Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.38/2008
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6B_38/2008

Urteil vom 23. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Vollzugszentrum Urdorf, Feldstrasse
42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 13. November 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 19. September
2007 auf den 5. Dezember 2007 zum Vollzug diverser in ingesamt 12 Tage Haft
umgewandelter Bussen vorgeladen. Am 24. September 2007 erhob er Rekurs. Mit
Verfügung vom 27. September 2007 wurde er aufgefordert, die Kosten des
Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 700.-- sicherzustellen. Bei
Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde
zweimal an die von X.________ im Rekurs angegebene Adresse gesandt. In Bezug
auf die erste Sendung teilte die Post mit, sie lagere bei ihr aufgrund eines
Auftrages des Rekurrenten bis voraussichtlich 5. November 2007. Die zweite
Sendung wurde von der Post am 12. Oktober 2007 retourniert mit dem Vermerk,
"Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden". Der
Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Mit Verfügung vom 13.
November 2007 trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
auf den Rekurs nicht ein.

X. ________ wendet sich mit Rekurs an das Bundesgericht und beantragt
sinngemäss, die Verfügung vom 13. November 2007 sei aufzuheben. Die Eingabe
ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Soweit sich die Beschwerde zur Hauptsache nicht mit der Verfügung vom 13.
November 2007 befasst, kann darauf nicht eingetreten werden.

Es ist fraglich, ob sie im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Immerhin bemängelt der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf das rechtliche Gehör und auf Art. 6 Abs. 1
EMRK die Annahme der Vorinstanz, wer ein Rekursverfahren einleite, sei
verpflichtet, die Behörden über eine mögliche Änderung der Anschrift zu
informieren (Beschwerde Ziff. 20 - 22). Die Rüge ist unbegründet. Wer sich
während eines laufenden Verfahrens von der den Behörden angegebenen Adresse
entfernt, ohne dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden
können, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und hat deshalb
nach ständiger Rechtsprechung eine Zustellung, die an seiner Adresse versucht
wurde, gegen sich gelten zu lassen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E.
4b/aa). Daran ändert der Anspruch auf rechtliches Gehör nichts. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn