Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.402/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_402/2008/bri

Urteil vom 6. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 24.
April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Februar 2005 befand sich der in der Schweiz wohnhafte russische
Geschäftsmann A.________ aufgrund eines Auslieferungsersuchens Russlands in der
Schweiz in Auslieferungshaft. Am 25. Februar 2005 ersuchte X.________, ein in
der Schweiz ansässiger Geschäftspartner des A.________, beim Bundesamt für
Justiz um die Erlaubnis, A.________ in der Haft zu besuchen. Anlässlich dieses
Telefongesprächs beziehungsweise eines weiteren Telefongesprächs vom gleichen
Tag teilte X.________ den Beamten mit, ein russischer Staatsanwalt befinde sich
bei ihm im Büro in der Schweiz und verlange USD 50'000.--, damit Russland das
Auslieferungsersuchen in Sachen A.________ zurückziehe. Ebenfalls am 25.
Februar 2005 informierte ein Mitarbeiter des anwaltlichen Vertreters des
A.________ im Auslieferungsverfahren den damit befassten Mitarbeiter des
Bundesamtes für Justiz telefonisch, dass X.________ gemäss dessen Mitteilung
von einem russischen Staatsanwalt aufgesucht worden sei, der USD 50'000.--
fordere, damit Russland das Auslieferungsersuchen in Sachen A.________
zurückziehe. Diese Information verbreitete sich in der Folge beim Bundesamt für
Justiz, bei der Bundesanwaltschaft und bei der Bundeskriminalpolizei.
A.b Noch am Abend des 25. Februar 2005 wurde X.________ an seinem Wohnort von
zwei Mitarbeitern der Bundeskriminalpolizei befragt. Weitere Befragungen durch
die Bundeskriminalpolizei und durch die Bundesanwaltschaft folgten.

Nachdem zunächst der Verdacht der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat
und eventuell der Erpressung bestanden hatte, konzentrierte sich das am 18.
April 2005 eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf den Verdacht
der falschen Anschuldigung beziehungsweise der Irreführung der Rechtspflege.

Am 13. Oktober 2005 beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung einer
Voruntersuchung gegen X.________ wegen falscher Anschuldigung, eventuell
Irreführung der Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 eröffnete die
Eidgenössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung gegen X.________
wegen Irreführung der Rechtspflege sowie wegen Bestechung eines fremden
Amtsträgers. In ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2006 stellte die
Eidgenössische Untersuchungsrichterin fest, dass die erhobenen Beweise den
Entscheid über die Anklageerhebung wegen Irreführung der Rechtspflege
ermöglichten; Anklagen wegen falscher Anschuldigung und wegen Bestechung
schloss sie aus.

Am 8. Dezember 2006 erhob die Bundesanwaltschaft gegen X.________ Anklage wegen
falscher Anschuldigung, eventuell wegen Irreführung der Rechtspflege beim
Einzelrichter des Bundesstrafgerichts.

B.
Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts sprach X.________ mit Entscheid vom
1. März 2007 der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 800.--, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren.

C.
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob diesen Entscheid am 27.
Oktober 2007 in teilweiser Gutheissung der von X.________ dagegen eingereichten
Beschwerde in Strafsachen auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurück.

D.
Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts sprach X.________ am 24. April 2008
wiederum der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr.
800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des
Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Irreführung der
Rechtspflege freizusprechen.

F.
Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer
Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen
worden.

1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem ersten Entscheid vom 1. März 2007 erwogen, dass
der vom Beschwerdeführer gegenüber den Bundesbehörden geschilderte Sachverhalt
unter verschiedenen Titeln hätte strafbar sein können. Insbesondere kämen in
Betracht verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB),
möglicherweise versuchte Erpressung (Art. 156 StGB), vor allem aber Anstiftung
zur Bestechung eines fremden Amtsträgers (Art. 322septies StGB). Der
Beschwerdeführer habe somit den Behörden des Bundes eine nicht begangene
strafbare Handlung angezeigt und damit den objektiven Tatbestand der
Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
Im Weiteren hat die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 1. März 2007
festgehalten, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der von ihm den Behörden
mitgeteilte Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprach. Er habe somit insoweit
wider besseres Wissen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe zudem damit
gerechnet beziehungsweise damit rechnen müssen, dass seine Mitteilung gegenüber
den Bundesbehörden als Anzeige einer strafbaren Handlung entgegengenommen
würde. Er habe insoweit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

1.2 Das Bundesgericht hat in seinem ersten Urteil vom 27. Oktober 2007 (6B_179/
2007) erkannt, dass diese Erwägungen der Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen
Irreführung der Rechtspflege nicht ausreichen. Gemäss den Ausführungen des
Bundesgerichts ist das Merkmal der "strafbaren Handlung" ein objektives
Tatbestandselement von Art. 304 StGB. Dieser Tatbestand ist nicht schon
erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt möglicherweise oder wahrscheinlich
eine strafbare Handlung sein könnte, sondern nur, wenn er eine strafbare
Handlung ist (E. 5.2.1). Auch darauf muss sich der Eventualvorsatz des Täters
beziehen (E. 5.4.2). Das Bundesgericht wies daher die Vorinstanz an, zu prüfen
und darzulegen, ob und aus welchen Gründen der vom Beschwerdeführer den
Bundesbehörden mitgeteilte Sachverhalt einen bestimmten Straftatbestand
erfüllt, und zu klären, ob der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, dass der
angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist (E. 6.3).

2.
2.1 Die Vorinstanz legt im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 24. April
2008 dar, dass der vom Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei den Behörden
angezeigte Sachverhalt objektiv wenigstens drei Tatbestände des Schweizerischen
Strafgesetzbuches erfüllen würde, wenn er sich ereignet hätte, nämlich
(versuchte) Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amtsträgers (Art.
322septies Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB), unerlaubte Handlungen
für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) sowie Erpressung (Art. 156
StGB). Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass der von ihm
angezeigte Sachverhalt strafbar sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Straftatbestände seien nicht erfüllt.
Er habe auch nicht in Kauf genommen, dass der von ihm den Behörden mitgeteilte
Sachverhalt gemäss dieser oder jener Bestimmung strafbar sein könnte, und er
habe nicht gewollt, dass seine Mitteilung von den Behörden als Strafanzeige
entgegengenommen werde.

2.2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Korruptionsstrafrecht
sind durch Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Mai 2000,
revidiert worden. Die Bestechung ist neu im 19. Titel - Art. 322ter ff. StGB -
geregelt. Das neue Recht stellt im Unterschied zum früheren Recht (siehe Art.
288 aStGB) auch das Bestechen (die aktive Bestechung) fremder Amtsträger unter
Strafe (Art. 322septies Abs. 1 StGB). Nach dem neuen Recht gemäss Bundesgesetz
vom 22. Dezember 1999 war hingegen das Sich bestechen lassen (die passive
Bestechung, die Bestechlichkeit) fremder Amtsträger weiterhin keine strafbare
Handlung. Der Gesetzgeber hatte damals bewusst darauf verzichtet, auch das Sich
bestechen lassen fremder Amtsträger unter Strafe zu stellen. Zur Begründung
wird in der Botschaft des Bundesrates unter anderem ausgeführt, dass zwar gute
Gründe dafür bestehen, im schweizerischen Strafgesetzbuch auch die passive
Bestechung fremder Amtsträger unter Strafe zu stellen, wie dies im
Vernehmlassungsverfahren von verschiedener Seite gefordert worden sei. Die
Bestrafung der passiven Bestechung fremder Amtsträger sei jedoch zur Umsetzung
der OECD-Konvention klarerweise nicht erforderlich; die Bestrafung des
bestochenen Beamten bleibe nach diesem Übereinkommen ausschliesslich
Angelegenheit des so genannten Opferstaates. Die Einführung eines Tatbestandes
der passiven Bestechung fremder Amtsträger gehöre der Sache nach zu einer
zweiten, weiterreichenden Stufe der Rechtsharmonisierung im Bereich der
transnationalen Bestechung, wie sie insbesondere in der neuen
Anti-Korruptions-Konvention des Europarates vorgezeichnet sei. Dieses
Übereinkommen verlange denn auch die Bestrafung der passiven Bestechung von
ausländischen Beamten und Parlamentariern sowie von Beamten, Parlamentariern
und Richtern internationaler Organisationen und Gerichtshöfe. Es erscheine
daher sachgerecht, die Frage der Strafbarkeit der passiven Bestechung fremder
Amtsträger im Kontext mit einem künftigen Gesetzgebungsverfahren zur späteren
Ratifikation des Europarats-Übereinkommens anzugehen (Botschaft des Bundesrates
über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den
Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung
ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5497
ff., S. 5516 f.). Erst durch Bundesbeschluss vom 7. Oktober 2005 über die
Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des
Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006,
ist Art. 322septies StGB durch einen Absatz 2 ergänzt worden, welcher das Sich
bestechen lassen fremder Amtsträger unter Strafe stellt. Gemäss Art. 322septies
Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer einem fremden Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher
Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder
Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Gemäss dem erst durch
Bundesbeschluss vom 7. Oktober 2005 eingefügten und seit 1. Juli 2006 in Kraft
stehenden Art. 322septies Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als fremder Amtsträger im Zusammenhang mit
seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen
stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Nach Art. 24
Abs. 1 StGB ist Anstifter, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten
Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat.
2.2.1 Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist ohne weiteres der
Tatbestand der Anstiftung zu Bestechung im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn ein ausländischer Staatsanwalt
(oder ein anderer fremder Amtsträger) einen namhaften Geldbetrag verlangt,
damit er ein hängiges Strafverfahren einstellt oder ein damit zusammenhängendes
Auslieferungsersuchen an die Schweiz zurückzieht.

2.2.2 Art. 322septies Abs. 1 StGB regelt das Bestechen (die sog. aktive
Bestechung) von fremden Amtsträgern und entspricht Art. 322ter StGB (Art. 288
aStGB) betreffend das Bestechen schweizerischer Amtsträger. Art. 322septies
Abs. 2 StGB, in Kraft seit 1. Juli 2006, regelt das Sich bestechen lassen (die
sog. passive Bestechung, Bestechlichkeit) fremder Amtsträger und entspricht
Art. 322quater StGB (Art. 315 aStGB) betreffend das Sich bestechen lassen
schweizerischer Amtsträger. Den Tatbestand des Sich bestechen lassens erfüllt
nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen
lässt, sondern auch der Amtsträger, welcher einen Vorteil fordert (Art. 315
aStGB; Art. 322quater , Art. 322septies Abs. 2 StGB). Die Forderung eines
Vorteils ist mithin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Die
Strafbarkeit des Vorteilsgebers ist in Art. 322ter und Art. 322septies Abs. 1
StGB, jene des Vorteilsnehmers in Art. 322quater und Art. 322septies Abs. 2
StGB selbständig und abschliessend geregelt. Die Bestimmungen über die
Teilnahme (Anstiftung und Gehilfenschaft) finden im Verhältnis zwischen
Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer keine Anwendung. Wer einem (schweizerischen
oder fremden) Amtsträger einen Vorteil anbietet, ist allein wegen aktiver
Bestechung (Art. 322ter beziehungsweise Art. 322septies Abs. 1 StGB) und nicht
auch wegen Anstiftung zu passiver Bestechung strafbar. Wer als (schweizerischer
oder fremder) Amtsträger einen Vorteil fordert, ist einzig wegen passiver
Bestechung (Art. 322quater beziehungsweise Art. 322septies Abs. 2 StGB) und
nicht auch wegen Anstiftung zu aktiver Bestechung strafbar (siehe zum Ganzen
MARK PIETH, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 322ter StGB N. 51;
ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die
Allgemeinheit, 3. Aufl. 2004, S. 510/511, 523, 527; DANIEL JOSITSCH, Das
Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 393 f., 432, 440; MARCO
BALMELLI, Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches,
Diss. Basel 1996, S. 222 f., 225).
2.2.3 Das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten liesse sich allenfalls als
Sich bestechen lassen (passive Bestechung, Bestechlichkeit) eines fremden
Amtsträgers gemäss Art. 322septies Abs. 2 StGB qualifizieren. Als gemäss der
Behauptung des Beschwerdeführers angeblich im Februar/März 2005 ein russischer
Staatsanwalt für die Einstellung des Strafverfahrens beziehungsweise den
Rückzug des Auslieferungsersuchens einen Geldbetrag forderte, bestand indessen
Art. 322septies Abs. 2 StGB noch nicht und war somit das Sich bestechen lassen
fremder Amtsträger gemäss dem schweizerischen Recht keine strafbare Handlung.
Dass das angebliche Verhalten des russischen Amtsträgers allenfalls nach dem
russischen Recht strafbar wäre, ist unerheblich. Als strafbare Handlungen im
Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind nur Handlungen anzusehen, die nach
dem schweizerischen Recht strafbar sind (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler
Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 304 StGB N. 9).

War die angebliche Forderung eines Vorteils durch einen fremden Amtsträger im
hier massgebenden Zeitpunkt mangels einer entsprechenden Strafnorm betreffend
das Sich bestechen lassen fremder Amtsträger nach dem schweizerischen Recht
keine strafbare Handlung, so kann die Forderung eines Vorteils durch einen
fremden Amtsträger nicht abweichend von den vorstehend (E. 2.2.2) dargestellten
Grundsätzen kurzerhand als Anstiftung zum Bestechen des Anstifters qualifiziert
werden.

Das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten erfüllt daher entgegen der
Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der Anstiftung zu aktiver Bestechung
im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB
nicht.

2.3 Gemäss Art. 271 StGB wird wegen verbotener Handlungen für einen fremden
Staat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, unter anderen bestraft, wer
auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen
vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen.
2.3.1 Nach der Ansicht der Vorinstanz ist dieser Tatbestand unter den gegebenen
konkreten Umständen erfüllt. Ein russischer Amtsträger, der mit dem
Geschäftspartner einer inhaftierten Person, für welche die Auslieferung
beantragt wurde, in dessen Büro in der Schweiz über die Einstellung des
Verfahrens verhandeln und dafür Geld verlangen würde, wäre gemäss den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich in privater Mission
unterwegs. Es würde sich um eine tatbestandsmässige Handlung eines
ausländischen Beamten in der Schweiz ohne Bewilligung handeln. Auch wenn nicht
gänzlich auszuschliessen sei, dass über einen solchen Gegenstand Verhandlungen
geführt werden könnten - indem beispielsweise der Rückzug des
Auslieferungsbegehrens von der Anerkennung einer Schadenersatzforderung im
ausländischen Verfahren abhängig gemacht würde -, so stehe doch ausser Zweifel,
dass solches, wenn überhaupt, nur in einem offiziellen Rahmen und in Kenntnis
und mit Vermittlung der schweizerischen Behörden zulässig wäre.
2.3.2 Durch Art. 271 StGB sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem
Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die
schweizerische Souveränität geschützt werden (ANDREAS DONATSCH/ WOLFGANG
WOHLERS, a.a.O., S. 258). Art. 271 StGB betrifft nicht bewilligte und teilweise
gar nicht bewilligungsfähige Amtshandlungen fremder Amtsträger in der Schweiz,
wie etwa Beweiserhebungen aller Art, Beschlagnahmen und Verhaftungen. Die
Bestimmung stellt die Verletzung des von der Schweiz auf ihrem Staatsgebiet
beanspruchten staatlichen Machtmonopols durch materiell amtliche Aktivitäten zu
Gunsten eines andern Staates unter Strafe (THOMAS HOPF, Basler Kommentar, StGB
II, 2. Aufl. 2007, Art. 271 StGB N. 5, 11). Unter den Anwendungsbereich von
Art. 271 StGB fällt jede Handlung, die für sich betrachtet, d.h. nach ihrem
Wesen und Zweck, als Amtstätigkeit zu charakterisieren ist (BGE 114 IV 128 E.
2b mit Hinweisen; Urteil 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000, E. III/6).
2.3.3 Das angebliche Angebot eines russischen Staatsanwalts auf dem Gebiet der
Schweiz, dass unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich gegen Zahlung eines
Geldbetrags, das russische Strafverfahren eingestellt und das russische
Auslieferungsersuchen zurückgezogen werde, erfüllt den Tatbestand von Art. 271
StGB nicht. Diese Bestimmung ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die
angebliche Ankündigung lediglich eine Äusserung und überhaupt keine "Handlung"
darstellt. Für die Einstellung eines Strafverfahrens in Russland und den
Rückzug eines russischen Auslieferungsersuchens durch einen russischen
Amtsträger bedarf es sodann keiner Bewilligung von Seiten einer schweizerischen
Behörde. Entsprechend bedarf auch die Äusserung eines fremden Amtsträgers, dass
unter bestimmten Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt und ein
Auslieferungsersuchen zurückgezogen werde, keiner Bewilligung durch eine
schweizerische Behörde, auch wenn diese Äusserung auf dem Gebiet der Schweiz
abgegeben wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in einer solchen Äusserung
eines fremden Amtsträgers auf dem Gebiet der Schweiz ein Angriff auf das
schweizerische staatliche Machtmonopol liegen könnte. Es macht keinen
Unterschied, ob eine solche Äusserung eines fremden Amtsträgers aus dem Ausland
über irgendein Medium in die Schweiz gesendet oder aber auf schweizerischem
Staatsgebiet selbst abgegeben wird.

Das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten erfüllt daher entgegen der
Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der verbotenen Handlungen für einen
fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB nicht.

2.4 Gemäss Art. 156 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe unter anderem bestraft, wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber
oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.4.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz ist auch dieser Tatbestand unter den
gegebenen konkreten Umständen erfüllt. Ein russischer Amtsträger, der direkt
oder indirekt über das Schicksal eines Auslieferungsbegehrens gegenüber einer
inhaftierten Person entscheiden kann und vom Geschäftspartner der inhaftierten
Person einen namhaften Geldbetrag fordert, damit das Auslieferungsgesuch
zurückgezogen wird, kann gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid den
Tatbestand der Erpressung offensichtlich erfüllen. Dies gelte zumal dann, wenn
dem angesprochenen Geschäftspartner, wie vorliegend, sehr viel am Schicksal der
inhaftierten Person liege. Der ernstliche Nachteil, der hier angedroht werde,
bestehe in der - nach Auffassung des Beschwerdeführers völlig unberechtigten -
Auslieferung an Russland, die durch ein Unterlassen, nämlich den Verzicht auf
den Rückzug des Auslieferungsbegehrens, verwirklicht werde. Dass die geforderte
Zahlung eine unrechtmässige Bereicherung darstelle, liegt gemäss den weiteren
Ausführungen im angefochtenen Entscheid ebenso auf der Hand wie der
Motivationszusammenhang zwischen der Drohung mit dem genannten ernstlichen
Nachteil und der zu leistenden Zahlung.
2.4.2
2.4.2.1 Tatmittel ist bei der Erpressung, genauso wie bei der Nötigung (Art.
181 StGB), unter anderem die Androhung ernstlicher Nachteile. Dadurch stellt
der Täter dem Geschädigten die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen
Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei
nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie
nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre
Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene
Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der
Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a mit
Hinweisen, zu Art. 181 StGB betreffend Nötigung; Urteil 6P.5/2006 vom 12. Juni
2006, E. 4.2, zu Art. 156 StGB betreffend Erpressung).

2.4.2.2 Auch die Androhung einer Unterlassung kann ein Nötigungs-
beziehungsweise Erpressungsmittel sein. Nach der Rechtsprechung zum Tatbestand
der Nötigung ist es unerheblich, ob ein Tun oder ein Unterlassen angedroht wird
(BGE 96 IV 58 E. 2; 105 IV 120 E. 2b; siehe auch BGE 107 IV 35). Dies wird
damit begründet, dass Art. 181 StGB einzig die Androhung eines Nachteils
verlangt, ohne festzulegen, auf welche Weise dieser herbeigeführt werden soll.
Durch die Androhung einer Unterlassung könne denn auch je nach den Umständen
ein ebenso wirksamer Druck wie durch die Androhung eines Tuns ausgeübt werden.
Ob mit einer Unterlassung gedroht werden dürfe, beantworte sich nach den
Grundsätzen, welche für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Nötigung
massgebend seien (BGE 105 IV 120 E. 2b). Im Schrifttum wird zur Frage, unter
welchen Voraussetzungen die Androhung einer Unterlassung Nötigung sein kann,
eine differenzierende Auffassung vertreten. Unter Hinweis darauf hat das
Bundesgericht diese Frage in neueren Entscheiden zu Art. 181 StGB offen
gelassen (BGE 115 IV 207 E. 2a; 122 IV 322 E. 1a), weil in den konkret zu
beurteilenden Fällen der Beschuldigte, falls ihm kein Retentionsrecht zustand,
zur Rückgabe der Sachen und somit zum Handeln verpflichtet und daher die
angedrohte Unterlassung der Rückgabe rechtswidrig war.
2.4.2.3 Beim Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB ergibt sich
die Rechtswidrigkeit grundsätzlich schon aus dem Zweck der Nötigung, da das
erpresserische Verhalten darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden
Vermögensdisposition zu motivieren, um dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu
erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als
unrechtmässig, erübrigt es sich, das nötigende Verhalten weiter auf seine
Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung im
Sinne von Art. 156 StGB auch bei Drohung mit rechtmässigen Mitteln vorliegen
kann (zum Ganzen Urteil 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006, E. 4.3, mit Hinweis auf
ESTHER OMLIN, Intersubjektiver Zwang & Willensfreiheit: eine Darlegung
strafrechtlicher Zwangs- und Tatmittel unter besonderer Berücksichtigung von
Drohung, List und Gewalt, Diss. Freiburg/Schweiz 2002, S. 58). Dies trifft etwa
zu, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes
Verhalten androht, der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht,
rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist (Urteil 6S.77/2003 vom 6.
Januar 2004, E. 4.6, publiziert in: recht 3/2004 S. 119). Besteht hingegen ein
rechtlich begründeter Anspruch auf den Vermögensvorteil, liegt keine Erpressung
vor, sondern allenfalls Nötigung etwa infolge einer rechtsmissbräuchlichen oder
sittenwidrigen Mittel/Zweck-Relation (Urteil 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006, E.
4.3; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.
1997, Art. 156 StGB N. 8).
2.4.2.4 Allerdings erfüllt die Androhung einer an sich rechtmässigen
Unterlassung mit dem Zweck, das Opfer zu einer schädigenden
Vermögensdisposition zu motivieren und dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu
erlangen, den Tatbestand der Erpressung nicht ohne weiteres. Es stellt sich die
Frage, unter welchen Voraussetzungen die angedrohte Unterlassung überhaupt ein
Nachteil und somit die Androhung einer Unterlassung als Androhung eines
Nachteils im Sinne von Art. 156 StGB respektive Art. 181 StGB zu qualifizieren
ist. In einem Teil des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, entscheidend
sei, ob durch die angedrohte Unterlassung berechtigte Erwartungen des
Betroffenen enttäuscht würden (STEFAN TRECHSEL, a.a.O., Art. 156 StGB N. 2 in
Verbindung mit Art. 181 StGB N. 6, mit Hinweis auf WALTER KERN, Die Nötigung
nach Art. 181 StGB, Diss. Bern 1942, S. 64), beziehungsweise massgebend sei, ob
sich die Situation des Bedrohten durch die angedrohte Unterlassung
verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächlichen
Aussichten, die er im Zeitpunkt der Drohung hat (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO
JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen
Individualinteressen, 6. Aufl. 2003, § 17 N. 4 in Verbindung mit § 5 N. 8;
ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008,
S. 406; PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, Art. 156 StGB
N. 17; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 2002, art. 181
CP n. 13; MARCO IMPERATORI, Das Unrecht der Nötigung, Diss. Zürich 1987, S.
84). Dieser letztgenannten Auffassung ist beizupflichten. Ein
tatbestandsmässiger Nachteil im Sinne von Art. 156 respektive Art. 181 StGB
liegt somit nur vor, wenn durch die angedrohte Unterlassung sich die Lage des
Bedrohten verschlechtern würde.
2.4.2.5 Die angebliche Äusserung des russischen Amtsträgers gegenüber dem
Beschwerdeführer, das Auslieferungsersuchen in Sachen A.________ werde gegen
Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zurückgezogen, enthält die Mitteilung,
dass das Auslieferungsersuchen andernfalls nicht zurückgezogen werde. Darin
liegt die Androhung einer Unterlassung. Der fremde Amtsträger hat somit
angeblich durch die Androhung einer Unterlassung einen Dritten zu einer
schädigenden Vermögensdisposition veranlassen wollen, um sich unrechtmässig zu
bereichern. Die angedrohte Unterlassung, das Auslieferungsersuchen nicht
zurückzuziehen, ist nicht rechtswidrig, da keine Pflicht zum Rückzug des
Auslieferungsersuchens bestand. Dies hindert allerdings die Annahme einer
Erpressung nicht, da auch die Drohung mit einem rechtmässigen Mittel diesen
Tatbestand erfüllen kann. Doch stellt die angedrohte Unterlassung keinen
tatbestandsmässigen Nachteil dar, da durch die angedrohte Unterlassung des
Rückzugs des Auslieferungsersuchens die Lage des Betroffenen nicht
verschlechtert, sondern lediglich nicht verbessert wurde und somit unverändert
blieb, und weil im Übrigen der Betroffene keine berechtigten Erwartungen auf
einen Rückzug des Auslieferungsersuchens hatte und somit durch die angedrohte
Unterlassung nicht berechtigte Erwartungen des Betroffenen enttäuscht wurden.

Mit der Einreichung des russischen Auslieferungsersuchens nahm das
Auslieferungsverfahren in der Schweiz nach den massgebenden Bestimmungen seinen
Gang. Daran änderte die angeblich angedrohte Unterlassung des Rückzugs des
Auslieferungsersuchens nichts. Wurde die Androhung wahr gemacht, das
Auslieferungsersuchen mithin nicht zurückgezogen, so bedeutete dies bloss, dass
das Auslieferungsverfahren mit ungewissem Ausgang samt Auslieferungshaft seinen
Fortgang nahm, wie wenn die Androhung überhaupt nicht geäussert worden wäre.
Die Lage des A.________ wurde durch die angedrohte Unterlassung in keiner Weise
verschlechtert. Sie blieb nach der Androhung genau die gleiche wie vorher und
unverändert so, wie wenn die Androhung gar nicht geäussert worden wäre. Daher
stellt die angedrohte Unterlassung keinen Nachteil dar und wurde durch die
Androhung der Unterlassung kein Nachteil im Sinne von Art. 156 respektive Art.
181 StGB angedroht.

Demnach ist mangels Androhung eines Nachteils der Tatbestand der Erpressung im
Sinne von Art. 156 StGB - wie auch der Tatbestand der Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB - nicht erfüllt. Im Schrifttum wird denn auch die Auffassung
vertreten, dass keine Androhung eines Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB
gegeben ist, wenn jemand die Beendigung eines von ihm bereits eingeleiteten
Privatstrafverfahrens von einem bestimmten Verhalten des Beschuldigten abhängig
macht (DONATSCH, a.a.O., S. 406 Fn. 33). Entsprechend liegt kein Nachteil im
Sinne von Art. 156 respektive Art. 181 StGB vor, wenn - wie angeblich im
vorliegenden Fall - jemand den Rückzug eines Auslieferungsersuchens nach
bereits eingeleitetem Auslieferungsverfahren von der Zahlung eines bestimmten
Geldbetrags abhängig macht. Soweit sich aus der Rechtsprechung (BGE 96 IV 58 E.
3) etwas anderes ergeben sollte, kann daran nicht festgehalten werden.

Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn das Auslieferungsersuchen bloss zu
dem Zweck eingereicht worden wäre, nach der Einleitung des
Auslieferungsverfahrens den Rückzug des Ersuchens gegen Zahlung eines
bestimmten Geldbetrags anzubieten. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch
dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer einen solchen Sachverhalt nicht
behauptet hat.

Als die angebliche Äusserung getan wurde, befand sich der russische
Staatsangehörige bereits seit dem 6. November 2004 aufgrund eines russischen
Auslieferungsersuchens in der Schweiz in Auslieferungshaft. Es war die Aufgabe
der zuständigen schweizerischen Behörden, gestützt auf das
Auslieferungsersuchen in Anwendung der massgebenden Bestimmungen über die
Fortdauer der Auslieferungshaft und über die Auslieferung zu entscheiden. Die
angeblich angedrohte Unterlassung des Rückzugs des Auslieferungsersuchens hatte
lediglich zur Folge, dass sich die Lage von A.________ nicht verbesserte. Dies
ist indessen kein angedrohter ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 156 StGB.
2.4.2.6 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand der
Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB - wie der Tatbestand des Betrugs gemäss
Art. 146 StGB - voraussetzt, dass der Betroffene selbst über das Vermögen
verfügt (so die herrschende Lehre, z.B. STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., § 17 N. 6
in Verbindung mit § 15 N. 30 ff.; anderer Auffassung etwa WEISSENBERGER,
a.a.O., Art. 156 StGB N. 25 f.), und ob der behauptete Sachverhalt diese
Voraussetzung erfüllt.
2.4.3 Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt erfüllt demnach entgegen
der Auffassung der Vorinstanz auch den Tatbestand der (versuchten) Erpressung
im Sinne von Art. 156 StGB nicht.

2.5 Inwiefern das behauptete Verhalten des fremden Amtsträgers auf dem Gebiet
der Schweiz andere Straftatbestände erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich.
Namentlich ist auch der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
nicht erfüllt, da aus den vorstehend (E. 2.4.2.4 und E. 2.4.2.5) genannten
Gründen die angedrohte Unterlassung des Rückzugs des Auslieferungsersuchens
keinen Nachteil darstellt.

2.6 Der Beschwerdeführer hat somit den objektiven Tatbestand der Irreführung
der Rechtspflege nicht erfüllt, da das von ihm behauptete Verhalten im
massgebenden Zeitpunkt nach dem schweizerischen Recht keine strafbare Handlung
war und somit dieses objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 304 StGB nicht
gegeben ist.

2.7 Das Bundesgericht hat allerdings in BGE 95 IV 19 E. 2 betreffend falsche
Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB angenommen, es liege nicht bloss
untauglicher Versuch, sondern ein vollendetes Delikt der falschen Anschuldigung
vor, wenn der angezeigte Sachverhalt zwar entgegen den Vorstellungen des Täters
keine strafbare Handlung ist, die Behörde dies aber nicht sofort erkennt und
daher eine Strafuntersuchung eröffnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch
Art. 303 StGB solle nach dessen Zweck nicht nur die Verurteilung einer
unschuldigen Person, sondern auch schon die Durchführung einer
Strafuntersuchung gegen einen Unschuldigen verhindert werden. Diese Auffassung
stösst im Schrifttum auf Kritik. Danach liegt in einem Fall, in dem der
angezeigte Sachverhalt entgegen den Vorstellungen des Täters keine strafbare
Handlung ist, stets nur untauglicher Versuch vor, mithin unabhängig davon, ob
eine Strafuntersuchung eröffnet oder nicht eröffnet wurde. Die Straftat der
falschen Anschuldigung sei bereits vollendet, wenn die falsche Anzeige der
Behörde zur Kenntnis gelange (URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal
suisse, Vol. 9, 1996, art. 303 CP n. 29). Es könne für die Beurteilung des
Verhaltens des falschen Anzeigers nicht relevant sein, ob die Behörde sofort
oder erst nach längerer Zeit und Eröffnung einer Strafuntersuchung bemerke,
dass der angezeigte Sachverhalt keine strafbare Handlung sei (GÜNTER
STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, § 53 N. 25 i.V.m. N. 10).

Wie es sich damit verhält, muss hier nicht entschieden werden, da vorliegend
nicht falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), sondern Irreführung der
Rechtspflege (Art. 304 StGB) zur Diskussion steht. Die Vorinstanz hat in ihrem
ersten Urteil vom 1. März 2007 erwogen, dass der Tatbestand der falschen
Anschuldigung entgegen dem Hauptantrag der Anklägerin nicht erfüllt sei, weil
es erstens objektiv an einer identifizierbaren bestimmten Person und somit an
einem Angriffsobjekt fehle und weil zweitens der Beschwerdeführer subjektiv gar
nicht gewollt habe, dass gegen eine bestimmte konkrete Person ein
Strafverfahren eröffnet werde, sondern es ihm lediglich darum gegangen sei, die
russischen Behörden zu diskreditieren (Urteil der Vorinstanz vom 1. März 2007,
E. 3.2). Es wurde denn auch in der Schweiz keine Strafuntersuchung gegen einen
bestimmten russischen Amtsträger wegen des behaupteten Sachverhalts
durchgeführt. Daher ist vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 304 StGB
auch nicht erfüllt, wenn man annehmen wollte, dass zur Erfüllung dieses
Tatbestands - wie gemäss BGE 95 IV 19 E. 2 bei der falschen Anschuldigung -
objektiv die Einleitung einer Strafuntersuchung genügt und nicht erforderlich
ist, dass der mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich eine strafbare Handlung ist.

3.
3.1 Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass der von ihm wider besseres Wissen
den Behörden mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung sei, und nimmt er
dies im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf, macht er sich des (untauglichen)
Versuchs (Art. 23 Abs. 1 aStGB, Art. 22 Abs. 1 in fine StGB) der Irreführung
der Rechtspflege schuldig (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 53 N. 25 in
Verbindung mit N. 10; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 304 StGB N. 12). Dabei ist
nicht erforderlich, dass der Täter auch eine Vorstellung davon hat, welcher
bestimmte Straftatbestand erfüllt sein könnte, beispielsweise Bestechung
beziehungsweise Erpressung. Es genügt, dass er das behauptete Verhalten für
strafbar hält (siehe DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 377).

3.2 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil dar, dass und weshalb der
Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, dass das von ihm den Behörden
mitgeteilte Verhalten eines russischen Amtsträgers sowohl nach dem
Korruptionsstrafrecht als auch als verbotene Handlung für einen fremden Staat
sowie als Erpressung strafbar sein kann. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt
bleiben. Denn zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Irreführung der
Rechtspflege ist es, wie erwähnt, nicht erforderlich, dass der Täter eine
Vorstellung davon hat, unter welche Straftatbestände das behauptete Verhalten
fallen könnte, sondern genügt es, dass er dieses Verhalten für strafbar hält.
Daher muss hier nicht geprüft werden, ob die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, soweit sie etwa das Wissen des Beschwerdeführers um eine mögliche
Qualifikation des behaupteten Verhaltens als verbotene Handlung für einen
fremden Staat betreffen, willkürlich sind, wie in der Beschwerde geltend
gemacht wird.

3.3 Die Vorinstanz hält unter anderem fest, es sei notorisch, dass sich
Amtsträger strafbar machen, wenn sie im privaten Gespräch Geld verlangen, damit
sie eine vom Adressaten der Forderung erwünschte Amtshandlung vornehmen
beziehungsweise eine unerwünschte Amtshandlung unterlassen. Dies gelte auch für
ausländische Amtsträger, zumal wenn sie in der Schweiz agierten. Der
Beschwerdeführer habe in einer Einvernahme ausgesagt, in Anbetracht der
niedrigen Einkommen sei es verständlich, dass ein russischer Staatsanwalt
korrupt sei. Der Beschwerdeführer könne somit nicht vorbringen, dass ihm das
Korruptionsstrafrecht unbekannt sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er
mit seiner Mitteilung die russischen Behörden bei den für die Auslieferung in
Sachen A.________ zuständigen schweizerischen Behörden habe diskreditieren
wollen, um die Auslieferung zu verhindern. Dieses Ziel habe er am ehesten
dadurch erreichen können, dass er den schweizerischen Behörden einen
Sachverhalt geschildert habe, der ein strafbares Verhalten des zuständigen
russischen Amtsträgers nahe gelegt habe.

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend und führen zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe im Sinne des Eventualvorsatzes als möglich erkannt und in
Kauf genommen, dass das von ihm wider besseres Wissen gegenüber den
schweizerischen Behörden behauptete Verhalten eines fremden Amtsträgers nach
schweizerischem Recht namentlich als Korruption strafbar sein könnte.

4.
Der Beschwerdeführer hat sich somit durch seine wissentlich unwahren
Behauptungen von Ende Februar/Anfang März 2005 gegenüber den schweizerischen
Behörden, wonach ein russischer Staatsanwalt ihm in der Schweiz gegen Zahlung
von USD 50'000.-- die Einstellung des Strafverfahrens und den Rückzug des
Auslieferungsersuchens in Sachen A.________ in Aussicht gestellt habe, des
untauglichen Versuchs (Art. 23 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 22 Abs. 1 in
fine StGB) der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
schuldig gemacht. Die Beschwerde in Strafsachen ist demnach teilweise
gutzuheissen, das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts vom 24. April 2008 aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer unterliegt teilweise. Daher hat er die Hälfte der auf
Fr. 4'000.-- bestimmten Gerichtskosten, mithin einen Betrag von Fr. 2'000.--,
an die Bundesgerichtskasse zu zahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der
Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Deshalb hat ihm der Bund
(Bundesanwaltschaft) als teilweise unterliegende Partei eine reduzierte
Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

5.2 Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, die gesamten Verfahrenskosten
(Ermittlung, Anklage, Untersuchungsrichteramt, Bundesanwaltschaft und
Bundesstrafgericht) seien dem Bund aufzuerlegen und es sei ihm zu Lasten des
Bundes für die entstandenen Parteikosten eine Entschädigung von Fr. 26'359.80
zuzusprechen.

Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten
des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen (Art. 67 BGG). Der Entscheid
der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach
Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das
Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder
kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz
übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Diese Bestimmungen sind vorliegend nicht anwendbar, da der angefochtene
Entscheid aufgehoben wird, womit auch die darin enthaltene Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen dahinfällt, und weil die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, welche im neuen Verfahren auch über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen entscheiden wird. Im vorliegenden Verfahren
ist darüber nicht zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 24. April 2008 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Bund (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft
und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf