Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.392/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_392/2008/sst

Urteil vom 8. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer,
vom 14. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft stellte am 20. November 2007 ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen A. und B. C.________ ein. Gleichzeitig verfügte sie
die Einziehung zweier Geldbeträge von Fr. 150'000.-- und Fr. 165'000.--. Eine
gegen diese Anordnung erhobene Beschwerde der beiden Beschuldigten wurde vom
Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) am 14. April 2008 gutgeheissen. Das
Gericht gab die beschlagnahmten Vermögenswerte frei und verpflichtete die
Bundesanwaltschaft, A. und B. C.________ für das Verfahren vor der I.
Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (exkl.
MwSt) zu leisten.

B.
A. und B. C.________ erheben Beschwerde in Strafsachen und beantragen, es sei
ihnen für das Verfahren vor Bundesstrafgericht eine Parteientschädigung von Fr.
12'000.-- zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--
sei offensichtlich unangemessen. Das Anwaltshonorar werde in Streitsachen mit
Vermögensinteressen in der Regel nach dem Streitwert bemessen, zudem nach der
Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der
Arbeitsleistungen und dem Zeitaufwand des Anwaltes. Im vorliegenden Fall gehe
es einzig um eine Streitigkeit von Vermögenswerten. Das Strafverfahren selbst
sei eingestellt worden. Die im Streit liegenden blockierten Fr. 315'000.--
würden dem Streitwert entsprechen. Gehe man von Art. 4 des Reglementes über die
Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im
Verfahren vor dem Bundesgericht aus, so bemesse sich das Honorar bei einem
Streitwert von Fr. 100'000.-- bis Fr. 500'000.-- auf Fr. 5'000.-- bis Fr.
15'000.--. Bei einer Interpolation des Streitwertes von Fr. 315'000.-- komme
man auf einen Betrag von Fr. 5'375.--, der zum Grundbetrag von Fr. 5'000.--
hinzukomme, was Fr. 10'375.-- ergebe. Interpoliere man über den Gesamtbetrag
von Fr. 15'000.-- ohne den "Sockelbetrag" von Fr. 5'000.--, so erhalte man für
Fr. 315'000.-- eine Parteientschädigung von Fr. 9'450.--. Da das Reglement für
die Entschädigung vor dem Bundesstrafgericht keine analoge Bestimmung aufweise,
jedoch die gleichen Kriterien für anwendbar erkläre, welche dieser Bestimmung
zugrunde lägen, habe sich auch das Bundesstrafgericht bei der Ausübung des
Ermessens an dieser Bestimmung zu orientieren.

2.
Gemäss Art. 245 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom
15. Juni 1934 (SR 312.0) gelten für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen
Verfahren die Artikel 62 - 68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) sinngemäss, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung
enthält. Nach Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel
verpflichtet, der obsiegenden Partei "nach Massgabe des Tarifs des
Bundesgerichts" alle durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen.
Die Einzelheiten dazu finden sich im "Reglement über die Parteientschädigung
und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht" vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3). Das Bundesgesetz über das
Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71)
regelt in seinem Art. 15 die Zuständigkeiten des Gesamtgerichtes. Art. 15 Abs.
1 lit. a SGG sieht unter anderem den Erlass von Reglementen über die
Entschädigung an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen vor.
Gestützt darauf erliess das Bundesstrafgericht am 26. September 2006 das
"Reglement über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht"
(SR 173.711.31). Gemäss dessen Art. 3 wird das Honorar nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der
Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.

2.1 Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid über die Höhe der Entschädigung
zu Recht auf diese letztgenannte Bestimmung abgestützt. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer kommt das Bundesgerichtsgesetz (BGG) bzw. das darauf
beruhende "Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht" nicht zum Zuge, nachdem
der Gesetzgeber für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine eigenständige
Regelung vorsieht. Die Entschädigung richtet sich ausschliesslich nach dem
entsprechenden Reglement, wonach der ausgewiesene und notwendige Zeitaufwand
massgebend ist. Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, inwieweit die
Vorinstanz von einem unzutreffenden Aufwand ausgegangen wäre. Ihr Hinweis, das
Verfahren habe einen "Fr. 2'000.-- weit übersteigenden" Aufwand verursacht,
reicht als Begründung nicht aus. Die festgesetzten Fr. 2'000.-- sind daher
nicht zu beanstanden. Sie liegen innerhalb des Ermessens und lassen sich
insbesondere auch mit der von den Beschwerdeführern behaupteten
vierzehnseitigen Beschwerdeschrift und der achtseitigen Replik vereinbaren.

2.2 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei diese von Gesetzes wegen zu gleichen
Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, I.
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz