Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.39/2008
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6B_39/2008 /hum

Urteil vom 6. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Drohung, Drohung gegen Beamte, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
29. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 29.
März 2007 wegen Drohung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher
Verletzung von Verkehrsregeln unter Anrechnung von zwei Tagen
Untersuchungshaft zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen à Fr. 120.--,
bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse
von Fr. 170.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen). Gleichzeitig erteilte
es ihm die Weisung, sich während der Probezeit medikamentös behandeln zu
lassen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit drei Eingaben an das
Bundesgericht.

2.
Der angefochtene Entscheid wurde im Thurgauer Amtsblatt vom 7. Dezember 2007
publiziert, nachdem mehrere postalische und ein polizeilicher
Zustellungsversuch an die Wohnadresse des Beschwerdeführers misslangen und
auch die weiteren Bemühungen, dessen Aufenthaltsort ausfindig zu machen,
nichts fruchteten. Mit der Publikation im Amtsblatt gilt der Entscheid als
zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann
damit am 8. Dezember 2007 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 22. Januar 2008. Die
Beschwerdeeingabe vom 14. Januar 2008, welche der Schweizerischen Post erst
am 28. Januar 2008 übergeben wurde, erweist sich als verspätet, weshalb
darauf nicht einzutreten ist. Die Eingaben vom 10. und 15. Januar 2008 sind
hingegen fristgerecht eingereicht worden.

3.
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand (aller Richter) des
Bundesgerichts, ohne diesen Antrag zu erläutern. Mangels Begründung ist
darauf nicht einzutreten.

4.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei ihm bis
heute nicht eröffnet oder zugestellt worden, geht sein Vorbringen an der
Sache vorbei, da - wie bereits ausgeführt - der Entscheid mit der Publikation
im Amtsblatt als zugestellt gilt. Die Rüge ist daher als unbegründet
abzuweisen.

Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, betrifft den Sachverhalt. Er
macht geltend, zur Tatzeit im Ausland gewesen zu sein, weshalb er niemanden
habe bedrohen können. Damit wirft er dem Obergericht sinngemäss eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Seine Beschwerde erfüllt die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG
allerdings nicht. Ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nur
ansatzweise auseinanderzusetzen, wiederholt der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nämlich nur seinen bereits im kantonalen Verfahren
vorgetragenen Standpunkt, den das Obergericht mit sachlichen Argumenten
verworfen hat (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 8 - 10). Darauf ist nicht
einzutreten.
Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill