss Art. 72 Abs. 3 aStGB (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
5. Oktober 1950, in Kraft vom 5. Januar 1951 bis zum 30. September 2002; BBl
1949 I 1249) ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die
ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Die absolute
Verjährungsfrist beträgt folglich 15 Jahre.
2.1.3 Anders als unter dem nunmehr geltenden Recht, wonach nach ergangenem
erstinstanzlichen Urteil die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs.
3 StGB), endet die Verfolgungsverjährung unter dem bis zum 1. Oktober 2002
geltenden Verjährungsrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der
Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheids, durch welchen die Beschuldigten verurteilt werden (BGE 133 IV 112
E. 9.3.1 und 129 IV 305 E. 6.2.1). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 nicht zu einer verbesserten
Rechtsstellung der beschuldigten Person in Form einer Änderung des bis zum 1.
Oktober 2002 geltenden Verjährungsrechts in dem Sinne geführt, dass die
absolute Verjährung nunmehr erst mit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils
eintreten würde. Wie im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
ist die Kognition des Bundesgerichts auch im Verfahren der Beschwerde in
Strafsachen auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt. Das Bundesgericht
überprüft mithin, ob die Vorinstanz das zum Zeitpunkt ihres Entscheids geltende
Bundesrecht richtig angewendet hat. Die Rechtsprechung zum Lauf der
altrechtlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde hat mit anderen Worten für das Verfahren der Beschwerde
in Strafsachen weiterhin Bestand, auch wenn dieses neue Rechtsmittel nicht mehr
einzig kassatorischer Natur ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
6B_115/2008 vom 4. September 2008, E. 2.7.5, sowie die Urteile 6B_440/2008 vom
11. November 2008, E. 3.3, und 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008, E. 1.4.3).
Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 23. Januar 2008 Art.
72 Abs. 3 aStGB im Ergebnis korrekt angewendet und zutreffend im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgert, sämtliche, mehr als 15 Jahre vor
dem Urteilszeitpunkt - und damit vor dem 24. Januar 1993 - begangenen Delikte
seien absolut verjährt.
2.2
2.2.1 A.Y.________ und B.Y.________ lasten der Vorinstanz eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Unschuldsvermutung an. Sie beantragen,
wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, eine Wiederholung sämtlicher
Zeugeneinvernahmen unter Wahrung ihrer Teilnahmerechte und eine Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens unter Beizug weiterer, für sie entlastender Akten. Die
Beschwerdeführenden präzisieren, viele der als Zeugen befragten Vermittler und
Anleger seien in höchstem Masse befangen und hätten sich untereinander
abgesprochen, weshalb der persönliche Eindruck der Vorinstanz unabdingbar
gewesen wäre. Viele Termine der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen
hätten sich überschnitten, was ihnen eine Teilnahme verunmöglicht habe. Zudem
seien ihnen die Termine teilweise nicht oder erst nachträglich mitgeteilt
worden. Die Aussagen der Zeugen trotzdem zu berücksichtigen, sei willkürlich
und komme einer Gehörsverletzung und einem Verstoss gegen die
Unschuldsvermutung gleich (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 4 -
6; S. 8 - 14).
2.2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, den Beschwerdeführenden seien sämtliche
Akten zur Einsicht offen gestanden, und es sei einzig auf belastende Inhalte
von rechtshilfeweise erfolgten Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen
abgestellt worden, bei denen die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte hätten
wahrnehmen können (angefochtenes Urteil S. 17 - 20).
2.2.3 Die Beschwerdeführenden substantiieren nicht, welche entlastenden
Unterlagen sich angeblich nicht bei den Untersuchungsakten befunden haben
sollten bzw. inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, sie hätten Zugang
zu sämtlichen entscheidrelevanten Akten gehabt, willkürlich sein sollte. Ebenso
wenig legen sie näher dar, an welchen Zeugeneinvernahmen sie infolge fehlender
Kenntnis des anberaumten Termins oder aufgrund von Terminkollisionen nicht
teilnehmen konnten bzw. weshalb die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz,
dass einzig auf belastende Aussagen von Zeugen abgestellt wurde, an deren
Einvernahmen die Beschwerdeführenden ihre Parteirechte wahrnehmen konnten,
unhaltbar sein sollte. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind mithin
nicht geeignet, Willkür darzutun, denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1
mit Hinweisen). Demzufolge zielt auch die pauschal erhobene Rüge der
Beschwerdeführenden, die Unschuldsvermutung und ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör seien verletzt worden, ins Leere.
2.3
2.3.1 A.Y.________ und B.Y.________ werfen der Vorinstanz weiter eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, da diese auf einer
willkürlichen Beweiswürdigung beruhe (vgl. zum Ganzen Beschwerde von
A.Y.________ und B.Y.________ S. 16 - 60).
2.3.2 A.Y.________ und B.Y.________ wird im angefochtenen Urteil
zusammenfassend vorgeworfen, ab Sommer 1988 in verschiedene Anlage- und
Vermögensverwaltungsgeschäfte involviert und Teil einer nach dem
"Schneeballsystem" funktionierenden betrügerischen Organisation gewesen zu
sein, welche Teile des Anlegerkapitals nicht weitergeleitet und Zahlungen für
die versprochenen Renditen und Kapitalrückzahlungen nach Kündigungen bisheriger
Verträge vorwiegend aus Geld von Neuanlegern bezahlt habe (angefochtenes Urteil
S. 28).
A.Y.________ und B.Y.________ hätten via die Nachfolgegesellschaften der
L.________ (1.________, 2.________, 3.________, 4.________, 5.________,
6.________ AG und 7.________), welche meist auf Vermittlung von A.Y.________
hin gegründet worden seien, Gelder entgegengenommen und diese statt zur
vereinbarten Anlage zu eigenen Zwecken verwendet. Die beiden
Beschwerdeführenden hätten mithin bei den Nachfolgegesellschaften eine zentrale
Rolle eingenommen, welche wesentlich über die reine Datenverwaltung durch die
von ihnen geführte M.________ AG hinausgegangen sei (angefochtenes Urteil S.
57).
2.3.3 Was die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 27 - 76), vermag keine Willkür aufzuzeigen.
Ihre vorgebrachten Rügen erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholen die
Beschwerdeführenden doch in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig
ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und
stellen damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der
Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
verfassungswidrig sein sollte. Insoweit genügen ihre Vorbringen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Soweit auf ihre Rügen eingetreten werden kann, sind diese nicht stichhaltig.
Dies betrifft namentlich ihre Behauptung, die Vorinstanz sei willkürlich davon
ausgegangen, es habe nie eine "Schenkung N.________" über rund US$ 29 Mio.
gegeben. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass die Aussagen von
A.Y.________ und B.Y.________ über das Zustandekommen der Schenkung
widersprüchlich sind und die Schenkung einer derart hohen Summe - ohne
nachvollziehbaren Grund - realitätsfremd erscheint, zumal für die eingereichte
"Schenkungsurkunde" unbestrittenermassen eine Blankounterschrift von N.________
verwendet wurde. Auch fehlen, wie die Vorinstanz willkürfrei ausgeführt hat,
Hinweise darauf, dass N.________ Schwarzgeld im Umfang von mindestens US$ 29
Mio. überhaupt besessen hat (angefochtenes Urteil S. 37 - 43; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 143 - 161). Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf
die zweite behauptete Schenkung von N.________ über rund Fr. 7 Mio., weshalb
die Vorinstanz insoweit in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme
weiterer Personen - insbesondere des Bankdirektors O.________ - verzichten
durfte (vgl. angefochtenes Urteil S. 50). Nicht unhaltbar ist des Weiteren der
eingehend begründete Schluss der Vorinstanz, bei verschiedenen eidesstattlichen
Erklärungen von Vermittlern handle es sich offensichtlich um reine
Gefälligkeitsgutachten (vgl. angefochtenes Urteil insb. S. 67 f. und S. 70).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________
insb. S. 33) davon ausgehen durfte, diese hätten bei der L.________ und den
Nachfolgegesellschaften eine zentrale Rolle gespielt. An diesem Fazit vermag
insbesondere die Tatsache, dass die Anlageverträge zwischen den Anlegern und
den betreffenden Gesellschaften abgeschlossen wurden (Beschwerde von
A.Y.________ und B.Y.________ S. 36), nichts zu ändern.
2.4
2.4.1 In materieller Hinsicht wenden sich die Beschwerdeführenden gegen ihre
Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs. Sie bringen vor, es fehle am
Nachweis einer Täuschungshandlung. So werde im angefochtenen Urteil nicht näher
umschrieben, welche konkreten Machenschaften sie vorgenommen oder inwieweit sie
ein Lügengebäude errichtet hätten. Insbesondere hätten entgegen der Ansicht der
Vorinstanz die falschen Kontoauszüge nicht der Täuschung der Geschädigten
gedient, da die Auszüge erst nach der Geldübergabe aufgrund der Angaben der
Vermittler bzw. Inhaber der Nachfolgegesellschaften erstellt worden seien. Als
Aussteller der durch die M.________ Treuhand erstellten Kontoauszüge hätten im
Übrigen ausnahmslos die jeweiligen Anlagegesellschaften zu gelten. Zudem hätten
die Anleger angesichts der sehr hohen Renditeversprechen von 18 - 30% pro Jahr
ihr Geld leichtfertig investiert. Indem die Vorinstanz diese
Opfermitverantwortung ignoriert habe, habe sie Art. 146 StGB verletzt. Ferner -
so führen die Beschwerdeführenden weiter aus - hätten sie sich in keiner Weise
bereichert und auch nicht die Absicht hierzu gehegt. Täter seien einzig und
allein die Vermittler als Inhaber der Anlagegesellschaften gewesen. Soweit die
Anleger der Y.________ Treuhand Geld überwiesen hätten, hätten die Vermittler
das Geld sofort abgeholt, was es ihnen beiden bereits faktisch verunmöglicht
habe, Geld für sich zu behalten, ohne dass der betreffende Vermittler dies
sofort beanstandet hätte (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 61 -
70).
2.4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Anleger seien dahingehend getäuscht
worden, dass sie glauben gemacht wurden, es handle sich bei der L.________ und
deren Nachfolgegesellschaften um seriöse Institutionen mit überaus rentablen
Anlageprodukten. Zudem sei bei den meisten Anlageprodukten auch mit dem Aspekt
der Sicherheit geworben worden. Mit den einbezahlten Geldern seien jedoch
keinerlei Anlagegeschäfte getätigt worden. Zur Täuschung seien Gesellschaften
gegründet und Anlageverträge gedruckt, und es sei ein grosses Vertriebsnetz
aufgebaut und betrieben worden. Gleichzeitig sei die bestehende grosse
Finanzlücke nicht nur verschwiegen, sondern es seien im Gegenteil mit unwahren
Kontoauszügen erhebliche fiktive Gewinne ausgewiesen worden. Solange genügend
neue Anlagegelder zugeflossen seien, habe genügend Geld zur Verfügung
gestanden, um damit gekündigte Anlagen samt Gewinn auszahlen zu können, was dem
System insbesondere durch "Mund-zu-Mund-Propaganda" zusätzlichen Aufschwung
verliehen habe. Hierdurch habe selbst der vorsichtige Anleger das irreführende
System nicht zu entlarven vermocht. A.Y.________ habe zudem durch ihre frühere
Tätigkeit ein Vertrauensverhältnis zu den Anlegern aufgebaut. Es seien mithin
besondere Machenschaften angewandt und ein eigentliches Lügengebäude errichtet
worden, weshalb auch eine Opfermitverantwortung auszuscheiden habe. Als Folge
der arglistigen Täuschung seien die Anleger dem Irrtum unterlegen, die Gelder
würden gewinnbringend angelegt, weshalb sie die für sie nachteiligen
Vermögensdispositionen getätigt hätten. Erfüllt sei auch das Tatbestandsmerkmal
des Vermögensschadens, zumal eine blosse Gefährdung hierzu ausreiche. Die
Voraussetzungen eines Gefährdungsschadens seien vorliegend erfüllt. Da der
Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands betragen
habe, sei bereits mit der Vermögensdisposition ein Vermögensschaden
eingetreten. Es seien somit sämtliche nach dem 23. Januar 1993 zugeflossenen
Anlagegelder zu berücksichtigen, und es könne offen gelassen werden, wie gross
der den Anlegern letztlich tatsächlich entstandene Verlust sei. Gesamthaft
betrügen die Nettoeinlagen der Anleger bei den Nachfolgegesellschaften rund Fr.
28 Mio., wobei die Anklage ausdrücklich von einem Deliktsbetrag von (lediglich)
Fr. 16,4 Mio. ausgehe. Zugunsten der Beschwerdeführenden sei daher
grundsätzlich auf diesen Betrag abzustellen, wobei hiervon infolge Verjährung
eine Summe von Fr. 2,75 Mio. in Abzug zu bringen sei. A.Y.________ und
B.Y.________ seien als Mittäter zu qualifizieren. Beide hätten vorsätzlich und
in Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 76 - 82).
2.4.3
2.4.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig,
wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Mit dem
Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum
zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen
im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des
Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei Leichtfertigkeit.
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude
liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und
von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer
täuschen lässt. Bei einer blossen Summierung mehrerer Lügen scheidet Arglist
jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch
die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen
wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen
Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es
sind eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen
und gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die
Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen.
Machenschaften sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und
systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere
tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 18 E.
3a; 126 IV 165 E. 2a).
2.4.3.2 Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor,
wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert ist
(Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven). Das ist auch der Fall,
wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem
wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer
sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung
getragen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c je mit Hinweisen).
Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des
Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz
schliesst Betrug mithin nicht aus (Stefan Trechsel/Dean Crameri,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 144 N. 26 f. StGB).
Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine
Rückzahlung nicht zu entlasten (Gunther Arzt, Basler Kommentar StGB II, 2.
Aufl. 2007, Art. 146 N. 94).
2.4.3.3 Nach der Rechtsprechung spricht bei Serienbetrügen, bei welchen die
Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich
Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, nichts dagegen, in
allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam zu prüfen, ob das
Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Auf die Einzelfälle muss nur
ausführlich eingegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen
Handlungsmuster abweichen (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteil 6P.34/2007 vom 18.
April 2007, E. 5.2).
2.4.4
2.4.4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten, wie dargelegt, insbesondere das
Vorliegen einer arglistigen Täuschung, da weder eine Täuschung noch das
Errichten eines Lügengebäudes oder der Einsatz besonderer Machenschaften
nachgewiesen seien. Zudem hätten die Anleger ihr Geld leichtfertig investiert.
Personen, welche in Finanzfragen nicht gänzlich unbedarft sind und sich
trotzdem auf ein Geschäft einlassen, bei welchem innert kurzer Zeit enorme
Renditen versprochen werden, setzen sich zwangsläufig dem Verdacht aus,
leichtfertig gehandelt zu haben. Trotzdem kann in Anbetracht der Tatsache, dass
mehrere Lügen, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich
gewesen wäre, raffiniert aufeinander abgestimmt und besondere Machenschaften
angewandt wurden, um Personen zu Investitionen zu veranlassen, nicht gesagt
werden, die Geschädigten hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
missachtet. So verstand es A.Y.________ auch aufgrund ihrer früheren
treuhänderischen Tätigkeit, eine Vertrauensbeziehung zu den interessierten
Personen aufzubauen, sich als seriöse Treuhänderin zu präsentieren und die
Nachfolgegesellschaften insbesondere durch die Erstellung von Anlageverträgen
und den Betrieb eines grossen Vertriebsnetzes als erfolgreiche Institutionen
mit überaus rentablen Anlageprodukten darzustellen. Mit der Vorlage gefälschter
Kontoauszüge und Renditeberechnungen wurde erreicht, dass die bisherigen
Anleger ihr Geld nicht zurückzogen. Zugleich konnten hierdurch neue Anleger
akquiriert werden, die sich von der angeblichen Gewinnträchtigkeit der Anlagen
blenden liessen. Vorliegend handelt es sich um einen typischen Fall eines
Anlagebetrugs, bei welchem über die Verwendung des Anlegerkapitals getäuscht
wird, die anvertrauten Gelder mithin von vornherein nicht in die angeblichen
Geschäfte fliessen, sondern in vollem Umfang direkt in private Taschen
abgezweigt oder zur Gewinnauszahlung oder Rückzahlung an andere Kunden
verwendet werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6S.37/2003 vom 5.
November 2003, E. 3, und 6S.116/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2.4, sowie den
ebenfalls auf dem "Schneeballprinzip" basierenden Anlagebetrugsfall 6P.172/2000
vom 14. Mai 2001, E. 8).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden
mitinszenierten Anlagegeschäfte geeignet waren, auch in Finanzgeschäften
bewanderte Anleger zu täuschen. Die Geschädigten haben ihr Geld zwar
fahrlässig, aber nicht leichtsinnig investiert.
2.4.4.2 Die Vorinstanz hat ferner in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei
festgestellt, dass A.Y.________ als eine Hauptfigur der L.________ und deren
Nachfolgegesellschaften agiert hatte (vgl. insb. angefochtenes Urteil S. 80).
A.Y.________ war bei den Nachfolgegesellschaften in den meisten Fällen an der
Gründung beteiligt und übte massgeblichen Einfluss auf die Leiter der einzelnen
Vertriebsgesellschaften und Vermittler aus. Sie war sich über die Finanzlücken
der einzelnen Gesellschaften im Klaren und hatte in den meisten Fällen die
Kontrolle über die neu eingenommenen Gelder sowie über die Auszahlungen. In
sämtlichen Fällen stellte sie das Personal der Treuhandfirma für
Administrativtätigkeiten - insbesondere für die Erstellung der fiktiven
Kontoauszüge bzw. Renditebescheinigungen - zur Verfügung. Über Gelder, die an
sie direkt oder die M.________ AG bzw. die Y.________ Treuhand flossen, fand
eine Bereicherung statt. Die Vorinstanz kam des Weiteren, ohne in Willkür zu
verfallen, zum Schluss, B.Y.________ habe um die von seiner Ehefrau geführten
Geschäfte und die Verwicklungen der Y.________ Treuhand in diese gewusst
(angefochtenes Urteil S. 81). Die M.________ AG ist wirtschaftlich ihm und
A.Y.________ zuzuordnen, und B.Y.________ hat Geschäftsräumlichkeiten der
Y.________ Treuhand für Besprechungen mit Anlegern bzw. anlagewilligen Personen
sowie für Geldübergaben zur Verfügung gestellt. Gleich wie seine Ehefrau hat er
von den Anlagegeschäften auch in erheblichem Umfang finanziell profitiert. Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz A.Y.________ und B.Y.________ zutreffend
als Mittäter qualifiziert und den subjektiven Tatbestand, insbesondere auch das
Handeln in Bereicherungsabsicht, bei beiden zu Recht bejaht.
2.4.4.3 Zutreffend sind schliesslich auch die Ausführungen der Vorinstanz zum
Vorliegen eines Gefährdungsschadens, da das Vermögen der Anleger in einem Mass
gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert war. Für die
jeweiligen Anleger ist mithin bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden
eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des
Soll-Bestands betragen hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht sämtliche nach
dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt, d.h. nach dem 23. Januar 1993,
zugeflossenen Anlagegelder (Nettoeinlagen) berücksichtigt und gestützt hierauf
auf einen Deliktsbetrag von Fr. 13,65 Mio. (Fr. 16,4 Mio. abzüglich Fr. 2,75
Mio. infolge Verjährung) geschlossen.
2.4.4.4 Zusammenfassend verletzt die Verurteilung von A.Y.________ und
B.Y.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs folglich kein Bundesrecht.
2.5
2.5.1 Ferner fechten A.Y.________ und B.Y.________ ihre Verurteilung wegen
gewerbsmässiger Geldwäscherei an. Gemäss herrschender Lehre könne der Vortäter
nicht selbst als Geldwäscher agieren. Vielmehr sei die Geldwäscherei in solchen
Fällen als straflose Nachtat einzustufen. Im Übrigen fehle es jedoch ohnehin an
einer Vortat. Auch eine Geldwäschereihandlung liege nicht vor, denn die
Einzahlung auf das "Liegenschaftskonto" und die Verwendung der Gelder für
Amortisationen habe den Nachweis des Geldflusses in keinerlei Weise erschwert.
Ferner mangle es am subjektiven Tatbestand, da sie nicht beabsichtigt hätten,
die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von
Vermögenswerten zu vereiteln (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S.
70 - 72).
2.5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, A. und B.Y.________ hätten sich des
gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Die Voraussetzung der Vortat sei
damit gegeben, und es stehe auch fest, dass die ihnen überreichten Checks aus
dieser Vortat stammten. Das Einlösen der Checks auf Konten der Y.________
Treuhand bzw. von B.Y.________ sei als Geldwäschereihandlung zu qualifizieren,
denn das Umwandeln in eine andere Währung bzw. die Gutschrift auf sachfremden
"Liegenschaftskonten" eines Dritten seien geeignet, den Nachweis des
Geldflusses und damit die Einziehung zu erschweren. Gleiches gelte für die
Verwendung der Gelder für Amortisationen. A.Y.________ und B.Y.________ hätten
vorsätzlich gehandelt. Angesichts des mehrere Jahre umfassenden
Deliktszeitraums, der hohen Anzahl Checkeinlösungen von rund 20 und des
namhaften Deliktsbetrags von Fr. 819'335.-- (A.Y.________) bzw. Fr.
1'429'252.-- (B.Y.________) sei von gewerbsmässigem Handeln auszugehen
(angefochtenes Urteil S. 92 - 95).
2.5.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig,
wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ziff. 2 der genannten
Bestimmung droht einen strengeren Strafrahmen an, wenn der Täter als Mitglied
einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig
handelt.
Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute
vereitelt. Die Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist
die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs.
Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die
aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren (BGE 119 IV 242
E. 1b; 122 IV 211 E. 3b/aa). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch
erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt
hat (BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 6.3; 124 IV 274 E. 3; 120 IV 323 E. 3).
2.5.4 Vorliegend herrscht Gewissheit, dass die in Frage stehenden
Vermögenswerte den Beschwerdeführenden aus den betrügerischen Anlagegeschäften
zugeflossen sind (vgl. E. 2.4 hiervor) und somit aus einem Verbrechen
herrühren. Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend erörtert hat, ist das
Einlösen der Checks auf Konten der Y.________ Treuhand bzw. von B.Y.________
als Geldwäschereihandlung zu bewerten, denn das Umwandeln in eine andere
Währung bzw. die Gutschrift auf sachfremden "Liegenschaftskonten" eines Dritten
ist geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden ist der zu beurteilende Fall nicht mit der
Konstellation des Einzahlens von Geld auf das dem üblichen privaten
Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort vergleichbar (vgl.
insoweit Mark Pieth, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 305bis N.
35). Aufgrund der gesamten Umstände hat die Vorinstanz ferner zu Recht auf ein
zumindest eventualvorsätzliches Handeln der Beschwerdeführenden geschlossen.
Auch soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Annahme echter Konkurrenz
zwischen den Tatbeständen des Betrugs und der Geldwäscherei wenden, ist ihrer
Beschwerde kein Erfolg beschieden. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stehen Art. 146 StGB und Art. 305bis StGB in echter Konkurrenz
zueinander, da Vermögensdelikte und Delikte gegen die Rechtspflege verschiedene
Rechtsgüter schützen und unterschiedliche kriminelle Verhaltensweisen
pönalisieren (vgl. zum Ganzen BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 6.3). An dieser
Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt
abzuweisen.
3. L.________ und Nachfolgegesellschaften (Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen die Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung)

3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, in sachverhaltlicher Hinsicht müsse
davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Kontoauszüge für alle Adressaten
erkennbar aus der Feder von A.Y.________ bzw. ihres Teams stammten und daher
den Anlegern und Vermittlern - insbesondere aufgrund der Vorgeschichte - Gewähr
für die Vertrauenswürdigkeit der Anlagen boten. Angesichts der besonderen
Vertrauensstellung, welche A.Y.________ bei den Anlegern und Vermittlern
genossen habe, komme den Kontoauszügen trotz fehlender Unterschrift eine
erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 251 StGB zu. A.Y________ und
B.Y.________ hätten um die Unrichtigkeit der Auszüge gewusst und die Täuschung
der Anleger beabsichtigt, damit diese ihr Anlagevermögen nicht abzögen
(Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 2 - 7).

3.2 Die Vorinstanz hat die Urkundenqualität der fraglichen Kontoauszüge
verneint. Sie hat erwogen, in BGE 120 IV 361 sei zwar im Fall eines Leiters
einer Bankfiliale, welcher einem Bankkunden gegenüber brieflich falsche Angaben
über den Stand seines Kontos gemacht habe, der Tatbestand der Falschbeurkundung
bejaht worden. Der zu beurteilende Fall sei jedoch wesentlich anders gelagert.
Auf den Kontoauszügen sei einzig der Name der jeweiligen Anlagegesellschaft
aufgeführt gewesen, welche daher auch als Ausstellerin der Auszüge zu gelten
habe. Den Anlagegesellschaften, welche ihren Sitz nicht in der Schweiz gehabt
hätten, käme nun aber nicht die gleiche Vertrauensstellung zu wie
schweizerischen Banken. Es fehle damit vorliegend an einer objektiven Garantie
für die Wahrheit im Sinne einer besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen
Stellung des Ausstellers. Zudem wiesen die maschinell erstellten Kontoauszüge
keine Unterschrift auf und seien den Anlegern ohne Begleitbrief zugestellt
worden. Vor diesem Hintergrund hätten die Anleger als Adressaten den
Kontoauszügen kein besonderes Vertrauen entgegenbringen dürfen. Folgerichtig
sei daher die Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu verneinen
(angefochtenes Urteil S. 87 - 92).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV
53 E. 3.2).
3.3.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer
unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen
Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und
der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die
Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche
wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde
eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive
Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie
unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der
Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je
mit Hinweisen). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht (BGE 117 IV 35 E.
1; zuletzt 132 IV 12 E. 8.1 und 131 IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen). Die Grenze
zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden und ist zum Teil
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die jedoch unumgänglich sind und
darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine
straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt (BGE 125 IV 17 E.
2a/aa mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, als Aussteller der Kontoauszüge
hätten die jeweiligen Anlagegesellschaften zu gelten, da diesen die
Kontoauszüge im Rechtsverkehr zuzurechnen sind. Zur Bejahung der
Urkundenqualität der Kontoauszüge müsste diesen aufgrund objektiver Garantien
für die Wahrheit der Erklärung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen, so dass
die Adressaten den Auszügen legitimerweise ein besonderes Vertrauen hätten
entgegenbringen dürfen. Bei von (ausländischen) Anlagegesellschaften
ausgestellten, maschinell angefertigten und nicht mit einer Unterschrift
versehenen Kontoauszügen fehlt es, wie die Vorinstanz zutreffend begründet hat,
an solchen objektiven Garantien für die Wahrheit des Inhalts. Die Vorinstanz
hat mithin die Urkundenqualität zu Recht verneint und die Beschwerdeführenden
daher folgerichtig vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigesprochen.
4. Prozessfinanzierung Schiedsgericht New York (Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen
Betrugs [A.Y.________] bzw. vom Vorwurf der Veruntreuung [B.Y.________])

4.1 A.Y.________ wird vorgeworfen, von Dritten Darlehen erhalten zu haben, die
Gelder jedoch nicht wie vereinbart vollumfänglich zu Prozesszwecken eingesetzt,
sondern teilweise für betriebliche Auslagen der Y.________ Treuhand und zur
Bestreitung der privaten Lebenshaltungskosten verwendet zu haben. Insgesamt
habe A.Y.________ für den "P.________-Prozess" zweckgebunden für Anwalts- und
Gerichtskosten Darlehensgelder von früheren Anlegern von insgesamt Fr.
8'725'199.40 entgegengenommen, jedoch nur einen Betrag von Fr. 5'823'729.40 für
Anwalts- und Schiedsgerichtskosten aufgewendet. Sie habe sich folglich im
Betrag von Fr. 2'901'470.-- bereichert und sich insoweit des Darlehensbetrugs
schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil 97 - 99; siehe auch
erstinstanzliches Urteil S. 278 - 322).

4.2 Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Beweiswürdigung zum Schluss, im
Betrag von mindestens Fr. 1,5 Mio. sei der Nachweis des Geldflusses nicht
erbracht, da es an Quittungen mangle, welche belegten, dass A.Y.________ diese
Darlehensbeträge erhalten habe. Gleiches gelte für die beiden angeblichen
Darlehensbeträge von DM 107'000.-- bzw. DM 99'700.-- (Gesamtbetrag von
umgerechnet Fr. 169'494.--). Des Weiteren habe A.Y.________ empfangene Gelder
von mindestens Fr. 1,6 Mio. zurückbezahlt, weshalb diese bei der Berechnung des
angeblichen Darlehensbetrags nicht zu berücksichtigen seien. Eine Korrektur der
Berechnung der Einnahmen für den Prozess und der erfolgten Rückzahlungen führe
somit zu einer Reduktion des Deliktsbetrags im Sinne der Anklageschrift um mehr
als Fr. 3,26 Mio. Dementsprechend sei der nachweislich für den Prozess
entgegengenommene und nicht zurückerstattete Betrag geringer als die
aufgewendeten Prozesskosten. Der Nachweis einer zweckwidrigen Verwendung oder
einer Bereicherung von A.Y.________ hinsichtlich dieser Gelder sei deshalb
nicht erbracht und A.Y.________ im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung vom
Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Demzufolge habe auch
betreffend B.Y.________, welcher erstinstanzlich wegen qualifizierter
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen worden sei,
ein Freispruch zu erfolgen, stehe doch insbesondere die zweckwidrige Verwendung
von Geldern nicht fest (angefochtenes Urteil S. 100 - 103).

4.3 Die Staatsanwaltschaft rügt das vorinstanzliche Vorgehen nach der
Differenzmethode, d.h. den Vergleich zwischen den für den Prozess erhältlich
gemachten Darlehen mit den tatsächlich bezahlten Anwalts- und Gerichtskosten,
als unhaltbar und sieht darin eine Verletzung von Art. 146 StGB begründet (vgl.
Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 20 - 26).
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, lautet der strafrechtliche Vorwurf einzig dahingehend, dass sich
A.Y.________ im Ausmass der Differenz zwischen Prozesseinnahmen und -ausgaben
bereichert habe, weil sie das Geld anderweitig verbraucht und nicht
zurückbezahlt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 101). Ist jedoch, wie die
Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, der nachweislich für den Prozess von
Drittpersonen entgegengenommene und nicht zurückbezahlte Betrag kleiner als die
aufgewendeten Prozesskosten, so fehlt der Anklage die Grundlage. Die
Freisprüche von A.________und B.Y.________ verletzen daher kein Bundesrecht.
5. Prozessbetrug z.N. des Ehepaars S.________ und z.N. von K.________
(Beschwerde der Verurteilten gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs)

5.1 Prozessbetrug z.N. des Ehepaars S.________
5.1.1 Am 18. Februar 2000 wurde vor dem Bezirksgerichtspräsidium Rorschach in
Sachen Ehepaar Q. und R.S.________ gegen A.Y.________ ein
Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet. Die Anklage wirft A.Y.________ vor, in
diesem Verfahren eine Kopie einer Vereinbarung vom 8. Januar 1996 eingereicht
zu haben. Darin soll Q.S.________ unterschriftlich bestätigt haben, dass der
"Darlehensvertrag vom 22.12. 1994 über fünf Millionen Mark gegenstandslos ist".
Die Unterschrift stamme jedoch nicht von Q.S.________, sondern das Dokument sei
von A.Y.________ eigens für das Summarverfahren erstellt und eingereicht
worden, damit das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werde. Die Unterschrift von
Q.S.________ habe A.Y.________ aus der Quittung vom 5. Mai 1997 kopiert und in
die Erklärung vom 8. Januar 1996 eingefügt. Dasselbe habe sie mit der
Unterschrift von T.________ getan (vgl. angefochtenes Urteil S. 112).
Die Vorinstanz hat vorab erwogen, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt, da
A.Y.________ über den gegen sie erhobenen Vorwurf hinreichend in Kenntnis
gesetzt worden sei. Das Schriftstück vom 8. Januar 1996, wonach der
Darlehensvertrag über DM 5 Mio. gegenstandslos sei, stehe in klarem Widerspruch
zu verschiedenen Dokumenten späteren Datums so insbesondere zu den Schreiben
vom 11. März 1996 (vorinstanzliche Akten act. 9/ln/142) und vom 17. April 1996
(vorinstanzliche Akten act. 9/ln/151 f.) und den Besprechungsnotizen vom 20.
Mai 1996 (vorinstanzliche Akten act. 9/ln/153) sowie zu den Aussagen von
T.________ und R.S.________. In Würdigung der gesamten Umstände sei daher
erwiesen, dass das Dokument vom 8. Januar 1996 nicht von Q.S.________
unterzeichnet, sondern von A.Y.________ zu Prozesszwecken hergestellt worden
sei. Das Vorlegen gefälschter Schreiben stelle eine besondere Machenschaft dar
und sei daher arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal
in einem Rechtsöffnungsprozess Einwendungen nur glaubhaft gemacht werden
müssten. Da jedoch das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung nicht aufgrund
dieses gefälschten Dokuments, sondern wegen Fehlens eines Rechtsöffnungstitels
abgewiesen worden sei, habe sich A.Y.________ (einzig) des versuchten
(Prozess-)Betrugs schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 112 - 118).
5.1.2 A.Y.________ rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Anklage von
einem Fotokopieren und nicht von einem anderweitigen Fälschen mittels
"Durchpausen" der Unterschrift ausgegangen sei. Weiter macht sie geltend, die
vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach es sich beim fraglichen Schriftstück um
eine Fälschung handle, sei willkürlich. Zudem sei die Vorinstanz in Willkür
verfallen, indem sie die Anordnung eines Schriftgutachtens abgelehnt habe.
Ebenso habe die Vorinstanz in unhaltbarer Art und Weise und in Verletzung der
Unschuldsvermutung auf ihre Täterschaft geschlossen. Im Übrigen sei aber das
gefälschte Schriftstück ohnehin nicht dazu geeignet, das Gericht zu täuschen,
zumal es nur in Kopieform vorliege. Zu verneinen sei schliesslich auch die
Arglistigkeit der (angeblichen) Täuschung (Beschwerde von A.Y.________ und
B.Y.________ S. 72 - 75).
5.1.3 Entgegen der Auffassung von A.Y.________ liegt keine Verletzung des
Anklagegrundsatzes vor. Die Anklage spricht nicht von "fotokopiert", sondern
nur von "kopiert", worunter insbesondere auch ein Übertragen von Hand
verstanden werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des
Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person weiss, was ihr
angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
Für A.Y.________ war vorliegend ohne weiteres ersichtlich, welche Vorfälle
Gegenstand der Anklage bilden. Der Vorwurf, dass die Unterschrift von
Q.S.________ auf dem eingereichten Dokument nicht von diesem selbst stammt,
sondern von ihr gefälscht worden sei, ist sachlich hinreichend präzise
umschrieben, so dass die Angeklagte in ihrer Verteidigung nicht beeinträchtigt
wurde.
Die Vorinstanz ist in materieller Hinsicht nach Berücksichtigung verschiedener
Dokumente und der Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum willkürfrei
begründeten Schluss gelangt, dass das Dokument vom 8. Januar 1996, welches
A.Y.________ handschriftlich verfasst hat, von Q.S.________ nicht
unterzeichnet, sondern für Prozesszwecke erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund
konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Täterschaft von
A.Y.________ schliessen und ihren Antrag, eine Schriftexpertise einzuholen, in
antizipierter Beweiswürdigung abweisen, zumal die fragliche Unterschrift
lediglich als Kopie vorliegt, so dass von einem Gutachten keine
aussagekräftigen Resultate zu erwarten gewesen wären.
Ferner sind Kopien grundsätzlich hinsichtlich ihres Informationsgehalts und in
Bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft Originalen gleichwertig (vgl. BGE 116 IV
190 E. 2b/bb; 114 IV 26 E. 2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
entscheidet das Gericht frei, welcher Beweiswert Kopien zukommt. Entgegen der
Auffassung von A:Y.________ war das (nur) in Kopieform vorliegende Dokument vom
8. Januar 1996 daher durchaus geeignet, das Gericht zu täuschen. Schliesslich
ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt worden, die Vorlage eines
gefälschten Schreibens stelle eine besondere Machenschaft dar. Soweit
A.Y.________ rügt, es fehle an der Arglistigkeit des Vorgehens, kann ihrer
Argumentation nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sie demnach zu Recht
wegen versuchten (Prozess-)Betrugs verurteilt.

5.2 Prozessbetrug zum Nachteil von K.________
5.2.1 Wie dargelegt ist das vorinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten,
als A.Y.________ im Fall K.________ vom Vorwurf der Urkundenfälschung
freigesprochen wurde (angefochtenes Urteil S. 120 f.; vgl. auch E. 1.2
hiervor).
Die Vorinstanz erachtete es hingegen als erwiesen, dass A.Y.________ im
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Juni 2001 über ihren
Anwalt eine durch sie selbst oder in ihrem Auftrag gefälschte Kopie einer
Vereinbarung zwischen ihr und K.________ vom März 1998 einreichen liess, um
einen Arrest abzuwenden. Weil das Berufungsverfahren nicht aufgrund dieses
gefälschten Dokuments, sondern aus anderen Gründen einen Ausgang im Sinn von
A.Y.________ genommen habe, habe sie sich (nur) des versuchten (Prozess-)
Betrugs schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil S. 118).
Zur Begründung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil aus, die fragliche Unterschrift weise im Schriftbild
im Vergleich mit anderen Unterschriften von K.________ sehr grosse Unterschiede
auf. Des Weiteren sprächen namentlich auch die Aussagen von K.________ und der
Zeitpunkt, in welchem das Dokument in den damaligen Prozess eingeführt worden
sei, für eine Fälschung. Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich
K.________ auf die Vereinbarung hätte einlassen und sich bei einem
Prozesserfolg von mehr als USD 40 Mio. mit einer Rückzahlung seines
Prozessdarlehens von lediglich 9 % hätte abspeisen lassen sollen (angefochtenes
Urteil S. 118 - 120).
5.2.2 A.Y.________ bringt vor, die fragliche Unterschrift von K.________ sei
echt. Indem die Vorinstanz ohne Einholung eines Schriftgutachtens auf eine
Fälschung geschlossen habe, sei sie in Willkür verfallen. Überdies fehle es an
einer arglistigen Täuschung (Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ S. 75
- 77).
5.2.3 Der im angefochtenen Urteil nach eingehender Beweiswürdigung gezogene
Schluss, bei der Vereinbarung zwischen K.________ und A.Y.________ vom März
1998 handle es sich um eine Fälschung, ist nicht unhaltbar. Aufgrund der
Indizienlage konnte die Vorinstanz vorliegend, ohne in Willkür zu verfallen,
von der Einholung eines Schriftgutachtens absehen. Die fragliche Vereinbarung
wurde von A.Y.________ in einem summarischen Arrestverfahren als Beweismittel
eingereicht. Die Arglist ist daher von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden
(vgl. insoweit auch Erwägung E. 5.1.3 hiervor). Die Beschwerde ist auch
insoweit abzuweisen.
6. "I.________ Trust" (Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche
vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung)

6.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass auf dem Konto der
Y.________ Treuhand unter anderem folgende Zahlungen eingingen:
Valutadatum
Auftragsgeber
Betrag
Text auf der Gutschriftsanzeige
22.11.2001
U.________
DM 35'000.--
(Fr. 25'706.50)
Darlehen zu Gunsten Fa. I.________
23.11.2001
V.________
DM 100'000.--
(Fr. 73'728.30)
Darlehen
05.12.2001
W.________ GmbH (X.________)
DM 600'000.--
(Fr. 451'112.85)
Loan Agreement zugunsten I.________ Trust DEM 600'000.--

Den Gesamtbetrag von DM 735'000.-- (Fr. 550'547.65) verwendete die Y.________
Treuhand in der Folge für die Bezahlung eigener laufender Aufwendungen
(angefochtenes Urteil S. 123).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hält fest, schenke man den Aussagen von A.Y.________
Glauben, so stelle sich der Sachverhalt wie folgt dar: A.Y.________ habe
G.________ Ende der Neunzigerjahre verschiedene Darlehen gewährt und im
fraglichen Zeitpunkt dieser gegenüber eine Forderung von mindestens DM
745'000.-- besessen. G.________ habe A.Y.________ erklärt, sie habe ihrerseits
gegenüber X.________ - dem Geschäftsführer der W.________ GmbH -, U.________
und V.________ Forderungen, welche diese zurückzahlen wollten. G.________ habe
die drei Herren daher angewiesen, das Geld direkt A.Y.________ zu überweisen,
um damit ihre Schulden bei dieser (teilweise) zu begleichen. Über die Ende
November 2001 eingegangenen Zahlungen habe A.Y.________ folglich frei verfügen
dürfen. Zwischen der Y.________ Treuhand und den drei Herren hätten keinerlei
vertragliche Vereinbarungen und damit auch keine Treuhandverhältnisse
bestanden.
6.2.2 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, abweichend von dieser Schilderung
gingen die Staatsanwaltschaft wie auch die erste Instanz davon aus, der Betrag
von DM 735'000.-- (Fr. 550'547.65) sei A.Y.________ zur treuhänderischen
Verwaltung übergeben worden, weshalb diese somit ohne Auftrag seitens der
Überweisenden nicht darüber hätte verfügen dürfen. B.Y.________ habe als
Inhaber der Y.________ Treuhand von der Zweckbindung des Geldes Kenntnis
gehabt.
6.2.3 Die Vorinstanz betont, es lägen verschiedene Verträge, Bestätigungen und
schriftliche Erklärungen vor, welche für die Version von A.Y.________ sprächen,
wonach sie G.________ Darlehen in der Höhe von DM 745'000.-- eingeräumt habe.
Hinzuweisen sei insbesondere auf die Darlehensverträge vom 18. Dezember 2001
(vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/1.1) und von Juni 2000 (vorinstanzliche
Akten act. 0.32/VII/1.2), auf einen Vertrag betreffend P.________ von Oktober
1997 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/1.3), auf eine Übernahmebestätigung
von Januar/Februar 2003 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/2.1), auf einen
eidesstattlichen Vertrag vom 22. Februar 2002 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/
VII/2.4), auf eine Beilage zum Vertrag vom 22. Februar 2002 (vorinstanzliche
Akten act. 0.32/VII/2.5) und auf ein Schreiben von G.________ vom 12. April
2003 (vorinstanzliche Akten act. 0.32/VII/2.7). Zwar bestreite G.________ diese
Dokumente zu kennen und unterschrieben zu haben. Ein im Untersuchungsverfahren
eingeholtes Schriftgutachten sei jedoch zum Ergebnis gelangt, dass der
Darlehensvertrag vom 18. Dezember 2001 "zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit"
von G.________ geschrieben worden sei (vorinstanzliche Akten act. 0.32/IX/3,
insb. S. 9).
Demgegenüber ergebe die Version der Anklage, wonach die Y.________ Treuhand
einzig die Aufgabe gehabt habe, die treuhänderisch erhaltenen DM 735'000.-- an
den "I.________ Trust" zu überweisen, keinen Sinn, und es sei auch nicht
erstellt, dass A.Y.________ der Eingang von Treuhandgeldern angezeigt worden
sei. Zudem schliesse der Umstand, dass mit Ausnahme von A.Y.________ alle
Beteiligten übereinstimmend ausgesagt hätten, das Geld sei der Y.________
Treuhand treuhänderisch im Zusammenhang mit dem "I.________ Trust" überwiesen
worden, nicht aus, dass zwischen A.Y.________ und G.________ etwas anderes
vereinbart worden sei. Es sei deshalb denkbar, dass G.________ alle
involvierten Personen (U.________, V.________ und X.________) "reingelegt" und
die Überweisungen zugunsten des "I.________ Trust" zur privaten Schuldentilgung
verwendet habe. Es sei mithin möglich, dass die Geldgeber fälschlicherweise
davon ausgegangen seien, die Gelder zur treuhänderischen Verwaltung an
A.Y.________ überwiesen zu haben.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass an der Sachverhaltsdarstellung von
A.Y.________ erhebliche Zweifel bestünden, das Gleiche aber in nicht minderem
Mass auf die Schilderungen von G.________ zutreffe. Liessen sich aber Zweifel
daran, dass A.Y.________ die Zahlungseingänge von insgesamt DM 735'000.-- als
Darlehensrückzahlung angekündigt worden seien, nicht ausschliessen, sei sie
mangels subjektiven Tatbestands von der Anklage der Veruntreuung
freizusprechen. Ebenso sei zugunsten von B.Y.________ anzunehmen, dass dieser
davon ausgegangen sei, die Zahlungseingänge im Gesamtbetrag von DM 735'000.--
stellten Darlehensrückzahlungen von G.________ zugunsten seiner Frau dar, so
dass diese über die Gelder im eigenen Interesse habe verfügen dürfen.
Veruntreuung scheide folglich auch bei B.Y.________ aus. Dieser wäre jedoch
ohnehin mangels rechtsgenüglicher Anklage freizusprechen, da die Anklageschrift
weder der Umgrenzungs- noch der Informationsfunktion genüge (vgl. zum Ganzen
angefochtenes Urteil S. 123 - 131).
6.3
6.3.1 Die Staatsanwaltschaft rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, da diese die Beweise willkürlich
gewürdigt habe. Die Vorinstanz gehe davon aus, A.Y.________ habe G.________
Darlehen von mindestens DM 745'000.-- gewährt. G.________ ihrerseits habe
Guthaben gegenüber U.________, V.________ und der W.________ GmbH (X.________)
gehabt und diese drei angewiesen, das ihr geschuldete Geld direkt A.Y.________
bzw. der Y.________ Treuhand zu überweisen. Hierdurch habe G.________ das ihr
von A.Y.________ gewährte Darlehen (teilweise) zurückbezahlt.
Diese Annahmen seien unhaltbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei in
keiner Weise belegt, dass A.Y.________ G.________ Darlehen eingeräumt habe.
A.Y.________ selbst habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, das G.________
geliehene Geld stamme aus der Schenkung N.________ (vorinstanzliche Akten act.
29/III/19, Ziff. 27). Die Vorinstanz sei jedoch zutreffend zum Schluss
gekommen, es habe nie eine Schenkung von N.________ über rund US$ 29 Mio.
gegeben (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Auch in der Buchhaltung der Y.________
Treuhand AG habe zu keinem Zeitpunkt eine Debitorenforderung der Y.________
Treuhand gegenüber G.________ bestanden, und die Y.________ Treuhand habe die
eingegangenen Zahlungen von U.________, V.________ und der W.________ GmbH
(X.________) einem Konto belastet, welches mit einem Debitor G.________ keinen
Zusammenhang aufweise. Vielmehr habe G.________ A.Y.________ 1993 zwei Darlehen
von insgesamt DM 200'000.-- ausbezahlt. In der Hoffnung dieses Geld
zurückzuerhalten, habe sie A.Y.________ inhaltlich unwahre
Gefälligkeitsschreiben ausgestellt. Bezeichnenderweise fänden sich denn auch
keinerlei Nachweise, dass die in den inhaltlich unwahren Bestätigungsschreiben
und Verträgen erwähnten Darlehensbeträge auch tatsächlich geflossen seien. Im
Übrigen sei es unvorstellbar, dass die angeblichen Anweisungsverhältnisse vor
der Geldüberweisung im November und Dezember 2001 unerwähnt geblieben und
erstmals nach den Zahlungseingängen bei der Y.________ Treuhand AG ein Thema
geworden seien. Ebenso wenig fänden sich Belege für ein Schuld- bzw.
Forderungsverhältnis zwischen G.________ einerseits und U.________, V.________
und der W.________ GmbH (X.________) andererseits, was von der Vorinstanz zu
Unrecht völlig ausgeblendet werde. Sämtliche der vier Beteiligten hätten denn
auch übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass kein solches "Grundverhältnis"
existiere, weshalb auch das Konstrukt der Vorinstanz eines angeblichen
Anweisungsverhältnisses nicht haltbar sei.
6.3.2 Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die in Frage stehenden Gelder
von insgesamt DM 735'000.-- seien der Y.________ Treuhand somit zur
treuhänderischen Verwaltung überwiesen und anvertraut worden. Dies ergebe sich
einerseits aus den Hinweisen auf den Gutschriftsanzeigen ("Darlehen zu Gunsten
Fa. I.________", "Darlehen" und "Loan Agreement zugunsten I.________ Trust DEM
600'000.--") und lasse sich andererseits auf die übereinstimmenden Aussagen
sämtlicher Beteiligter (G.________, U.________, V.________ und X.________)
stützen. Bezeichnenderweise seien die Gelder denn auch auf ein Konto der
Y.________ Treuhand und nicht auf das private Bankkonto von A.Y.________
überwiesen worden. Zusammenfassend müsse es mithin für ein Treuhandunternehmen
wie die Y.________ Treuhand, welche sich berufsmässig mit der Entgegennahme und
Verwaltung von fremden Geldern beschäftigt habe, aufgrund der
unmissverständlichen Hinweise auf den Gutschriftsanzeigen klar gewesen sein,
dass sie die gutgeschriebenen Beträge nicht nach Gutdünken für eigene Zwecke
hätte verwenden dürfen (vgl. zum Ganzen Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 7
- 14).
6.3.3 Die Staatsanwaltschaft hebt weiter hervor, die Vorinstanz habe auch
deshalb Bundesrecht verletzt, weil sie B.Y.________ mangels rechtsgenüglicher
Anklage vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung freigesprochen habe. In der
Anklageschrift werde B.Y.________ ausdrücklich als Täter aufgeführt und dessen
Tatbeitrag als Aneignung einer Zahlung über Fr. 102'388.45 durch Überweisung
umschrieben. Mit dem Eingang der DM 735'000.-- auf dem Bankkonto der Y.________
Treuhand habe diese eine unbeschränkte Verfügungsmacht über die Gelder
erhalten. Kraft der eindeutigen bestimmungsgemässen Vorgabe der Geldverwendung
laut Gutschriftstext sei die Y.________ Treuhand resp. B.Y.________ als deren
Inhaber zur ständigen Werterhaltung der anvertrauten Vermögenswerte
verpflichtet gewesen. Indem B.Y.________ gemeinsam mit seiner Frau über diese
Vermögenswerte verfügt habe, sei er als Mittäter an der begangenen Veruntreuung
zu qualifizieren. Im Betrag von Fr. 102'388.45 habe sich B.Y.________ zugleich
persönlich unrechtmässig bereichert. Er sei deshalb wegen Art. 138 Ziff. 2 StGB
schuldig zu sprechen (Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 14 - 15 mit Verweis
auf die Anklageschrift S. 198, S. 200 und S. 243).
6.4
6.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, bestehen zumindest
ganz erhebliche Zweifel daran, dass A.Y.________ G.________ Darlehen im
Gesamtumfang von DM 745'000.-- eingeräumt hat, zumal A.Y.________ zu Protokoll
gegeben hat, das Geld stamme aus der Schenkung von N.________, diese Schenkung
aber nach der willkürfrei getroffenen Feststellung der Vorinstanz gar nie
gemacht wurde.
Selbst wenn jedoch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt wird, wonach die
Darlehensschulden von G.________ gegenüber A.Y.________ tatsächlich
existierten, verletzt der Freispruch von A.Y.________ vom Vorwurf der
Veruntreuung zum Nachteil von U.________, V.________ und der W.________ GmbH
(X.________) Bundesrecht. Ganz abgesehen davon, dass keinerlei Belege für ein
allfälliges Forderungs- und Schuldverhältnis zwischen U.________, V.________
und der W.________ GmbH (X.________) auf der einen und G.________ auf der
anderen Seite vorhanden sind, welche eine allfällige Anweisung seitens von
G.________ begründen könnten, konnte A.Y.________ nicht ernsthaft annehmen, die
drei Herren wollten mit den Überweisungen an die Y.________ Treuhand ihre
gegenüber G.________ bestehenden Schulden zurückzahlen. Selbst die Vorinstanz
geht davon aus, es sei denkbar, dass G.________ U.________, V.________ und
X.________ getäuscht habe und diese die Überweisungen im Glauben geleistet
hätten, die Gelder der Y.________ Treuhand zur treuhänderischen Verwaltung
anzuvertrauen. Gestützt auf die unmissverständlichen Hinweise auf den
Gutschriftsanzeigen ("Darlehen zu Gunsten Fa. I.________", "Darlehen" und "Loan
Agreement zugunsten I.________ Trust DEM 600'000.--") wie auch angesichts der
Tatsache, dass die Gelder (statt A.Y.________ persönlich) der Y.________
Treuhand, welche sich berufsmässig mit der Entgegennahme und Verwaltung von
fremden Geldern beschäftigt hat, überwiesen worden sind, musste A.Y.________
davon ausgehen, die drei Herren wollten die Gelder als Darlehen zugunsten des
"I.________ Trust" verstanden wissen und hiermit nicht ihre Schulden gegenüber
G.________ begleichen.
Vor diesem Hintergrund ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuung entgegen
den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu bejahen. Es kann angesichts der
konkreten Umstände nicht zweifelhaft sein, dass sich der Vorsatz von
A.Y.________ auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte und die
Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen bezogen hat, und dass
A.Y.________ mit der Verwendung des Geldes zu eigenen Zwecken in der Absicht
gehandelt hat, sich unrechtmässig zu bereichern.
6.4.2 In Bezug auf B.Y.________ verdient vorab die Argumentation der
Staatsanwaltschaft, wonach der Anklagegrundsatz nicht verletzt sei, Zustimmung.
In der Anklage wird B.Y.________ explizit als Mittäter an der Veruntreuung
angeklagt und dessen Tathandlung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
hinreichend präzise umschrieben. Wie die Staatsanwaltschaft des Weiteren
zutreffend ausgeführt hat, hat die Y.________ Treuhand, als deren Mitinhaber
B.Y.________ amtete, mit der Überweisung der DM 735'000.-- auf ihr Bankkonto
eine unbeschränkte Verfügungsmacht über das Geld erhalten. Kraft der
eindeutigen bestimmungsgemässen Vorgabe der Geldverwendung laut Gutschriftstext
war B.Y.________ als Mitinhaber des Unternehmens gleich wie seine Frau zur
ständigen Werterhaltung der anvertrauten Vermögenswerte verpflichtet. Indem
A.Y.________ und B.Y.________ gemeinsam über diese Vermögenswerte verfügt und
diese insbesondere zur Zahlung laufender Aufwendungen der Unternehmung
verwendet haben, ist von einer mittäterschaftlichen Begehung auszugehen, zumal
sich B.Y.________ zugleich im Betrag von Fr. 102'388.45 persönlich bereichert
hat.
6.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das angefochtene Urteil
insoweit aufzuheben und die Sache zur Schuldigsprechung der berufsmässigen
Vermögensverwalter A.Y.________ und B.Y.________ wegen qualifizierter
Veruntreuung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7. G.________ (Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche vom
Vorwurf des Betrugs)
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Anklage werfe A.Y.________
(gewerbsmässigen) Betrug gegenüber G.________ im Betrag von ? 50'330.-- im
Zusammenhang mit der Übergabe von zwei nicht gedeckten Checks am 8. November
2002 über je Fr. 60'000.-- vor. Die erste Instanz habe insoweit einen
Schuldspruch wegen Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB gefällt mit der
Begründung, mit den beiden Checks hätten U.________, V.________ und die
W.________ GmbH (X.________) Rück- bzw. Zinszahlungen für die treuhänderisch
empfangenen DM 735'000.-- (vgl. E. 6 hiervor) geleistet werden sollen. Nicht
geklärt sei jedoch, weshalb für die angeblichen Zinszahlungen bzw.
Teilrückzahlungen zwei Checks zu je Fr. 60'000.-- hätten ausgestellt werden
sollen. Insgesamt erscheine die Darstellung von A.Y.________, wonach die beiden
Checks nicht für Zahlungen an U.________, V.________ und X.________, sondern
als Spende an ein Hilfswerk von G.________ bestimmt gewesen seien, nicht
unglaubhaft. Eine Verurteilung wegen Betrugs scheide deshalb aus (angefochtenes
Urteil S. 131 f.).
7.1.2 Selbst wenn jedoch auf den von der Anklage und der ersten Instanz
zugrunde gelegten Sachverhalt abgestellt werde, seien die Voraussetzungen des
Betrugstatbestands nicht erfüllt. Betrug setze eine arglistige Täuschung
voraus. Anklage und Vorinstanz hätten es als erwiesen erachtet, dass G.________
zugunsten von A.Y.________ mehrere Gefälligkeitsschreiben im Zusammenhang mit
dem "I.________ Trust" angefertigt und unterzeichnet hatte. Entgegen der
Auffassung der ersten Instanz vermöge jedoch das Ausstellen von
Gefälligkeitsschreiben kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den beiden
Frauen zu begründen. Vielmehr habe G.________ nicht von der besonderen
Seriosität ihrer Geschäftspartnerin überzeugt sein dürfen, als diese mit einem
solchen Ansinnen an sie herangetreten sei. Zudem hätten auf den beiden Checks
insbesondere die Ortsangabe und das Datum gefehlt (vorinstanzliche Akten act.
0.31/VIA/2). G.________ sei überdies darüber informiert gewesen, dass das ein
Jahr zuvor bei der Y.________ Treuhand eingegangene Geld immer noch nicht
weitergeleitet oder zurückbezahlt worden sei. Sie habe deshalb erkennen müssen,
dass A.Y.________ entweder nicht leisten wollte oder aber nicht leisten konnte.
Unter diesen Umständen habe G.________ elementarste Vorsichtsregeln ausser Acht
gelassen, indem sie über den Checkbetrag verfügt habe, bevor ihr dieser
definitiv gutgeschrieben worden sei. Zusammenfassend sei damit die
Arglistigkeit der Täuschung zu verneinen und der Tatbestand des Betrugs nicht
erfüllt. Nicht erstellt sei schliesslich auch die Absicht ungerechtfertigter
Bereicherung (angefochtenes Urteil S. 133 - 135).

7.2 Die Staatsanwaltschaft lastet der Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung an. Dass die Checks als Spende an ein Hilfswerk von G.________
gedacht gewesen sein sollten, erweise sich als sach- und lebensfremd.
Entscheidend sei aber ohnehin einzig, dass die Checks als Zahlungsmittel dienen
und Dritte - U.________ und X.________ aus Sicht von G.________ respektive ein
Hilfswerk nach der Darstellung von A.Y.________ - begünstigt werden sollten.
A.Y.________ habe um die fehlende Deckung der Checks gewusst und auch
voraussehen können, dass G.________ in Anbetracht des zwischen ihnen
bestehenden langjährigen Vertrauensverhältnisses davon absehen würde, die zwei
Checks über je Fr. 60'000.-- auf ihre tatsächliche Deckung hin zu überprüfen.
Alleine schon aufgrund des Umstands, dass der Y.________ Treuhand ein knappes
Jahr zuvor DM 735'000.-- gutgeschrieben worden seien, habe G.________ von der
Deckung der Checks ausgehen dürfen. Dass die Y.________ Treuhand per Ende 2002
überschuldet gewesen sei, habe G.________ dagegen nicht wissen können. Eine
Opfermitverantwortung habe daher zu entfallen. Mit ihrem Vorgehen habe sich
A.Y.________ einer Schuld im Betrag von ? 50'330.--, nämlich ? 30'650.-- für
die W.________ GmbH (X.________) und ? 19'680.-- für U.________ als Teilbetrag
der insgesamt vorher überwiesen erhaltenen DM 735'000.-- (Fr. 550'547.65),
entledigt und sich auf Kosten von G.________, welche wegen der Rückbuchung der
ungedeckten Checks auf deren Bankkonto dafür habe aufkommen müssen,
unrechtmässig bereichert (Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 15 - 19).

7.3 Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, ist in tatsächlicher
Hinsicht ein Zusammenhang zwischen den beiden undatierten Checks über je Fr.
60'000.-- (vorinstanzliche Akten act. 0.31/VIA/2) und den Überweisungen von
U.________, V.________ und der W.________ GmbH (X.________) an die Y.________
Treuhand im Gesamtumfang von DM 735'000.-- nicht bewiesen. So bleibt
insbesondere unklar, weshalb für die angeblichen Zinszahlungen bzw.
Teilrückzahlungen zwei Checks zu je Fr. 60'000.-- hätten ausgestellt werden
sollen. Würde man der Darstellung der Anklage und der ersten Instanz folgen,
hätte sich die zu bezahlende Summe nämlich nicht auf Fr. 120'000.--, sondern
auf knapp Fr. 90'000.-- belaufen (vgl. angefochtenes Urteil S. 131 f.).
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann es vor diesem Hintergrund
auch nicht als erstellt gelten, dass sich A.Y.________ mit der Übergabe der
ungedeckten Checks an G.________ ihrer Schuld gegenüber der W.________ GmbH
(X.________) sowie gegenüber U.________ entledigt und hierdurch G.________
arglistig irregeführt und diese insoweit zu einer für sie nachteiligen
Vermögensverfügung bestimmt hat.
Folgerichtig scheidet eine Verurteilung von A.Y.________ wegen Betrugs zum
Nachteil von G.________ aus.
8. Ersatzforderung / Einziehung / Beschlagnahme (Beschwerde der Verurteilten)
8.1
8.1.1 Wie dargelegt, verpflichtete die Vorinstanz A.Y.________ und B.Y.________
unter solidarischer Haftbarkeit zu einer Ersatzforderung von Fr. 3,5 Mio.
(Urteilsdispositiv-Ziffer 5). Ferner zog es die 3½-Zimmerwohnung in Flims und
die Ablösesumme von Fr. 237'712.-- für die 5½-Zimmerwohnung in Celerina
(zuzüglich Zins) ein und befand, dass der Miteigentumsanteil von B.Y.________
an der 1-Zimmerwohnung in Sulgen, der Auszahlungsbetrag von ? 545'736.48 der
Westfalenbankgarantien sowie der Aussonderungsanspruch von Fr. 1'355'968.-- der
Y.________ Treuhand aus dem Prozesserlös des Schiedsgerichtsverfahrens vor dem
New York Stock Exchange (jeweils zuzüglich Zins) zur Sicherung der
Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beschlagnahmt bleiben
(Urteilsdispositiv-Ziffer 6).
8.1.2 Die Vorinstanz erwog, die fragliche 3½-Zimmerwohnung in Flims sei am 31.
März 1995 vom Sohn von A.Y.________ und B.Y.________ zu Alleineigentum erworben
worden. Der Kaufpreis von Fr. 540'000.-- sei im Umfang von Fr. 197'217.41 durch
A.Y.________ mittels fünf auf deutsche Bankinstitute gezogene Bankchecks
bezahlt worden. Über die weiteren zum Kauf verwendeten Mittel sei nichts
bekannt. Die fünf Checks seien alle am 25. bzw. 28. Oktober 1994 zwecks Anlage
bei den Gesellschaften 3.________ und 7.________ ausgestellt worden, weshalb
die deliktische Herkunft der Fr. 197'217.41 belegt sei. Eine entsprechende
Gegenleistung des Sohns von A.Y.________ und B.Y.________ sei nicht erstellt,
und es liege auch kein Härtefall gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB vor. Eine
"Aushändigung" des Vermögenswerts gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die
Checkaussteller scheide aus, da diese teilweise namhafte (Rück-) Zahlungen
erhalten hätten und deren (Rest-)Ansprüche zuerst festgestellt werden müssten.
Die Wohnung sei folglich als Surrogat der deliktischen Vermögenswerte
einzuziehen.
8.1.3 Die ursprünglich beschlagnahmte 5½-Zimmerwohnung in Celerina sei von
A.Y.________ und ihrem Sohn in Miteigentümerschaft erworben worden. Ein Teil
des Kaufpreises sei mit einem Bankcheck über umgerechnet Fr. 237'712.--
beglichen worden. Der Sohn von A.Y.________ habe die Aufhebung der angeordneten
Grundbuchsperre beantragt und in der Zwischenzeit zur Ablösung Fr. 237'712.--
auf das Konto des Kantonalen Untersuchungsamts einbezahlt. Die Grundbuchsperre
sei in der Folge aufgehoben worden. Bei den per Check als Kaufpreiszahlung
übergebenen Fr. 237'712.-- habe es sich um Geld gehandelt, welches für eine
Anlage bei der 7.________ bestimmt gewesen sei. Da der Check somit aus einem
Anlagebetrug herrühre, sei die Wohnung und damit auch die Ablösesumme von Fr.
237'712.-- als Surrogat der deliktisch erlangten Mittel zu qualifizieren. Eine
Aushändigung der Ablösesumme gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB an die 7.________ wie
es die erste Instanz angeordnet habe (erstinstanzliches Urteil S. 528, S. 601
und S. 603) scheide aus, da als Ansprecher auch die verschiedenen
7.________-Anleger in Frage kämen, für deren Anlage das Geld bestimmt gewesen
sei. Die Ablösesumme sei daher samt Zins einzuziehen.
8.1.4 Des Weiteren sei auf eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art.
71 Abs. 1 StGB zu erkennen, soweit die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien. Da ein Deliktsbetrag von über Fr. 13
Mio. festgestellt worden sei und hiervon die einzuziehenden Vermögenswerte in
Abzug zu bringen seien, liege die Obergrenze für die Ersatzforderung bei knapp
Fr. 13 Mio. Dieser Wert sei gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB noch erheblich zu
reduzieren, da eine Ersatzforderung von Fr. 13 Mio. voraussichtlich
uneinbringlich wäre und die Wiedereingliederung von A.Y.________ und
B.Y.________ ernstlich behindern würde. Demzufolge erübrigten sich auch weitere
Ausführungen zur kontrovers diskutierten Anwendbarkeit des Brutto- und des
Nettoprinzips. A.Y.________ und B.Y.________ hätten gemeinsam vom deliktisch
zugeflossenen Geld profitiert, weshalb die Ersatzforderung unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt werde. In Würdigung der gesamten Umstände erscheine eine
Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 3,5 Mio. angemessen.
8.1.5 Ferner - so die Vorinstanz weiter - blieben der hälftige
Miteigentumsanteil von B.Y.________ an der 1-Zimmerwohnung in Sulgen, die ?
545'736.48 (inkl. Zins) vom Konto der Y.________ Treuhand und die Fr.
1'355'968.-- (inkl. Zins) beim Kantonalen Untersuchungsamt zur Sicherung der
Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten beschlagnahmt.
Da schliesslich die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen würden, könne
vorliegend keine Verwendung zugunsten von Geschädigten angeordnet werden (vgl.
zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 149 - 153).
8.2
8.2.1 A.Y.________ und B.Y.________ wenden sich gegen die Einziehung der
Flimser Wohnung und der Ablösesumme für die Wohnung in Celerina. Sie machen
geltend, es fehle am Nachweis einer strafbaren Handlung, da die in Frage
stehenden Checks nicht Anlagegeld, sondern Darlehensrückzahlungen darstellten.
8.2.2 A.Y.________ und B.Y.________ führen weiter aus, bezüglich der
Ersatzforderung mangle es an der korrekt festgestellten Schadenshöhe. Die
Vorinstanz gehe ohne substantiierte Schadensermittlungen und damit willkürlich
von einer angeblichen Schadenssumme von Fr. 13 Mio. aus. Tatsache sei, dass mit
dem Geld der Anleger jeweils anderen Anlegern ihre Einlage samt Rendite
ausbezahlt worden sei. Als Schaden könne nur jener Betrag gelten, der am
Schluss netto nicht gedeckt sei. Abgeschöpft werden könne mithin nur der
tatsächlich erlangte Vorteil. Nicht erbracht sei überdies der Beweis einer
arglistigen Täuschung jedes einzelnen Geschädigten.
8.2.3 Im Übrigen - so A.Y.________ und B.Y.________ weiter - sei die
1-Zimmerwohnung in Sulgen in der Zwischenzeit ebenfalls von ihrem Sohn für den
Betrag von Fr. 100'000.-- abgelöst und die Beschlagnahme im Grundbuch gelöscht
worden. Die Beschlagnahme des hälftigen Miteigentumsanteils im vorinstanzlichen
Urteil sei daher aufzuheben (vgl. zum Ganzen Beschwerde von A.Y.________ und
B.Y.________ S. 77 - 82, insb. mit Hinweis auf das Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 12. März 2008).
8.3
8.3.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare
Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs.
1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so
erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art.
71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2
StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der
Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die
Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein
Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB).
8.3.2 Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen
Gebots, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 124 I 6 E. 4b/bb;
119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird
verhindert, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw.
sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE
123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht
daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren
Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen,
wenn sie noch vorhanden wären. Das Gericht kann aber die Ersatzforderung
reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen.
Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung
zusätzlich erheblich erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3; 119 IV 17 E. 3).
8.4
8.4.1 Soweit A.Y.________ und B.Y.________ vorbringen, es fehle am Nachweis
einer strafbaren Handlung, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat
den Zusammenhang der Checks mit den Anlagegeschäften der Beschwerdeführenden
willkürfrei festgestellt, und deren Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs
verletzt, wie dargelegt, kein Bundesrecht (vgl. E. 2.4 hiervor).
8.4.2 Die Vermögenseinziehung beruht, wie erörtert, auf dem Grundgedanken, dass
sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Die Beschwerdeführenden führen
daher an sich zu Recht aus, dass nur der tatsächlich erlangte Vorteil
abgeschöpft werden kann. Dieser ist geringer als der von der Vorinstanz im
Rahmen ihrer Ausführungen zum Betrug basierend auf den Nettoeinlagen der
Anleger zutreffend errechnete Deliktsbetrag von Fr. 13 Mio. (vgl. E. 2.4.4.3),
sind insoweit doch die von den Beschwerdeführenden geleisteten Rückzahlungen in
Abzug zu bringen. Vorliegend kann allerdings als erstellt gelten, dass diese
Rückzahlungen jedenfalls deutlich unter Fr. 9,5 Mio. lagen. Gegenteiliges wird
im Übrigen selbst von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. Im Ergebnis hat
die Vorinstanz daher mit der von ihr vorgenommenen Reduktion der
Ersatzforderung auf Fr. 3,5 Mio. das ihr bei der Festsetzung der
Ersatzforderung zukommende Ermessen gewahrt und mithin Art. 71 StGB nicht
verletzt.
8.4.3 Da der angefochtene Entscheid im Anklagepunkt "I.________ Trust"
aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. E. 6 hiervor), wird die Vorinstanz im neuen Verfahren
zugleich darüber zu befinden haben, was mit dem vom Sohn von A.Y.________ und
B.Y.________ zur Ablösung der 1-Zimmerwohnung beim kantonalen Untersuchungsamt
einbezahlten Betrag von Fr. 100'000.-- zu geschehen hat.
9. Zivilforderungen (Beschwerde der Staatsanwaltschaft)

9.1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich ferner gegen die Verweisung der
Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (vgl. angefochtenes Urteil S.
154 - 161). Sie habe insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass
die Beurteilung der Adhäsionsklagen aus Gründen der Prozessökonomie und um der
einheitlichen Rechtsanwendung willen im Strafprozess erfolge. Ihre Legitimation
sei daher im Sinne der in BGE 134 IV 36 begründeten Rechtsprechung zu bejahen.
In materieller Hinsicht seien die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
zutreffend (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 546 - 600), die Zivilforderungen
mithin im Sinne der Erwägungen des Urteils des Kreisgerichts Rheintal vom 26.
Januar 2006 zu schützen (Beschwerde der Staatsanwaltschaft S. 30 - 33).

9.2 In BGE 134 IV 36 führte das Bundesgericht aus, gemäss der Verfahrensordnung
des Bundesgerichtsgesetzes werde der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in
Strafsachen ausdrücklich und dem Wortlaut nach ohne Einschränkung zuerkannt
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Die Legitimation leite sich aus dem
staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten habe. Sie könne
grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend machen, die bei der Anwendung von
materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen werde, mithin auch eine
Verletzung von Bundesverfassungsrecht als Teil des Bundesrechts (BGE 134 IV 36
E. 1.4.3). Die Staatsanwaltschaft sei daher gestützt auf den
objektiv-rechtlichen Gehalt des in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots
insbesondere legitimiert, die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung
der Vorinstanz als willkürlich zu rügen (BGE 134 IV 36 E. 1.4.4). Die
Beschwerde in Strafsachen sei somit zusammenfassend nicht einzig ein
Rechtsmittel der Privaten, sondern diene auch der Staatsanwaltschaft zur
Durchsetzung des objektiven Bundesrechts, um den Strafanspruch zu wahren (BGE
134 IV 36 E. 1.4.5).

9.3 Entgegen ihrer Auffassung kann die Staatsanwaltschaft aus BGE 134 IV 36 im
Zivilpunkt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr folgt aus diesem
Entscheid, dass die Legitimation der Staatsanwaltschaft auf dem staatlichen
Strafanspruch gründet, den sie zu vertreten und dem sie zur Durchsetzung zu
verhelfen hat. Im Zivilpunkt hingegen mangelt es der Staatsanwaltschaft an
einem rechtlich geschützten Interesse, was sich ohne weiteres daraus ergibt,
dass die angeschuldigte Person und die Privatklägerschaft über ihre
zivilrechtlichen Ansprüche frei verfügen können (vgl. auch Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N. 966).
10. Strafzumessung (Beschwerde der Staatsanwaltschaft)
Die Staatsanwaltschaft dringt somit mit ihrer Beschwerde durch, soweit sie sich
gegen den Freispruch von A.Y.________ und B.Y.________ vom Vorwurf der
qualifizierten Veruntreuung im Anklagepunkt "I.________ Trust" wendet (vgl. E.
6). Da das Urteil somit insoweit aufgehoben und zur Schuldigsprechung von
A.Y.________ und B.Y.________ im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, wird diese auch die nunmehr schuldangemessene Strafe
festzusetzen haben. Demzufolge erübrigt sich ein Eingehen auf die von der
Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhobenen Rügen.
11. Zusammenfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (6B_406/2008) ist im Anklagepunkt
"I.________ Trust" gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Für ihr Unterliegen wird A.Y.________ und B.Y.________ ein
Viertel der auf Fr. 8'000.-- bestimmten Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs.
1 BGG). Aufgrund ihres gemeinsamen Vorgehens haben sie für die Kosten zu
gleichen Teilen (je Fr. 1'000.--) unter solidarischer Haftung einzustehen (Art.
66 Abs. 5 BGG). Der Staatsanwaltschaft können keine Kosten auferlegt werden
(Art. 66 Abs. 4 BGG), hingegen hat der Kanton St. Gallen A.Y.________ und
B.Y.________, soweit diese obsiegen, eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ (6B_425/2008) ist
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diese haben daher die
Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- zu gleichen Teilen (je Fr. 4'000.--) unter
solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der
Staatsanwaltschaft steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Mit
dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch von A.Y.________ und B.Y.________ um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft 6B_406/2008 wird teilweise gutgeheissen,
das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2008 im Sinne der
Erwägungen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
A.Y.________ und B.Y.________ werden für das bundesgerichtliche Verfahren
6B_406/2008 Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat A.Y.________ und B.Y.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren 6B_406/2008 eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- auszurichten.

4.
Die Beschwerde von A.Y.________ und B.Y.________ 6B_425/2008 wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

5.
A.Y.________ und B.Y.________ werden für das bundesgerichtliche Verfahren
6B_425/2008 Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- zu gleichen Teilen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner