Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.396/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_396/2008/sst

Urteil vom 25. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Oeschger,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 3. März 2008.

Sachverhalt:
-
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich erklärte X.________ mit
Urteil vom 4. Mai 2007 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung im
Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig und verurteilte sie zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit bedingtem Strafvollzug bei
einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--, bei
schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner
verpflichtete sie X.________ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr.
5'000.-- an die Geschädigte. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung
ab.
Auf Berufung der Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 3. März 2008 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt, setzte
indes die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren herab.
-
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, sie sei in
Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Beweisabnahme im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
-
Die Geschädigte Y.________ sowie das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:
-
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie
auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird,
inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
-
- Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer Darstellung die Tante der im Jahre 1992
in Kamerun geborenen Beschwerdegegnerin 1. Nach dem Tod des Vaters im Jahre
2002 hat die Beschwerdeführerin das Kind zu sich genommen. Hierfür sind für die
Beschwerdegegnerin 1 in Afrika gefälschte Identitätspapiere ausgefertigt
worden, welche die Beschwerdeführerin als leibliche Mutter auswiesen, damit
diese das Kind nach Europa kommen lassen konnte. In der Folge reiste die
Beschwerdeführerin mit dem Kind mit den gefälschten Geburtspapieren nach
Frankreich. Anfang 2003 übersiedelte sie in die Schweiz (angefochtenes Urteil
S. 5).
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den Behörden erstmals in der Einvernahme
vom 17. November 2006 offenbart, dass sie nicht die Mutter der
Beschwerdegegnerin 1 ist (Untersuchungsakten Urk. 29 S. 7 ff.; vgl. auch Urk.
49/10 S. 3).
- Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe die Beschwerdegegnerin 1 im
Sommer 2003 in der Küche ihrer Wohnung anlässlich eines Streits mit einem
Kochtopf mehrfach auf die Hände geschlagen und ihr, als jene zur Abwehr der
fortdauernden Schläge den linken Arm nach oben gehalten habe, mit dem Rand des
Kochtopfes am linken Unterarm eine offene Rissquetschwunde zugefügt. Ferner
habe die Beschwerdeführerin im Winter 2003, indem sie ruckartig einen Kochtopf
vom Kochherd gerissen habe, der abgewandt neben dem Herd stehenden
Beschwerdegegnerin 1 aus dem Topf überschwappendes, siedend heisses Wasser über
die linke Seite des Rückens und den linken Oberarm geschüttet, wobei sich diese
Verbrühungen 2. Grades zuzog. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin 1 von Anfang des Jahres 2003 bis zum 11. Mai 2004
regelmässig, ca. drei Mal monatlich, mit der Hand, einem Gurt oder mit einer
zusammengebundenen Pflanze geschlagen und sie regelmässig, ca. zwei Mal im
Monat gezwungen, während jeweils ca. drei Stunden auf einer mit kleinen spitzen
Steinen gefüllten Pizza-Schachtel zu knien (angefochtenes Urteil S. 6;
Anklageschrift S. 2 f.; Beschwerde S. 5).
-
- Die Beschwerdeführerin macht zunächst in Bezug auf den Schuldspruch wegen
fahrlässiger Körperverletzung geltend, der am 21. März 2007 gestellte
Strafantrag sei nicht innert der gesetzlichen Antragsfrist von drei Monaten
erfolgt. Die antragsberechtigte Beschwerdegegnerin 1 und ihr Vertreter hätten
lange schon vor dem 21. Dezember 2006 Kenntnis von Tat und Täterin gehabt.
Anlässlich der Einvernahme vom 9. Mai 2005 habe die Beschwerdegegnerin 1 ihr
(der Beschwerdeführerin) lediglich eine fahrlässige Körperverletzung
vorgeworfen. Konkrete Anhaltspunkte oder Beweise für eine vorsätzliche
Tatbegehung hätten nicht vorgelegen. Selbst wenn eine solche zu jenem Zeitpunkt
nicht ausgeschlossen gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin 1 spätestens ab
Mai 2005 jedenfalls vorsorglich Strafantrag stellen müssen. Indem sie dies
unterlassen habe, habe sie auf eine mögliche Bestrafung wegen fahrlässiger
Körperverletzung verzichtet (Beschwerde S. 7 ff.).
- Die Vorinstanz stellt zunächst fest, die Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich habe am 17. Februar 2005 auf Ersuchen des zuständigen Staatsanwalts für
die Beschwerdegegnerin 1 einen Beistand ernannt (angefochtenes Urteil S. 8).
Dieser habe am 21. März 2007 Strafantrag gestellt, soweit die von der
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 begangenen strafbaren
Handlungen als Antragsdelikte zu behandeln seien. Der Strafantrag sei 27 Tage
nach der zweiten Videobefragung der Beschwerdegegnerin 1 vom 22. Februar 2007
erfolgt, in welcher diese als Zeugin einvernommen worden sei. Anlässlich dieser
Einvernahme sei deutlich geworden, dass der Vorwurf der einfachen
Körperverletzung nicht als vorsätzliche, gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
von Amtes zu verfolgende, sondern nur als fahrlässige Tatbegehung nachgewiesen
werden könne. Die Kenntnis des Tatablaufs und der Tatbestandselemente sei nach
der ersten Videobefragung vom 9. Mai 2005 noch nicht im erforderlichen Ausmass
gegeben gewesen, und es habe kein Anlass bestanden, vorsorglich Strafantrag zu
stellen (angefochtenes Urteil S. 10 f.; erstinstanzliches Urteil S. 3 f.).
-
- Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper
oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter
gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung von Amtes wegen verfolgt. Im Gegensatz zum
Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB und
der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB wird der Täter, wenn er die Tat
an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen
hat, nicht von Amtes wegen verfolgt.
Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede
Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters
beantragen. Verletzt ist bei höchstpersönlichen Rechtsgütern der Träger des
unmittelbar betroffenen Rechtsguts. Bei anderen Rechtsgütern gilt als
Verletzter, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Erhaltung hat (BGE
130 IV 97 E. 2.1; 121 IV 258 E. 2b, mit Hinweisen). Ist die verletzte Person
handlungsunfähig, ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt (Art. 30
Abs. 2 StGB). Gesetzlicher Vertreter ist auch der nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB
eingesetzte Beistand (Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004
[zit. Strafantrag], S. 293; ders., Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl.,
2007 [zit. Basler Kommentar], Art. 30 StGB N 24). Die Antragsberechtigung steht
in diesem Fall den einzelnen Personen selbständig zu, und es laufen die
entsprechenden Antragsfristen je gesondert (BGE 127 IV 193 E. 5b; Riedo, Basler
Kommentar, Art. 30 StGB N 29, 32; ders., Strafantrag, S. 445 Jörg Rehberg, Der
Strafantrag, ZStrR 85/1969, S. 254).
- Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn
die antragsberechtigte Person vor Ablauf der gesetzlichen Frist in der vom
kantonalen Recht vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Behörde ihren
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das
Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1;
115 IV 1 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). Dabei muss der zur Anzeige gebrachte
Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben werden. Die rechtliche Würdigung ist indes
nicht Sache der antragstellenden Person. Diese obliegt der Strafbehörde (vgl.
BGE 131 IV 97 E. 3.3; 115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2; Riedo, Strafantrag, S. 400
f.; ders., Basler Kommentar, Art. 30 StGB N 40).
In welcher Form und bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen ist,
bestimmt sich nach kantonalem Recht. Soweit dieses nichts anderes vorschreibt,
genügt auch ein mündlich gestellter Antrag (BGE 106 IV 244 E. 1 a.E.). Im
Kanton Zürich bedarf der Strafantrag keiner besonderen Form (Urteil des
Kassationshofs 6S.302/2005 vom 31.10.2005 E. 5, in: Pra 2006 Nr. 46 S. 334;
Riedo, Basler Kommentar, Art. 30 StGB N 43).
- Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der
Täter bekannt wird, was auch die Kenntnis der Straftat voraussetzt (BGE 126 IV
131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a; Riedo, Basler Kommentar, Art. 31 StGB N 5, 12).
Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen
wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst,
wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven
Tatbestandselemente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch
den subjektiven Tatbestand erfüllt (Urteile des Kassationshofes 6P.13/2007 vom
20.04.2007 E. 5.1 und 6P.63/2006 vom 25.8.2006 E. 3.1; Riedo, Strafantrag, S.
454; ders., Basler Kommentar, Art. 31 StGB N 13; Rehberg, a.a.O., S. 266 f.).
Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte
gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine
sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als
aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig
davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu
werden (BGE 76 IV 1 E. 2; 126 IV 131 E. 2a). Die berechtigte Person ist nicht
verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses "Kennenmüssen" des Täters
löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 76 IV 1 E. 2). Entsprechendes gilt in
Bezug auf die Kenntnis der Tat.
Nach der Rechtsprechung soll die Antragsfrist auch bereits zu laufen beginnen,
wenn die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat weiss,
indes aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag, ob es
sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt. Deshalb muss die
antragsberechtigte Person, wenn etwa unklar ist, ob es sich bei der zu
beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein Offizial- oder
ein Antragsdelikt handelt und sie nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch
ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen will,
vorsorglich Strafantrag stellen (Urteil der Strafrechtlichen Abteilung 6B_267/
2008 vom 9.7.2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.1; vgl. auch Riedo,
Strafantrag, S. 452 [in Bezug auf den Tatbestand der Sachbeschädigung]; anders
Rudolphi/Wolter, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Aufl., § 77b
N 8). Allerdings ergibt sich in derartigen Konstellationen der auf die
Strafverfolgung gerichtete Wille oftmals schon aus der blossen Strafanzeige
(Riedo, Strafantrag, S. 399, 452 FN 1924).
Aus einem blossen Untätigbleiben der antragsberechtigten Person lässt sich aber
nicht auf einen Verzicht auf den Strafantrag schliessen, solange diese
jedenfalls nicht trotz eines entsprechenden Hinweises der
Strafverfolgungsbehörde untätig bleibt (Andreas Donatsch/Brigitte Tag,
Strafrecht I, 8. Aufl., 2006, S. 411 FN 62; vgl. auch Riedo, Strafantrag, S.
582 f.).
- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ersuchte die Vormundschaftsbehörde der
Stadt Zürich am 10. Januar 2005 um Ernennung eines Beistands für die unmündige
Beschwerdegegnerin 1, weil sich die Beschwerdeführerin, unter deren Obhut jene
stand, in einer Interessenkollision befand (Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Die
Staatsanwaltschaft führte in ihrem Gesuch aus, die Beschwerdegegnerin 1 solle
im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson befragt werden,
wobei sie sich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht auszusprechen haben werde.
Für diese Entscheidung sei ihr aufgrund ihres Alters ein Prozess-Beistand
beizugeben (Untersuchungsakten Urk. 50/1; vgl. auch Urk. 1 S. 6; ferner Art.
306 Abs. 2 ZGB; BGE 80 IV 102 E. 1, S. 106 f.). Dementsprechend ordnete die
Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 17. Februar 2005 gestützt auf Art. 392
Ziff. 2 ZGB eine Beistandschaft an mit den Aufgaben, die Beschwerdegegnerin 1
im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu vertreten, insbesondere
darüber zu entscheiden, ob das Kind vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
machen soll und das Kind bei einer allfälligen Einvernahme zu begleiten und
seine Rechte zu vertreten (Untersuchungsakten Urk. 50/2; vgl. auch Art. 418
ZGB).
Anlass für die polizeiliche Ermittlung bildete im zu beurteilenden Fall der
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 11. Mai 2004 von der Schule nicht
nach Hause zurückgekehrt war, nachdem sie bereits einige Wochen zuvor von zu
Hause ferngeblieben war. Bei der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich
erklärte die Beschwerdegegnerin 1, sie sei aus Angst vor der Beschwerdeführerin
nicht heimgegangen. Bei dieser Gelegenheit berichtete sie von verschiedenen
Misshandlungen durch die Beschwerdeführerin (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 3
f.). Auf die Verletzungen durch das Verbrühen mit heissem Wasser wies erstmals
die Primarlehrerin, welche die Polizei ursprünglich avisiert hatte, in ihrer
Befragung hin (Untersuchungsakten Urk. 1 S. 4). Am 9. Mai 2005 wurde die
Beschwerdegegnerin 1 in Anwesenheit ihres Beistandes von der Polizei
ausführlich befragt, wobei die Einvernahme auf Video aufgezeichnet wurde
(Untersuchungsakten Urk. 11 S. 3 f., 15). In dieser Befragung führte sie aus,
sie habe sich die Verletzungen am Rücken nicht, wie bis zu diesem Zeitpunkt
angegeben und von der Beschwerdeführerin stets behauptet (angefochtenes Urteil
S. 20 f.), ohne Zutun von Drittpersonen unter der Dusche zugezogen. Sie habe
die Verletzungen vielmehr erlitten, als die Beschwerdeführerin einen Kochtopf,
in welchem sie Bananen gekocht habe, wütend vom Herd gerissen habe, wobei das
siedende Wasser übergeschwappt und auf sie gespritzt sei. Über den genauen
Hergang machte die Beschwerdegegnerin 1 keine klaren Angaben. Sie erklärte
lediglich, die Beschwerdeführerin habe die Verbrühungen nicht "extra gemacht",
der Topf sei ihr beim Wegnehmen weggerutscht. Sie könne nicht sagen, ob es ein
Unfall gewesen sei oder ob die Beschwerdeführerin etwas "mit dem Kochtopf
geschmissen" habe (Untersuchungsakten Urk. 11 S. 4; Urk. 15 S. 15, 17 f., 22).
In der zweiten, untersuchungsrichterlichen Videobefragung im Sinne der Art. 10b
und 10c OHG vom 22. Februar 2007 wiederholte die Beschwerdegegnerin 1, die
Beschwerdeführerin habe den Kochtopf vom Herd genommen, wobei das Wasser
herausgespritzt sei. Sie wisse nicht, ob er ihr ausgerutscht sei oder ob sie
ihr die Verletzungen absichtlich beigebracht habe. Sie nehme an, es sei eher
ein Unfall gewesen (Untersuchungsakten Urk. 35 S. 3, 12 ff.). In dieser
Befragung wurde der Vorgang mit der Beschwerdegegnerin 1 und der befragenden
Person anhand einer Skizze nachgestellt. Erst aus dieser Nachstellung haben
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin
zumindest der Vorwurf sorgfaltswidrigen Verhaltens trifft und dass ein Unfall
im Sinne eines blossen, nicht zurechenbaren Zusammentreffens verschiedener
unglücklicher Umstände ausschied. Darüber bestand nach der ersten
Videobefragung noch keine hinreichende Gewissheit. Es war somit nicht nur
unklar, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung gegeben war,
sondern ob überhaupt ein Delikt vorlag. Der Beistand konnte daher nach der
ersten Einvernahme nicht mit ausreichender Sicherheit annehmen, ein Vorgehen
gegen die Beschwerdeführerin erscheine als genügend aussichtsreich. Diese
Gewissheit hat er, wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen, erst durch
die detaillierteren Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und die Nachstellung des
Vorfalls in der zweiten Videoeinvernahme vom 22. Februar 2007 erlangt. Dadurch
haben sich klare Konturen der Sach- und Rechtslage ergeben, so dass nicht mehr
nur ein blosser Verdacht auf eine Straftat, sondern eine die Antragsfrist
auslösende zuverlässige Kenntnis bestand. Die Antragsfrist hat somit am Tag
nach der Einvernahme vom 22. Februar 2007 zu laufen begonnen. Der vom Beistand
am 21. März 2007 gestellte Antrag erfolgte daher innert der dreimonatigen Frist
gemäss Art. 31 StGB.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
-
- Im Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch wegen
mehrfacher Tätlichkeiten. Die Vorinstanz qualifiziere die Schläge mit der Hand,
einem Gurt oder einer zusammengebundenen Pflanze und das zwangsweise
Knieenlassen auf einer mit kleinen spitzen Steinen gefüllten Pizzaschachtel als
Tätlichkeiten. Da das erstinstanzliche Urteil am 4. Mai 2007 erging, seien
sämtliche Taten, die vor dem 4. Mai 2004 erfolgt seien, verjährt. Dass sie (die
Beschwerdeführerin) sich auch nach dem 3. Mai bis zum 11. Mai 2004
Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 hätte zu Schulden kommen
lassen, stelle die Vorinstanz nicht fest. Eine solche Annahme wäre auch
aktenwidrig. Denn die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Einvernahme vom 9. Mai
2005 ausgesagt, es sei in den Frühlingsferien 2004 gut gegangen, es habe erst
danach wieder Probleme, allerdings lediglich in Form verbaler Streitigkeiten,
gegeben. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" müsse daher davon
ausgegangen werden, dass es nach dem 3. Mai 2004 zu keinen Tätlichkeiten mehr
gekommen sei. In jedem Fall könnten die Tätlichkeiten insgesamt nicht als
tatbestandliche Handlungseinheit oder gar als Dauerdelikt aufgefasst werden
(Beschwerde S. 9 ff.).
- Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich der Verjährung der Tätlichkeiten unter
Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen an, es sei von zahlenmässig nicht
mehr eruierbaren, monatlich mehrmals begangenen Tätlichkeiten auszugehen. Es
rechtfertige sich daher, von einer längerdauernden, systematisch angewendeten,
grundsätzlich rechtswidrigen Erziehungsmethode der Beschwerdeführerin gegenüber
der Beschwerdegegnerin 1 auszugehen, welche die genannten Tätlichkeiten umfasst
habe. Die Tathandlungen hätten sich stets gegen dieselbe Geschädigte und
dasselbe Rechtsgut gerichtet und hätten sich regelmässig und am selben Ort
ereignet. Es liege daher ein andauerndes und systematisch angewendetes,
pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Unter diesen Umständen
sei in Anwendung von Art. 98 lit. b StGB davon auszugehen, dass die Verjährung
erst mit dem Tag beginne, an welchem der Täter die letzte Tätigkeit ausführe.
Die Verjährungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen, zumal angesichts dessen,
dass die Beschwerdegegnerin 1 letztmals am 11. Mai 2004 von zu Hause weglief,
anzunehmen sei, dass die Tätlichkeiten bis kurz vor dem 11. Mai 2004 angedauert
hätten (angefochtenes Urteil S. 33; erstinstanzliches Urteil S. 23 f.).
- Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers
oder der Gesundheit zur Folge haben, wird mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1
und 2 StGB). Gemäss Art. 103 StGB sind Übertretungen Taten, die mit Busse
bestraft werden. Bei diesen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in
drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung gemäss Art. 104 i.V.m.
Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr ein.
- Gemäss Art. 98 lit. b StGB (Art. 71 lit. b aStGB) beginnt die Verjährung,
wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit
dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt.
Die frühere Rechtsprechung fasste mehrere strafbare Handlungen
verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammen, wenn sie gleichartig und gegen
dasselbe Rechtsgut gerichtet sowie als ein andauerndes pflichtwidriges
Verhalten zu betrachten waren, sofern die andauernde Pflichtverletzung von dem
in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss
mitumfasst wurde (BGE 117 IV 408 E. 2f.; 131 IV 83 E. 2.4.1). Diese Rechtsfigur
der verjährungsrechtlichen Einheit hat das Bundesgericht unlängst aufgegeben
(BGE 131 IV 83). Mehrere tatsächliche Handlungen werden fortan mit Blick auf
die Verjährung rechtlich nur noch in den Fällen tatbestandlicher und
natürlicher Handlungseinheit als ein einheitliches Delikt aufgefasst. In diesem
Fall beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tag, an welchem die letzte
Tätigkeit ausgeführt wird (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; vgl. auch BGE 132 IV 49 E.
3.1.1.3; 133 IV 256 E. 4.5.3).
Im zu beurteilenden Fall liegt zwischen den einzelnen Tätlichkeiten jeweils ein
längerer Zeitraum. Ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang ist nicht
ersichtlich. Es lässt sich auch nicht sagen, dass die einzelnen Tathandlungen
auf einem einheitlichen Willensakt beruhen (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4a). Eine
rechtliche Handlungseinheit fällt daher im zu beurteilenden Fall ausser
Betracht. Damit ergibt sich, dass im zu beurteilenden Fall sämtliche
Tätlichkeiten, die sich die Beschwerdeführerin bis zum 3. Mai 2004 hat zu
Schulden kommen lassen, verjährt sind. Insofern erweist sich die Beschwerde als
begründet.
Demgegenüber ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Tätlichkeiten bis zum 11.
Mai 2004, als die Beschwerdegegnerin 1 letztmals von zu Hause weggelaufen war,
angedauert haben, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin in der Videobefragung
vom 9. Mai 2005 ausführte, dass es nach den Frühlingsferien des Jahres 2004,
die bis zum 2. Mai 2004 dauerten, keine Probleme gegeben habe
(Untersuchungsakten Urk. 15 S. 19). Doch ergibt sich aus dem Kontext, dass sich
die Beschwerdegegnerin 1 in dieser Aussage auf die Zeit bezog, als sie aus der
Institution für Krisenintervention "Florhof" in die Wohnung der
Beschwerdeführerin zurückkehrte. Da die Beschwerdegegnerin 1 nach ihrem
Wegbleiben von zu Hause vom 11. Mai 2004 direkt in der
Kriseninterventionsstelle "Haus Chance" untergebracht wurde, anschliessend von
dort in den "Florhof" überwechselte und danach wieder zur Beschwerdeführerin
zog, kann mit der Zeit, in welcher es zu keinen handgreiflichen Übergriffen
seitens der Beschwerdeführerin kam, nur diese Zeit gemeint sein. Auf der
anderen Seite leuchtet ohne weiteres ein, dass das Wegbleiben von zu Hause
seitens der Beschwerdegegnerin 1 auch mit den von der Beschwerdeführerin
ausgehenden Tätlichkeiten in Verbindung steht, zumal jene bereits schon einmal
aus Angst vor der Beschwerdeführerin von zu Hause weggelaufen war. Jedenfalls
ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Insoweit verletzt das
angefochtene Urteil kein Bundesrecht.
-
- Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin den Schuldspruch wegen
vorsätzlicher Körperverletzung. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die
Rissquetschwunde am linken Unterarm erstmals in der Einvernahme vom 9. Mai
2005, mithin mehr als zwei Jahre nach der angeblichen Tat und rund ein Jahr
nach der ersten polizeilichen Befragung erwähnt. Die Lehrer der
Beschwerdegegnerin 1 hätten die fragliche Wunde nie bemerkt, obwohl ein solch
auffälliger Riss am Unterarm besonders im Sommer hätte auffallen müssen. Es
könne daher zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Narbe eine andere
als die behauptete Ursache habe bzw. noch aus der Zeit vor der Übersiedlung der
Beschwerdegegnerin 1 in die Schweiz stamme. Die Vorinstanz verletze den
Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie die widersprüchlichen, weitgehend
bruchstückhaften und zum Teil falschen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als
glaubhafter einstufe als ihre eigenen. In diesem Zusammenhang stelle die
Abweisung ihres Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ein allfälliges Motiv für eine
Falschaussage der zum Tatzeitpunkt 11 bzw. 12 Jahre alten, traumatisierten, aus
einem gänzlich anderen Kulturkreis stammenden Beschwerdegegnerin 1 lasse sich
nur durch ein Fachgutachten abklären (Beschwerde S. 5 f.). Ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletze auch die Abweisung der beantragten rechtshilfeweise
Befragung der engsten Verwandten, Betreuungspersonen, Nachbarn sowie des
Hausarztes in der vormaligen Heimat in Kamerun und der Einholung eines Berichts
sowie des Beizugs des im Spital Hôpital Emile Muller in Mulhouse, Frankreich
angelegten Krankendossiers der Beschwerdegegnerin 1 (Beschwerde S. 5 f., 12
ff.).
- Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 unter
Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil als glaubhaft. Es bestünden keine
zuverlässigen Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 die
Beschwerdeführerin absichtlich wahrheitswidrig beschuldigen könnte. Die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Erklärungen hierfür - dass sich die
Beschwerdegegnerin 1 an ihr dafür rächen wolle, dass sie ihre leibliche Mutter
nicht nach Europa geholt habe, bzw. dass sie mit der Lebensführung in der
Schweiz nicht zufrieden gewesen sei - seien angesichts der konkreten Umstände
lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für ihre Darstellung des
als fahrlässige Körperverletzung angeklagten Vorfalls, wonach sich die
Beschwerdegegnerin 1 in der Dusche verbrüht haben soll. Demgegenüber habe die
Beschwerdegegnerin 1 das Geschehen in den beiden umfangreichen und
detaillierten Videobefragungen in jeglicher Hinsicht konstant, anschaulich und
in sich stimmig geschildert. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche
auch, dass die Beschwerdegegnerin 1 stets zurückhaltend ausgesagt und es
vermieden habe, die Beschwerdeführerin übermässig zu belasten. Sie habe auch
selbst immer differenziert zwischen den Narben, die von in Kamerun erlittenen
Verletzungen herrührten, und Verletzungen, die ihr von der Beschwerdeführerin
zugefügt worden seien. Für ihre Einschätzung stützen sich die kantonalen
Instanzen zudem auch auf die Aussagen der als Zeuginnen befragten Heimleiterin
und der Familienbegleiterin, welche die Beschwerdegegnerin 1 als
zurückhaltendes Kind erlebt hätten, das sich - wenn überhaupt - eher schüchtern
über sein Umfeld beklagt habe (angefochtenes Urteil S. 15 ff., 20 ff., 28 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 6 ff., 16 ff.).
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das
Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 129 II 396 E. 2.1; 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241
E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der
Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel
abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes
nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen durfte, seine Überzeugung werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 208 E.
4a, je mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 148 E. 5.4;
132 I 175 E. 1.2, mit Hinweisen).
- Nach der Rechtsprechung drängt sich eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch
einen Sachverständigen in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter
aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder
psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn
Anzeichen bestehen, dass die betreffende Per-son wegen einer ernsthaften
geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-,
Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen
Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch
geboten sein, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu
beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur
Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum
zu (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 128 I 81 E. 2 S. 86; 118
Ia 28 E. 1c S. 30 ff., mit Hinweisen).
Derartige Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit der
Beschwerdegegnerin 1 macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch
nicht ersichtlich. Desgleichen ergibt sich aus deren Bekundungen nichts, was
auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit hindeuten würde. Es ist daher
jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz auf ein
Glaubwürdigkeitsgutachten verzichtet hat. Dabei kann offen bleiben, ob in
diesem Punkt überhaupt der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist, da die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nur sinngemäss ein Gutachten
beantragt hat und die Vorinstanz daher gar nicht ausdrücklich einen
entsprechenden Antrag abgewiesen hat.
Nicht schlechthin unhaltbar ist sodann, dass die Vorinstanz die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 1 insgesamt für glaubhaft erachtet. Es mag zutreffen, dass
diese teilweise etwas verhalten ausgesagt hat. Doch lauten die Aussagen im Kern
gleich und widersprechen sich nicht (vgl. Untersuchungsakten Urk. 15 S. 7 ff.;
Urk. 35 S. 5 ff.). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin schon in ihrer ersten
polizeilichen Befragung im Mai 2004 erwähnt, dass eine ihrer zahlreichen Narben
von einem Schlag mit einer Pfanne herrühre (angefochtenes Urteil S. 28;
Untersuchusakten Urk. 1 S. 4). Es kann in diesem Punkt auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 15
ff.; erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.).
Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch der Verzicht auf die Einvernahme
diverser Zeugen in Afrika. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend ausführen,
könnten diese zur Erhellung des konkret angeklagten Sachverhalts nichts
beitragen. Die als Zeugen beantragten Personen haben die Beschwerdegegnerin 1
seit Jahren nicht mehr gesehen und keinen Kontakt mit ihr unterhalten, so dass
nicht angenommen werden kann, sie vermöchten sich noch an ihre verschiedenen
Narben zu erinnern und könnten diese einer bestimmten Verletzung zuordnen.
Ausserdem ist nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen unbestritten,
dass sich die Beschwerdegegnerin 1 einzelne der vernarbten Verletzungen bereits
in Kamerun zugezogen hatte (angefochtenes Urteil S. 27 f.; 22 f.).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
-
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, da die Beschwerdeführerin in Bezug auf
den Tatbestand der Tätlichkeiten ein geringfügigerer Schuldvorwurf trifft,
teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind, soweit die Beschwerdeführerin obsiegt,
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und ist ihr eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Insofern
wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Umfang ihres
Unterliegens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann, soweit es nicht gegenstandslos geworden
ist, teilweise gutgeheissen werden, da die Beschwerde in Bezug auf die Frage
der Antragsfrist nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). In diesem
Umfang werden keine Kosten erhoben, und wird ihrem Vertreter aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2
BGG). Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. Den eingeschränkten finanziellen
Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen
werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 3. März 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
-
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist, teilweise gutgeheissen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
-
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.
-
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog