Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.3/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_3/2008/sst

Urteil vom 14. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 2. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich
verurteilte X.________ am 28. November 2006 wegen mehrfacher Verletzung von
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von 500 Franken.
Von den weiteren, insbesondere auf grobe Verkehrsverletzungen lautenden
Anklagevorwürfen sprach er ihn frei. Er hielt für erwiesen, dass X.________ am
25. Januar 2006, zwischen ca. 20:46 und 20:55 Uhr, mit seinem Personenwagen
Subaru Impreza, im Bereich Flur-/Hohl-/Militär-/Kasernenstrasse in Zürich eine
Fahrt unternommen und dabei wiederholt ohne Anlass gehupt, das Haltezeichen
eines Polizeibeamten nicht befolgt und über eine Sicherheitslinie und eine
Sperrfläche hinweg überholt hat.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
die erstinstanzliche Verurteilung am 2. Oktober 2007 vollumfänglich.

B.
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2007 beantragt X.________, dieses Urteil des
Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er, das Verfahren zu sistieren, bis
das Obergericht über sein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden
habe.
Nach Eingang der Präsidialverfügung der Revisionskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich betreffend Wiederaufnahme vom 18. Januar 2008 wurde das
bundesgerichtliche Verfahren am 23. Januar 2008 sistiert. Nach Eingang des
abweisenden Entscheids der Revisionskammer des Obergerichts vom 5. September
2008 wurde die Sistierung am 11. September 2008 aufgehoben.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den
Aussagen der Polizeibeamten A.________ und B.________, die beim fraglichen
Vorfall den auffälligen Subaru verfolgten und ihn stellen wollten. Beide haben
als Zeugen ausgesagt, den ihnen zuvor unbekannten Fahrer zweimal für einige
Sekunden aus der Nähe und bei ausreichender Beleuchtung gesehen und ihn
anschliessend anhand der Foto auf dem Führerausweis "mit Sicherheit" als den
Fahrzeughalter und damit als den Beschwerdeführer identifiziert zu haben. Für
das Obergericht (angefochtener Entscheid S. 5 ff.) ist diese Identifikation
hieb- und stichfest und der Beschwerdeführer als Täter überführt. Es analysiert
das Aussageverhalten des Beschwerdeführers akribisch und legt überzeugend dar
(angefochtener Entscheid S. 9 ff.), weshalb seine in wechselnden, dem
jeweiligen Stand der Ermittlungen angepassten Beteuerungen, ein Dritter habe
beim fraglichen Vorfall sein Auto gesteuert, unglaubhaft sind. Es hat in
zutreffender antizipierter Beweiswürdigung festgehalten (angefochtener
Entscheid S. 12 f.), die Einvernahme des vom Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren, über ein Jahr nach dem Vorfall als Alibizeugen angebotenen
C.________ sei von vornherein nicht geeignet, seine Beweiswürdigung zu
beeinflussen, nachdem der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung selber
aussagte, sein Ex-Chef müsste lügen, wenn er mit Sicherheit bestätigen würde,
er habe zur Tatzeit in seiner Garage gearbeitet.

1.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Beweisanträge auf Einvernahme des
Zeugen C.________ und Durchführung eines Augenscheins abgelehnt habe.
1.2.1 Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass
der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragt hatte, C.________ als
Zeugen einzuvernehmen. Es hat den Beweisantrag mit einer antizipierten
Beweiswürdigung abgewiesen, mit der sich der Beschwerdeführer nicht
auseinandersetzt und gegen die er nichts vorbringt, was sie willkürlich
erscheinen lassen könnte (Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Auf die Rüge ist mangels
substanzieller Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4).
1.2.2 Über einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins hat es nicht
befunden, weil ein solcher nicht gestellt war: Auf die Aufforderung des
Kammerpräsidenten zur Stellung von Beweisanträgen beantragte der
Beschwerdeführer mit Eingabe 6. Juni 2007 einzig die erwähnte
Zeugeneinvernahme, und an der Berufungsverhandlung haben weder er noch sein
Verteidiger einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt oder
beanstandet, dass das Obergericht die Berufungsverhandlung ohne Augenschein
durchführte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern unter diesen
Umständen der Verzicht auf einen Augenschein Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben
könnte. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.

1.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe willkürlich auf die
Aussagen der beiden Polizeibeamten abgestellt. Seine Ausführungen erschöpfen
sich indessen in appellatorischer Kritik, indem er anführt, dass aus seiner
Sicht die Identifizierung des Lenkers durch die beiden Beamten fragwürdig und
seine Einwendungen, dass ein unbekannter Dritter das Fahrzeug gelenkt habe,
glaubhaft seien. Er bringt beispielsweise vor, die Beamten hätten den Lenker
jeweils nur einige Sekunden gesehen. Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb
es den beiden Beamten nicht hätte möglich sein sollen, ein Gesicht, das sie
zweimal einige Sekunden aus naher Distanz betrachten konnten, anhand des
Führerausweis-Fotos sicher zu identifizieren. Diese und die weiteren vom
Beschwerdeführer in ähnlicher Weise erhobenen Einwände sind von vornherein
nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen
zu lassen. Die Willkürrügen sind nicht substanziiert begründet, weshalb darauf
ebenfalls nicht einzutreten ist.

2.
Die (an Mutwilligkeit grenzende) Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi