Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.399/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_399/2008/sst

Urteil vom 11. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Albert Rüttimann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 22. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2006 verurteilte das Bezirksamt Lenzburg
X.________ wegen Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen und
einer Busse von 500 Franken. Ausserdem verpflichtete es ihn, den Schaden von
Fr. 1'406.70 zu bezahlen. Es hielt für erwiesen, dass X.________ am 17.
November 2005, kurz nach 01:00 Uhr, in Schafisheim vor dem Studio Seetal den
Personenwagen der Studio-Besitzerin A.________ zerkratzt hatte.
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und wurde daraufhin vom
Gerichtspräsidenten von Lenzburg am 9. Januar 2007 wegen Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen
à Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 22.
Februar 2008 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung der Unschuldsvermutung und des
"Gebotes der richterlichen Unabhängigkeit, hier als Beweiswürdigungsregel"
beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn
freizusprechen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf Grund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Be-schwerdeführers,
seines Kollegen B.________ und der drei im Studio anwesenden Frauen ist
folgender Sachverhalt unbestritten: Der angetrunkene Beschwerdeführer klingelte
am 17. November 2005, um ca. 01:05 Uhr, beim Studio Seetal in Schafisheim. Er
wurde nicht eingelassen und kehrte verärgert um. Er ging dann, was vom Studio
aus via Videoüberwachung beobachtet wurde, links an dem vor der Eingangstüre
parkierten "Citroen C4" vorbei, von dem er wusste, dass er der Besitzerin des
Studios gehörte. Er blieb stehen, suchte in der Jackentasche etwas und ging
dann langsam an der Front- und der Beifahrerseite des Citroen entlang. Als Frau
A.________ um 01:30 Uhr zu ihrem Personenwagen ging, stellte sie an der
Frontstossstange einen frischen Kratzer von ca. 20 cm Länge und an der
Beifahrerseite einen solchen von ca. 170 cm fest. Auf Grund dieser Aussagen
steht für das Obergericht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Wagen
von Frau A.________ zerkratzte, seine Bestreitung hält es für unglaubhaft.

1.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die obergerichtliche Beweiswürdigung unter
Berufung auf die Unschuldsvermutung und - in nicht nachvollziehbarer Weise -
das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit. Seine Vorbringen zielen indessen
allein darauf ab, diese unhaltbar bzw. willkürlich erscheinen zu lassen. Dies
ist an sich zulässig (Art. 97 Abs. 1 BGG), nur müssen die Vorbringen geeignet
sein nachzuweisen, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
qualifiziert falsch sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wendet etwa ein, es habe
niemand gesehen, dass er das Auto zerkratzt habe, es habe niemand ausgesagt,
dass er sich gebückt hätte, was notwendig gewesen wäre, um die Stossstange zu
zerkratzen, und die Zeugin A.________ habe sich widersprüchlich verhalten, weil
sie nicht sofort am nächsten Morgen zur Polizei gegangen sei. Mit derartigen
Argumenten vermag er allenfalls darzulegen, weshalb die Beweismittel aus seiner
Sicht nicht genügen, seine Schuld hieb- und stichfest nachzuweisen, nicht aber,
dass die gegenteilige Auffassung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar bzw.
willkürlich ist. Seine Vorbringen sind rein appellatorisch und damit
unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi