Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.384/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_384/2008/sst

Urteil vom 11. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Drohung;
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 14. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 15. September
2006 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie einfacher
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu 3 ½ Jahren
Zuchthaus und 8 Jahren Landesverweisung. Es ordnete eine ambulante
psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne
Aufschub des Strafvollzugs an und verpflichtete ihn, Y.________ eine Genugtuung
von 20'000 Franken zu bezahlen. Es hielt für erwiesen, dass er seine damalige
Freundin dreimal, am 28. Juni oder am 6. Juli 2003, anfangs Dezember 2003 sowie
am 9./10. Februar 2004 gewürgt, geschlagen und mit dem Tod bedroht hatte.
Auf Appellation von X.________ und Anschlussappellationen der
Staatsanwaltschaft und von Y.________ hin verurteilte das Obergericht des
Kantons Luzern X.________ am 14. Dezember 2007 wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m Ziff. 2 Abs. 5 StGB,
einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5
StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und mehrfacher Drohung im Sinne von
Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½
Jahren, wovon es 1 Jahr unbedingt vollziehbar erklärte und 1 ½ Jahre bei einer
Probezeit von 2 Jahren bedingt aufschob. Ausserdem ordnete es eine ambulante
psychotherapeutische Massnahme im Sinne von Art 63 Abs. 1 StGB ohne
Strafaufschub an. Es erklärte ihn für den Y.________ entstandenen Schaden im
Grundsatz für ersatzpflichtig und verpflichtete ihn, ihr eine Genugtuung von
20'000 Franken samt 5 % Zins ab dem 10. Februar 2004 zu bezahlen.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil
aufzuheben, ihn freizusrechen und die Zivilansprüche abzuweisen. Eventuell sei
die Sache zur Freisprechung und zur Kostenverlegung an den Kanton Luzern ans
Obergericht zurückzuweisen. Subeventuell sei er wegen leichter Körperverletzung
zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen zu verurteilen, die
Zivilansprüche seien abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Kanton Luzern zu
überbinden. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt willkürlich
sowie unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des rechtlichen
Gehörs festgestellt sowie gegen den Anklagegrundsatz verstossen zu haben.

1.1 Das Obergericht hat in nachvollziehbarer Weise begründet (S. 6 ff.),
weshalb es die Aussagen der Beschwerdegegnerin trotz - oder gerade wegen -
gewisser Ungenauigkeiten und Widersprüchen für glaubhaft hält und dass auch der
Umstand, dass sie nach den Übergriffen freiwillig Geschlechtsverkehr mit dem
Beschwerdeführer hatte, nicht beweist, dass diese nicht stattgefunden haben. Es
hat nachgewiesen, dass sich gemäss den nach den Vorfällen vom Dezember 2003 und
Februar 2004 erstellten Arztberichten zwar nicht für alle von der
Beschwerdegegnerin geschilderten Übergriffe des Beschwerdeführers objektive
Verletzungsspuren feststellen liessen, dass indessen das Verletzungsbild mit
den Schilderungen der Tathandlungen durch die Beschwerdegegnerin in Einklang
steht. Wegen des Fehlens eindeutiger Würgemale am Hals hat es diesen im Übrigen
vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen, da bei starkem,
lebensgefährlichem Würgen solche zu erwarten gewesen wären. Das Obergericht hat
eine Dritttäterschaft in vertretbarer Weise ausgeschlossen und konnte damit
auch ohne Verfassungsverletzung die Einvernahme von Zeugen ablehnen, mit denen
der Beschwerdeführer beweisen wollte, dass seine damalige Lebenspartnerin
verschiedene Fremdbeziehungen unterhalten habe, und eine DNA-Analyse des
totgeborenen Fötus der Beschwerdegegnerin verweigern. Ebenfalls ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs abweisen konnte das Obergericht den Antrag auf
Einvernahme verschiedener Zeugen, welche nach der Darstellung des
Beschwerdeführers belegen sollen, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Anschuldigungen bereue und die Strafklage zurückziehen würde, wenn sie dies
ohne Kostenfolge tun könnte. Es hält dem zu Recht entgegen, der
Beschwerdeführer behaupte nicht, diese Personen könnten bezeugen, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Anschuldigungen als unwahr bezeichnet habe. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers hatte es auch keinen Anlass zu prüfen, ob
allenfalls in Bezug auf die Verurteilung wegen Drohung ein - vor der
zweitinstanzlichen Verurteilung nach Art. 33 StGB zulässiger - Rückzug des
Strafantrags vorliege, da dieses Delikt in seinem Fall von Amtes wegen verfolgt
wurde (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB).
Zusammenfassend erweist sich, dass das Obergericht die Beweise überzeugend
gewürdigt und dargelegt hat, weshalb es den Anklagesachverhalt - mit der
erwähnten Ausnahme - als erstellt betrachtet und die Einvernahme der vom
Beschwerdeführer angebotenen Zeugen seine Schlussfolgerungen nicht ändern
könnten. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen bloss seine Sicht der
Dinge entgegen und versucht mit der Behauptung, seine damalige Freundin habe
ihn mit verschiedenen Männern betrogen, ihre Glaubwürdigkeit zu unter-graben.
Das Obergericht hält dem zu Recht entgegen, dass das Liebesleben der
Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des Verfahrens sei, und dass er bei einer
allfälligen Untreue ihrerseits aus seiner Sicht ein umso stärkeres Motiv gehabt
hätte, sie zu bedrohen, zu "bestrafen" und zum Gehorsam zu zwingen. Seine
Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung
in irgend einer Weise als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist
nicht einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht ein handschriftliches
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2008 ein, worin diese festhält,
ihre früheren Aussagen gegen den Beschwerdeführer entsprächen nicht der
Wahrheit, weshalb sie diese Anklage zurückziehen möchte. Er macht geltend,
dieses Schreiben müsse als Novum zugelassen werden, da er nicht damit habe
rechnen müssen, dass die von ihm dem Obergericht eingereichten Urkunden und
Beweisanträge von diesem dahingehend interpretiert würden, dass daraus
lediglich auf einen Klagerückzug zu schliessen sei. Wenn sich die
Beschwerdegegnerin von der Anklage distanziere, könne dies nur bedeuten, dass
sie auch von ihren Anschuldigungen Abstand nehme.
Bei dem nach dem angefochtenen Urteil verfassten Schreiben der
Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein echtes tatsächliches Novum. Als
solches kann es im bundesgerichtlichen Verfahren nach konstanter Praxis keine
Berücksichtigung finden. Ein derartiges Novum kann allenfalls zur
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 385 StGB berechtigen (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.).

1.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die
Anklage habe zwar subeventualiter mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
genannt, indessen ausgeführt, dass der Tatbestand der Körperverletzung vorgehe,
wenn, wie hier, die Nötigung eine blosse Begleiterscheinung der Köperverletzung
darstelle. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass er bei einer Verurteilung
wegen Körperverletzung nicht auch noch der Nötigung schuldig befunden werde. In
der Anschlussberufung habe die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der
Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie einfacher
Körperverletzung verlangt, weshalb er habe davon ausgehen können, dass man den
Nötigungsvorwurf habe fallen lassen. Die Auffassung des Obergerichts, wonach
der Nötigungsvorwurf mit dem Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung
des Lebens "in maiore minus" wieder auflebe, treffe nicht zu. Den Vorwurf der
Drohung habe der Staatsanwalt explizit nur für den Fall zur Anklage gebracht,
dass der Nötigungsvorwurf ausscheide. Die Verurteilung wegen Drohung und
Nötigung verletze daher das Anklageprinzip.
Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den
Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die
Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das
Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E.
2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der
Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den
Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden.
Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere
Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt.
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden,
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I
19 E. 2a).
Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das Obergericht habe seinem
Urteil einen anderen Lebenssachverhalt zu Grunde gelegt als den vom
Staatsanwalt zur Anklage gebrachten. Sämtliche Straftatbestände, welche das
Obergericht im angefochtenen Entscheid als erfüllt ansieht, sind bereits in der
Anklageschrift aufgeführt. Der Beschwerdeführer konnte sich damit in voller
Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen. Dass das Obergericht bei
der rechtlichen Würdigung teilweise nicht den Haupt-, sondern die
Eventualstandpunkte der Staatsanwaltschaft teilte, ändert daran nichts, da es
an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde nicht gebunden ist. Es kann
daher keine Rede davon sein, dass das Obergericht das Anklageprinzip verletzte.
Schlechterdings nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Vorwurf, es habe das
Anklageprinzip dadurch verletzt, dass es den Beschwerdeführer vom Vorwurf der
Gefährdung des Lebens freisprach und - weniger gravierend - wegen Nötigung
verurteilte. Ob dies allenfalls nach § 236 Abs. 2 der Luzerner
Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 unzulässig gewesen wäre, ist hier nicht zu
prüfen (Art. 95 BGG e contrario).

2.
Der Beschwerdeführer kritisiert (Beschwerde S. 26) seine Verurteilung wegen
einfacher Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes
(Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Das Obergericht gehe davon aus,
dass er der Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 9./10. Februar 2004 mit einem
Handfäustel drei Schläge gegen die linke Nierengegend versetzt habe. Eine
derartige Gewaltanwendung hätte nach dem ärztlichen Gutachten zu schweren
Verletzungen führen können. Das Obergericht habe indessen selber angenommen,
dass er mit dem Handfäustel nur leicht zugeschlagen und ihr daher keine
schweren Verletzungen zugefügt habe. Auf Grund dieser Sachverhaltsdarstellung
entfalle das Qualifikationsmerkmal von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.
Der Einwand ist kaum nachvollziehbar. Es kann nicht im Ernst bezweifelt werden,
dass ein Handfäustel, als Schlagwaffe eingesetzt, ein geeignetes Instrument
ist, einem Menschen schwere Verletzungen zuzufügen. Dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin "nur" drei leichte Schläge gegen die linke Nierengegend
versetzte und sie dadurch "nur" leicht verletzte, ändert selbstverständlich
nichts daran, dass er ihr diese Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand zufügte. Er wurde zu Recht wegen einfacher Körperverletzung im Sinne
von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB verurteilt.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Drohung und
Nötigung. Dies sei falsch, da Art. 181 Art. 180 StGB konsumiere.
Das Obergericht ist davon ausgegangen (angefochtener Entscheid S. 42 - 44),
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bei allen drei Vorfällen mit
dem Tod bedrohte und hat ihn deswegen in allen Fällen der Drohung im Sinne von
Art. 180 StGB schuldig gesprochen. Wegen Nötigung verurteilt hat es ihn dagegen
nur wegen des Vorfalls vom 9./10. Februar 2004, bei welchem er sie unter
Todesdrohung zwang, (fälschlich) zuzugeben, mit einem "Z.________" geschlafen
zu haben und dessen Ehefrau telefonisch darüber zu informieren. Einzig wegen
dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer der Verletzung von Art. 180 und 181
StGB schuldig gesprochen, und zwar zu Unrecht, da nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Nötigung die Drohung konsumiert (BGE 99 IV 212 E. 1b S.
216). Es handelt sich jedoch um einen formellen rechtstechnischen Fehler, der
sich unter den Umständen des Falles weder straferhöhend noch strafschärfend
ausgewirkt noch das Dispositiv beeinflusst hat. Diesbezüglich bleibt es bei der
Verurteilung wegen mehrfacher Drohung. Es rechtfertigt sich daher nicht, die
Beschwerde deswegen gutzuheissen und die Sache ans Obergericht zu neuem
Entscheid zurückzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung verletze das verfassungsmässige
Gleichbehandlungsgebot, sei willkürlich und bundesrechtswidrig.

4.1 Die Strafzumessung richtet sich nach den Art. 47 ff. StGB und wird vom
Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft (Art. 95 lit. a BGG). Die Willkürrüge
ist damit gegenstandslos. Zur Begründung der Rüge, das Obergericht habe das
Rechtsgleichheitsgebot verletzt, verweist der Beschwerdeführer auf drei
Bundesgerichtsentscheide (BGE 83 IV 191, 97 IV 84 und 133 IV 308), aus denen
sich ergeben soll, dass er vergleichsweise viel zu hart bestraft worden sei. Es
ist indessen schlechterdings nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht näher dargelegt, was sich aus diesen Urteilen, deren Sachverhalte
sich mit dem vorliegend zu beurteilenden nicht einmal ansatzweise vergleichen
lassen, und von denen die ersten beiden jedenfalls in Bezug auf die
Strafzumessung veraltet sind, zu seinen Gunsten ableiten lässt. Dies genügt den
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge nicht, darauf ist nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.2 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Schuldigen. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es
liegt im Ermessen des kantonalen Richters, in welchem Umfang er die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche
Abteilung greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung
ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten
hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder
wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet
hat (zum bisherigen Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E.
4a).

4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, bei der Strafzumessung
jedes Augenmass verloren und sein Ermessen krass überschritten zu haben. Es
habe Art. 47 StGB verletzt, indem es zwar die einzelnen
Strafzumessungskriterien erwähnt, sie aber effektiv nicht berücksichtigt habe.
Es habe insbesondere missachtet, dass Ersttätern in aller Regel der bedingte
Strafvollzug zu gewähren sei, weshalb die Strafe schon aus diesem Grund 2 Jahre
nicht hätte überschreiten dürfen. Dies auch deswegen, weil das Obergericht
davon ausgehe, dass bei einem Beziehungsdelikt eine den bedingten Strafvollzug
zulassende günstige Prognose gestellt werden könne. Bei Beachtung der
verminderten Schuldfähigkeit hätte zudem nie ein Strafmass von 2 ½ Jahren
resultiert. Das Obergericht habe ihm zu Unrecht eine erhebliche kriminelle
Energie attestiert, dies stehe im Gegensatz zu seinen Feststellungen, wonach er
mit dem Fäustel nicht hart zugeschlagen und die Beschwerdegegnerin nicht massiv
gewürgt habe. Sachfremd sei, ihm fehlende Einsicht vorzuwerfen. Da er nicht
geständig sei, könne er auch keine Reue zeigen. Dies dürfe nicht straferhöhend
gewertet werden, da er nicht verpflichtet gewesen sei, sich selbst zu belasten.
Das Obergericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass ihn das Urteil besonders
hart treffe, da er als seit rund 24 Jahren in der Schweiz lebender Ausländer
mit Niederlassungsbewilligung davon ausgehen müsse, bei einer Freiheitsstrafe
von über zwei Jahren ausgewiesen zu werden.

4.4 Diese Einwände sind nicht geeignet, die obergerichtliche Strafzumessung
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erweist sich das Strafmass keineswegs von vornherein als
übermässig hart. Abgesehen davon, dass er nicht bloss wegen einfacher
Körperverletzung verurteilt wurde, trifft es nicht zu, dass Ersttäter für
dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu rechnen haben. Ein
derartiger Tarif ist dem Bundesgericht nicht bekannt und wäre klarerweise
bundesrechtswidrig. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das
Obergericht sei von einem falschen Strafrahmen oder nicht von den gesetzlichen
Strafzumessungskriterien ausgegangen. Das Strafmass ist auch nicht deshalb
bundesrechtswidrig, weil es die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
ausschliesst. Auch als Ersttäter (eine einschlägige Vorstrafe ist gelöscht) hat
der Beschwerdeführer die Strafe zu gewärtigen, die Tat und Schuld angemessen
sind, und wenn das so bestimmte Strafmass die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs auch bei günstiger Prognose ganz oder teilweise ausschliesst,
verstösst dies keineswegs gegen Bundesrecht. Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist, dass ihm das Obergericht eine erhebliche kriminelle Energie attestiert
hat, weil er gegenüber seinem Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg
wiederholt straffällig wurde. Das Obergericht hat dabei keineswegs verkannt,
dass er dieses mit dem Fäustel nicht mit voller Wucht schlug und es auch nicht
intensiv würgte, sonst hätte es ihn wegen weit schwerwiegenderer Delikte zu
einer höheren Strafe verurteilt. Nicht unproblematisch ist die Aussage des
Obergerichts, der Beschwerdeführer bestreite sämtliche Vorwürfe, womit ihm
jegliche Einsicht fehle, was erheblich straferhöhend zu werten sei. Es ist das
verfassungsmässige Recht des Angeklagten, sämtliche Anklagevorwürfe zu
bestreiten. Allein der Umstand, dass er davon Gebrauch macht, darf nicht als
mangelnde Einsicht straferhöhend gewertet werden. Der Beschwerdeführer hat sich
allerdings nicht damit begnügt, die Vorwürfe abzustreiten, sondern ist diesen
mit Lügen und unbegründeten Mutmassungen, seine damalige Lebenspartnerin habe
verschiedene Liebhaber gehabt und sei wohl von einem von diesen verletzt
worden, entgegengetreten, und hat diese damit weiter gedemütigt. Es ist daher
jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Obergericht ihm mangelnde
Einsicht attestierte und diese straferhöhend wertete. Es mag durchaus
zutreffen, dass der Beschwerdeführer wegen des im angefochtenen Urteil
verhängten Strafmasses gravierende ausländerrechtliche Konsequenzen -
namentlich eine Ausweisung - zu gewärtigen hat. Dies hat er sich indessen
selber zuzuschreiben, das Obergericht war keineswegs gehalten, die ihm
angemessen erscheinende Strafe zu senken, um sie zu vermeiden. Die vom
Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände sind unbegründet.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe Art. 43 StGB verletzt,
indem es nicht 2 Jahre, sondern bloss 1 ½ Jahre der ausgefällten Strafe zum
bedingten Vollzug ausgesetzt habe. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, weshalb das Obergericht
verpflichtet gewesen wäre, den grösstmöglichen Teil der Strafe zum bedingten
Vollzug auszusetzen. Das Obergericht hat sich bei dieser Frage von den
massgeblichen Kriterien leiten lassen und - namentlich wegen des erheblichen
Verschuldens des Beschwerdeführers - 1 Jahr für unbedingt vollziehbar erklärt.
Damit hat es kein Bundesrecht verletzt, die Rüge ist unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Genugtuungssumme sei weit übersetzt. Nach Hütte/
Duksch begründe eine einfache Körperverletzung ohne bleibende Schäden keinen
Anspruch auf Genugtuung oder jedenfalls höchstens auf einen solchen von 5'000
Franken.

5.1 Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Körperverletzung dem Verletzten
unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene
Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen
sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 132 II 117 E. S.
119, 127 IV 215 E. 2a S. 216, 125 III 412 E. 2a S. 417, je mit Hinweisen).
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art.
4 ZGB). Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Da dem kantonalen Richter
ein weiter Ermessensspielraum zusteht, auferlegt sich das Bundesgericht bei der
Überprüfung jedoch Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn der Sachrichter
grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen
abgewichen ist, wenn er Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er andererseits Umstände ausser
Betracht gelassen hat, die er in seinen Entscheid hätte mit einbeziehen müssen.
Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als
offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
127 IV 215 E. 2a S. 216 f. mit Hinweisen).

5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe die
Genugtuung nach sachfremden Kriterien bemessen, er hält sie indessen im
Ergebnis für übersetzt. Es trifft zwar zu, dass für einfache Körperverletzungen
ohne bleibende Beeinträchtigungen in der Regel wesentlich tiefere, im
vierstelligen Bereich liegende Genugtuungssummen zugesprochen werden.
Vorliegend fällt indessen in Betracht, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum bedrängte. Das
Obergericht hat zu Recht festgestellt, dass diese erheblich gelitten hat und
dass der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB daran nichts
geändert hat, weil sie jedenfalls subjektiv in grosse Todesangst geriet, als
sie der Beschwerdeführer würgte. Nach den Feststellungen des Obergerichts litt
sie im Zeitpunkt des Urteils, d.h. rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall,
immer noch an beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen, derentwegen sie in
ärztlicher Behandlung ist und Medikamente nehmen muss. Insgesamt liegt die
Genugtuung zwar auch unter diesen Umständen am oberen Rand des Vertretbaren.
Ihre Festsetzung erscheint allerdings weder stossend noch offensichtlich
unbillig. Das Obergericht hat seinen Ermessensspielraum zwar weitgehend
ausgeschöpft, aber nicht überschritten. Die Rüge ist unbegründet.
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art.
4 ZGB). Ob der kantonale Richter sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Da dem kantonalen Richter
ein weiter Ermessensspielraum zusteht, auferlegt sich das Bundesgericht bei der
Überprüfung jedoch Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn der Sachrichter
grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundsätzen
abgewichen ist, wenn er Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn er andererseits Umstände ausser
Betracht gelassen hat, die er in seinen Entscheid hätte mit einbeziehen müssen.
Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als
offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
127 IV 215 E. 2a S. 216 f. mit Hinweisen).

5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Obergericht habe die
Genugtuung nach sachfremden Kriterien bemessen, er hält sie indessen im
Ergebnis für übersetzt. Es trifft zwar zu, dass für einfache Körperverletzungen
ohne bleibende Beeinträchtigungen in der Regel wesentlich tiefere, im
vierstelligen Bereich liegende Genugtuungssummen zugesprochen werden.
Vorliegend fällt indessen in Betracht, dass der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum bedrängte. Das
Obergericht hat zu Recht festgestellt, dass diese erheblich gelitten hat und
dass der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB daran nichts
geändert hat, weil sie jedenfalls subjektiv in grosse Todesangst geriet, als
sie der Beschwerdeführer würgte. Nach den Feststellungen des Obergerichts litt
sie im Zeitpunkt des Urteils, d.h. rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall,
immer noch an beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen, derentwegen sie in
ärztlicher Behandlung ist und Medikamente nehmen muss. Insgesamt liegt die
Genugtuung zwar auch unter diesen Umständen am oberen Rand des Vertretbaren.
Ihre Festsetzung erscheint allerdings weder stossend noch offensichtlich
unbillig. Das Obergericht hat seinen Ermessensspielraum zwar weitgehend
ausgeschöpft, aber nicht überschritten. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem
Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos
geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi