Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.37/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_37/2008/bri

Urteil vom 21. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 fällte der Stadtrichter von Zürich gegen
X.________ eine Busse von Fr. 100.-- wegen Missachtens der Einspurordnung und
Überfahrens der Sicherheitslinie aus. X.________ wird vorgeworfen, er habe am
13. Oktober 2005 um ca. 17.00 Uhr mit seinem Personenfahrzeug, Daewoo Nubira,
die Einspurordnung auf der Verzweigung Wasserwerkstrasse/Neumühlequai in
Richtung Milchbucktunnel missachtet, indem er die Fahrt nicht in der markierten
und mittels Lichtsignal angezeigten Pfeilrichtung fortgesetzt habe. Weiter sei
er dabei über die Sicherheitslinie gefahren, welche die beiden Fahrstreifen
voneinander abgrenze.

B.
Auf Einsprache von X.________ hin sprach ihn das Bezirksgericht Zürich am 14.
Dezember 2006 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1
SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.--.
Hiergegen gelangte X.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich. Dieses bestätigte am 12. November 2007 das Urteil des Bezirksgerichts
im Schuld- und Strafpunkt.

C.
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. November 2007
Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er rügt eine
Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des Grundsatzes "in dubio pro
reo" als Beweiswürdigungsregel (Art. 32 Abs. 1 BV).

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 IV 286 E. 1.4) - klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. nur BGE 125 I
492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

1.2 Das Obergericht hält eingangs fest, der Berufungsgrund im Sinne von § 412
Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH sei nur gegeben, wenn gravierende Mängel bei der
Sachverhaltsermittlung vorliegen, sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit
der Beweiswürdigung aufdrängen oder der Entscheid aus einem anderen Grund auf
einem offenkundigen Fehler beruhe. Es verweist sodann auf die Ausführungen des
Bezirksgerichts. Dieses stellt im Wesentlichen auf die Aussagen des
Polizeibeamten Schwammberger ab, der als Zeuge zu Protokoll gab, er habe die
Anzeige gerade im Anschluss an die Beobachtung am nächsten Tag geschrieben, als
alles noch präsent gewesen sei. Er habe einen silbergrauen Kombi beobachtet,
ein eher unauffälliges Fahrzeug asiatischen Typs. Das Kontrollnummerschild habe
er sehr genau und problemlos lesen können. Ein Irrtum sei absolut
ausgeschlossen. Am nächsten Tag habe er auch im "Infocar" nachgeschaut, ob die
Nummer zu einem silbergrauen Fahrzeug passe, was sich bestätigt habe. Im
Folgenden prüft das Obergericht die im Berufungsverfahren vorgebrachten
Einwände im Einzelnen und verwirft sie als unbegründet. Es kommt zum Schluss,
ein offensichtlicher Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
durch das Bezirksgericht sei nicht auszumachen. Zweifel am Sachverhalt seien
nicht gegeben, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung
komme (angefochtenes Urteil, S. 10; Urteil des Bezirksgerichts, S. 5 f. unter
Verweis auf act. 15).

1.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt
sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen zu erneuern.
Auch soweit er die Sachdarstellung der Vorinstanz(en) in einer
"Gesamtbetrachtung" in Zweifel zieht und etwa rügt, der Polizeibeamte habe sich
irren können (Beschwerde, S. 10), stellt er dem Beweisergebnis lediglich seine
eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dies ist jedoch nicht geeignet,
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die
Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob
der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt
praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b, mit
Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung
nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren
oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern das
Obergericht einen offensichtlichen Fehler in der Sachverhaltsermittlung des
Bezirksgerichts zu Unrecht verneint hat, aufgrund der vorhandenen Beweise sich
eine andere Schlussfolgerung geradezu aufdrängte und der angefochtene Entscheid
(auch) im Ergebnis unhaltbar ist. Das hat er nicht getan. Auf die Beschwerde
ist nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger