Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.385/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_385/2008/bri

Urteil vom 21. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Otto Mauchle,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unkorrektes Eintragen eines erlegten Wildtieres in die Abschusskontrolle,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 11. April 2008.

Sachverhalt:

A.
X._________ schoss am 7. Oktober 2006 in der Gemeinde Eggiwil im Wildraum 5 ein
Reh. Bevor er das erlegte Tier in Besitz nahm, trug er den Abschuss in das
Kontrollheft ein. Dabei unterlief ihm ein Fehler. Unter der Rubrik "Wildraum
Nr." gab er fälschlicherweise den Wildraum 27 an, nachdem er zunächst eine
andere, heute nicht mehr erkennbare Zahl eingetragen hatte.

X._________ wurde mit Strafmandat vom 16. April 2007 wegen unkorrekten
Eintragens von erlegten Wildtieren in die Abschusskontrolle zu einer Busse von
Fr. 500.-- verurteilt.

B.
Auf Einsprache hin erklärte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VI,
Signau-Trachselwald, X._________ mit Urteil vom 6. November 2007 schuldig und
verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.--. Eine dagegen erhobene Appellation
wies das Obergericht ab und bestätigte am 11. April 2008 das angefochtene
Urteil im Schuld- und Strafpunkt.

C.
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts vom 11. April 2008 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf des
unkorrekten Eintragens von erlegten Wildtieren in die Abschusskontrolle
freizusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht
gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern,
als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
2.1 Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz des Kantons Bern
(JWG) statuiert die Pflicht des Jägers, zuhanden der zuständigen Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion eine Abschusskontrolle zu führen
("Kontrollpflichten"). Art. 34 JWG sieht vor, dass der Regierungsrat die
Ausführungsvorschriften erlässt (Abs. 1), wobei er, insbesondere betreffend die
Kontroll- und Meldepflichten, ergänzendes Recht erlassen (Abs. 2 lit. e) oder
seine Befugnisse durch Verordnung an die Volkswirtschaftsdirektion übertragen
kann (Abs. 3). Der Regierungsrat hat den Erlass von Ausführungsvorschriften
über die Abschusskontrolle in Art. 36 lit. h der Jagdverordnung (JaV) an die
Volkswirtschaftsdirektion delegiert. Diese erliess eine Direktionsverordnung
(JaDV), die in Art. 17 unter anderem Folgendes bestimmt: Alle erlegten
Wildtiere sind vor Besitzergreifung unter Angabe aller verlangten Informationen
mit Kugelschreiber in das Abschusskontrollheft einzutragen und die Richtigkeit
der Eintragung mit Unterschrift zu bestätigen (Abs. 1). Das persönliche, mit
allen erforderlichen Eintragungen versehene und unterzeichnete
Abschusskontrollheft ist spätestens bis zum 10. März an das Jagdinspektorat
einzusenden (Abs. 3).

Art. 31 JWG ("Übertretungen") regelt die strafrechtlichen Sanktionen, soweit
nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen. Wer gegen die
ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der
Volkswirtschaftsdirektion über die Kontroll- und Meldepflichten verstösst, wird
mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft (Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die Wildraumnummer im Abschusskontrollheft nicht korrekt
angab. Statt den Wildraum 5 anzugeben, trug er zunächst eine heute nicht mehr
erkennbare Zahl ein, die er noch an Ort und Stelle in die Zahl 27 abänderte.
Das Obergericht bestrafte ihn deshalb in Anwendung von Art. 19 und 31 lit. a
JWG sowie Art. 17 Abs. 1 und 3 JaDV.

3.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei bestraft worden,
ohne dass dafür eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, weshalb das
Obergericht das strafrechtliche Legalitätsprinzip verletzt habe.

3.1 Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist vom
Bundesgesetzgeber ausdrücklich in Art. 1 StGB verankert worden. Explizit findet
sich die Regel auch in Art. 7 EMRK. Im Rahmen des kantonalen (Übertretungs-)
Strafrechts gilt das Legalitätsprinzip nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern
es fliesst direkt aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht. Das Bundesgericht
hat das Legalitätsprinzip im Strafrecht - soweit es nicht durch Art. 1 StGB
gewährleistet wird - seit jeher aus Art. 4 aBV abgleitet und als selbständiges
verfassungsmässiges Recht anerkannt, das ehemals mit staatsrechtlicher
Beschwerde angerufen werden konnte (BGE 123 I 1 E. 2b S. 4; ferner 118 Ia 137
E. 1c S. 139 f.; 112 Ia 107 E. 3a S. 112; 96 I 24 E. 4a S. 28). Der Grundsatz
"nulla poena sine lege" dient nach der Rechtsprechung dem Schutz vor
"strafrichterlicher Willkür" und steht im Dienst der "Rechtssicherheit" (so
bereits BGE 15 S. 215, E. 1 und BGE 27 S. 339, E. 1; 41 S. 272 f., E. 1).

Auch unter der Geltung der neuen Bundesverfassung ist davon auszugehen, dass
sich das Legalitätsprinzip im Bereich der Anwendung von kantonalem Strafrecht
unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt. Angesichts seines selbständigen
Gehaltes im Strafrecht bleibt die konkrete verfassungsrechtliche Grundlage ohne
weitere Bedeutung. Zumindest als Ausfluss des Willkürverbotes (Art. 9 BV)
gehört der Grundsatz "nulla poena sine lege" zum Bundes(verfassungs)recht im
Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG, das nunmehr mit Beschwerde in Strafsachen als
verletzt gerügt werden kann. In seiner allgemeinen Bedeutung wird das
Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasst. Es besagt, dass ein
staatlicher Akt sich auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die
hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen
worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2007 vom
11.12.2007, E. 3.1). Allein daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden,
dass das Bundesgericht das kantonale Übertretungsstrafrecht mit freier
Kognition überprüfen müsste. Denn die Verletzung des einfachen kantonalen
Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen
abgesehen, kein zulässiger Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 95 BGG; Urteil 2C_212
/ 2007, a.a.O.).

3.2 Der Grundsatz "nulla poena sine lege" ist verletzt, wenn ein Bürger wegen
einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist,
strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger
strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist,
dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder
endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die
darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen
Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 112 Ia 107 E. 3a S. 112 mit
Hinweis). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt
des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend präzise Umschreibung der
Straftatbestände (vgl. BGE 117 Ia 472 E. 4c S. 489; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 1
N. 20)

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass für seine Bestrafung gar keine
gesetzliche Grundlage bestehe, noch rügt er, das Obergericht habe sein
Verhalten in willkürlicher Weise unter Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG (in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 1 und 3 JaDV) subsumiert. Er macht einzig geltend, die
Strafbestimmung sei, auch wenn sie zusammen mit Art. 17 JaDV gelesen werde,
nicht genügend konkretisiert. Zu prüfen ist daher nur, ob die kantonalen
Bestimmungen eine hinreichend präzise Grundlage für die Bestrafung hergeben und
insoweit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten. Dabei geht es um
eine inzidente Normenkontrolle.
3.3
3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (sowie des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte) muss das Gesetz lediglich so präzise
formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen
eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an
Gewissheit erkennen kann (BGE 132 I 49 E. 6.2; 128 I 327 E. 4.2; 119 IV 242 E.
1c S. 244 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG ist eine Blankettstrafnorm. Aus ihr allein geht
noch nicht hervor, welches Verhalten strafbar ist. Die Strafbestimmung verweist
jedoch klar auf die verwaltungsrechtliche Ausführungsvorschrift der
Volkswirtschaftsdirektion über die Pflichten des Jägers betreffend die
Abschusskontrolle (Art. 17 JaDV). Dabei handelt es sich um eine sogenannt
blankettausfüllende Norm, die mit der Strafnorm zusammen zu lesen und
auszulegen ist. Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text
der Ausfüllungsnorm. Durch eine solche Gesetzestechnik werden die
Straftatbestände nicht unbestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2007 vom
27. Oktober 2007, E. 3.5 und 4).
3.3.3 Art. 17 JaDV bestimmt, dass alle erlegten Wildtiere vor Besitzergreifung
unter Angabe aller verlangten Informationen mit Kugelschreiber in das
Abschusskontrollheft einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung mit
Unterschrift zu bestätigen sind. Das Obergericht erachtet die Bestimmung
ausgehend vom Wortlaut ("alle verlangten Informationen sind in das
Abschusskontrollheft einzutragen") als genügend präzis. Weiter gehe daraus klar
hervor, dass jede Falscheintragung objektiv einen Verstoss gegen die
Selbstdeklarationspflicht des Jägers (Art. 19 Abs. 1 JWG) darstelle. Dass sich
die verlangten Angaben im Einzelnen direkt aus dem Abschusskontrollheft
ergäben, schade nichts, sondern trage im Gegenteil zur Klarheit des korrekten
Vorgehens der Selbstdeklaration bei. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer im gesamten Gerichtsverfahren denn auch nie geltend gemacht,
er habe nicht gewusst, welche Angaben er in das Kontrollheft habe eintragen
müssen.
3.3.4 Die Auffassung des Obergerichts, wonach die Pflicht des Jägers zur
Selbstdeklaration (Art. 19 Abs. 1 JWG) in Art. 17 JaDV dahingehend
konkretisiert wird, dass er sein Abschusskontrollheft vollständig und richtig
auszufüllen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
kantonalrechtlichen Vorschriften bieten dafür eine hinreichend klare und
präzise Grundlage, womit sie den Anforderungen des rechtsstaatlich begründeten
Bestimmtheitsgebots genügen. Inwiefern für die Rechtssicherheit oder die
rechtsgleiche Anwendung erforderlich wäre, dass die im Abschusskontrollheft
verlangten Angaben in der Gesetzesvorschrift selbst enthalten sein müssten,
wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Dies
umso weniger, als es sich um ein persönliches Abschusskontrollheft handelt
(Art. 17 Abs. 3 JaDV), dass jedem Jäger ausgehändigt wird und damit im
Zusammenhang mit der Jagdbewilligung zu sehen ist. Die Rüge der Verletzung des
strafrechtlichen Legalitätsprinzips (Bestimmtheitsgebot) geht fehl.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Anzeige durch das Jagdinspektorat wegen
unkorrekten Eintragens eines erlegten Wildtieres stelle überspitzten
Formalismus dar, da die Wildraumnummer ohne weiters aus dem korrekt
eingetragenen Abschussort hätte abgeleitet werden können.

4.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus
wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge. Überspitzter Formalismus ist eine
besondere Form der Rechtsverweigerung und ist nur gegeben, wenn die strikte
Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in
den Verhaltensvorgaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften
Rechtsfolgen begründet sein (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1 S.
183).

4.2 Nach den Erwägungen des Obergerichts, die insoweit unangefochten blieben,
erfolgte die Strafanzeige durch das Jagdinspektorat in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorschriften. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um
formelle Vorschriften, die sich an den Rechtssuchenden richten, sondern an die
mit der Jagdaufsicht betrauten Organe als Teil der Strafverfolgungsbehörden.
Die Einreichung einer Strafanzeige kann daher von vornherein keinen Verstoss
gegen Art. 29 Abs. 1 BV begründen.

4.3 Das Obergericht nimmt sodann Bezug auf Art. 52 StGB und vertritt die
Auffassung, es bestehe ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die mit
der Jagdgesetzgebung verfolgten Ziele durchzusetzen. Die Anwendung des
Opportunitätsprinzips dürfe nicht dazu führen, dass bei per se geringfügigen
Delikten generell auf Strafe verzichtet werde. Gerade diese Gefahr bestehe
aber, wenn für die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zu bestrafen
sei, einzig auf die Schwere der Tatfolgen abgestellt würde. Ob diese
Rechtsauffassung im Einzelnen zutrifft, kann offen bleiben. Denn der
bundesrechtliche Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB kommt hier nicht oder
nur als kantonales Recht zum Tragen, dessen Verletzung - abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) - kein zulässiger
Beschwerdegrund darstellt. Der Beschwerdeführer hätte deshalb nur rügen können,
der Verzicht auf eine Strafbefreiung gestützt auf kantonales Recht verstosse
gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Doch eine solche Rüge fehlt, und in der
Beschwerde wird auch nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der angefochtene
Entscheid im Ergebnis willkürlich sein sollte. Den gesetzlichen Anforderungen
an die Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. 42 BGG ist
damit nicht Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten
werden kann.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger