Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.394/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_394/2008/sst

Urteil vom 2. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 17. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen falscher
Anschuldigung eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist indessen nicht
Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da die
Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie ist nicht Opfer
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da sie durch die angeblichen
falschen Anschuldigungen nicht in ihrer körperlichen oder psychischen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Und
schliesslich geht es nicht um das Strafantragsrecht als solches (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 6 BGG). Als Geschädigte ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert
(BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn