Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.391/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_391/2008/sst

Urteil vom 25. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 4. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss
Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer wegen
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h mit Fr. 280.--
gebüsst wurde. Er bestreitet einzig den angeklagten Sachverhalt. Dieser kann im
vorliegenden Verfahren indessen nur bemängelt werden, wenn er offensichtlich
unrichtig festgestellt worden ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Formulierung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art.
9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist eine tatsächliche
Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Der Beschwerdeführer muss
dartun, dass Willkür im soeben umschriebenen Sinne vorliegt und darf sich nicht
damit begnügen, den angefochtenen Entscheid mit Kritik, wie sie in einer
Appellation vorgebracht werden könnte, in Zweifel zu ziehen. Der
Beschwerdeführer tut indessen genau dies und bringt in Bezug auf die von ihm
erwähnten vier Punkte nur appellatorische Kritik vor. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn