Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.379/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_379/2008/bri

Urteil vom 28. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

gegen

A._________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Gabethuler,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Subsidiäre Nichtigkeitsbeschwerde (§ 431 StPO/ZH),

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. April 2008.

Sachverhalt:

A.
X._________ wurde am 16. Januar 2002 verhaftet und am 30. Mai 2002 nach rund
viereinhalb Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 5. März 2003 fand
die Schlusseinvernahme statt, anlässlich welcher ihm der Sachverhalt sowie die
von der Bezirksanwaltschaft als erfüllt erachteten Gesetzesbestimmungen
vorgehalten wurden (angefochtenes Urteil S. 5). Es wurde ihm als Folge dieses
Verfahrens vom Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
entzogen, da er noch nicht drei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit seiner
Ehefrau gelebt hatte. Weil ihm auch der Kanton Aargau, wo seine Lebensgefährtin
wohnte, eine Aufenthaltsbewilligung verweigerte, reiste er am 27. März 2003 in
die USA aus und liess sich wieder - wie vor der Heirat - in Miami Beach nieder
(obergerichtliches Urteil vom 23. Dezember 2004, S. 6).

Die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich warf ihm mit Anklageschrift vom 29.
Januar 2004 vor, er habe zwischen Oktober 2000 und Mai 2001 seine Nichte
A._________ mehrfach, das erste Mal vor ihrem 16. Geburtstag, zur Duldung
sexueller Handlungen genötigt und sie einmal vergewaltigt. Weiter wurde ihm
Sachbeschädigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau angelastet.

B.
Das Bezirksgericht Zürich verfügte mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2004,
der Angeklagte habe persönlich (mit oder ohne Verteidiger oder Verteidigerin)
zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

An der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts vom 27. April 2004 beantragte seine
Verteidigerin B._________, ihm das persönliche Erscheinen an der Verhandlung zu
erlassen. "Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Verteidigung sowie des
Umstands, dass der Angeklagte in der Untersuchung genügend Gelegenheit hatte,
zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, wurde dem Gesuch im
Sinne von § 172 StPO/ZH stattgegeben" (bezirksgerichtliches Urteil S. 3). Das
Bezirksgericht bestrafte ihn wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB),
mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), sexueller Handlung mit
einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
StGB) mit dreieinhalb Jahren Zuchthaus (wovon 134 Tage durch Untersuchungshaft
erstanden waren) sowie mit sieben Jahren Landesverweisung. Er wurde
verpflichtet, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 18'000.-- zu bezahlen.

Die Verteidigerin erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses
bestätigte am 23. Dezember 2004 das bezirksgerichtliche Urteil vollumfänglich.
Zum Verfahren hielt es fest: "Im Einverständnis mit den Parteien wurde das
Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urkunden 57 - 60), nachdem dem
Angeklagten schon vor erster Instanz das persönliche Erscheinen erlassen worden
war" (Urteil S. 8).

Gegen das obergerichtliche Urteil erhob die Verteidigerin
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies
die Beschwerde mit Sitzungsbeschluss vom 19. Dezember 2005 ab, soweit es darauf
eintrat.

Das obergerichtliche Urteil und der kassationsgerichtliche Beschluss wurden
nicht mit eidgenössischen Rechtsmitteln beim Bundesgericht angefochten. In
Vollstreckung des obergerichtlichen Urteils wurde X._________ am 5. Dezember
2006 auf Begehren der schweizerischen Behörden in Florida/USA festgenommen und
am 3. Februar 2007 an die Schweiz ausgeliefert. Er befindet sich im
Strafvollzug.

C.
Rechtsanwalt C._________ meldete mit Schreiben vom 3. Mai 2007 für X._________
nachträgliche (erneute) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. In der Folge
reichte der heutige Rechtsvertreter die Beschwerdebegründung ein. X._________
beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 23. Dezember 2004
und die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Er machte im Wesentlichen
geltend, er habe erst nach seiner Auslieferung an die Schweiz von der
strafrechtlichen Verurteilung erfahren. Ferner konnte er sich vor
Kassationsgericht zu den Stellungnahmen seiner früheren Verteidigerin (Akten
des Kassationsgerichts, act. 62, 70 und 86), die er "im Umfang der in diesem
Verfahren vor dem Kassationsgericht an [sie] gerichteten Vorwürfe vom
Anwaltsgeheimnis entbunden hatte" (act. 61), äussern (act. 80 und 90). Beide
Parteien verzichteten auf weitere Stellungnahmen.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich entliess zunächst mit Verfügung vom 6.
Juli 2007 formell die frühere Verteidigerin als amtliche Verteidigerin (act.
36) und wies mit Verfügung vom 19. Juli 2007 die Gesuche von X._________ um
aufschiebende Wirkung und Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug ab (act.
50). In der Folge trat es mit Zirkulationsbeschluss vom 3. April 2008 auf die
nachträgliche Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung nicht ein, wenn
X._________ heute geltend mache, er habe erst im Zusammenhang mit dem
Auslieferungsverfahren von dem gegen ihn ergangenen Strafurteil erfahren, sei
dies auf seine eigene Nachlässigkeit zurückzuführen. Es könne nicht gesagt
werden, er habe seine Vorbringen ohne eigenes Verschulden nicht früher
vortragen können.

D.
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Beschluss des
Kassationsgerichts vom 3. April 2008 aufzuheben und die Sache zur Durchführung
des Verfahrens an dieses zurückzuweisen, eventuell den Beschluss sowie das
Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache an das
Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er beantragt ferner die
unentgeltliche Rechtspflege.

Das Kassationsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Beschluss
die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2; 133 IV
286 E. 1.4). Dieses Rügeprinzip verlangt, dass in der Beschwerdeschrift
dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 133 II 396 E. 3.1).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit nicht die
Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG vorliegen (BGE 133 IV 286 E. 2.6). Art.
99 Abs. 1 BGG schliesst echte tatsächliche Noven im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren aus (BGE 133 IV 342).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst mit dem Auslieferungsverfahren
von dem gegen ihn ergangenen Strafurteil erfahren. Mit dem
Nichteintretensentscheid sei die Vorinstanz in überspitzten Formalismus
verfallen und habe das Willkürverbot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt und "im Ergebnis" zahlreiche weitere Rechtsverletzungen begangen
(Beschwerde S. 8 f.).

2.1 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei am 16. Januar 2002
verhaftet worden, nachdem die Geschädigte über eine Opferberatungsstelle der
Polizei habe mitteilen lassen, sie wolle gegen ihn wegen sexueller Übergriffe
Anzeige erstatten. Er sei am 30. Mai 2002 nach rund viereinhalbmonatiger
Untersuchungshaft entlassen worden. An der Schlusseinvernahme vom 5. März 2003
sei ihm der Sachverhalt und die als erfüllt betrachteten Gesetzesbestimmungen
vorgehalten worden. Ende März 2003 sei er nach Miami zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer habe somit gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn
laufe und dass es sich dabei nicht um eine Bagatelle handle. Soweit er geltend
mache, die Verteidigerin habe ihn nicht informiert oder er habe diese
telefonisch nicht erreichen können, sei ihm ohne weiteres zumutbar gewesen und
hätte von ihm erwartet werden können, sich nach dem Verfahrensstand zu
erkundigen. Auf jeden Fall habe er nicht über mehr als zwei Jahre hinweg mit
einer solchen Erkundigung zuwarten und hoffen dürfen, das Verfahren sei wohl
eingestellt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es hätten seitens der
Verteidigerin keine Kontaktaufnahmen stattgefunden, erscheine angesichts der
Stellungnahmen der Verteidigerin (oben E. C) unglaubhaft. Wenn er heute geltend
mache, er habe erst im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren von dem
gegen ihn ergangenen Strafurteil erfahren, sei dies auf seine eigene
Nachlässigkeit zurückzuführen. Es könne nicht gesagt werden, er habe seine
Vorbringen ohne eigenes Verschulden nicht früher vortragen können. Auf die
nachträgliche Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten.

2.2 Beschwerdegegenstand bildet allein dieser vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid gemäss § 431 Satz 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Zürich (StPO/ZH). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen eine formelle Rechtsverweigerung. Auf das rechtskräftige
Strafverfahren betreffende Verfahrensrügen und Vorbringen im Eventualstandpunkt
ist nicht einzutreten.
2.2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert
angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV). Tritt eine Behörde auf eine ihr unterbreitete Sache nicht ein, obschon
sie darüber entscheiden müsste, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung
(BGE 117 Ia 116 E. 3a). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des
überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als
exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum
blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in
unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei,
ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a; 130 V 177 E.
5.4.1). Neben dieser Prüfung kommt jener gemäss Art. 9 BV keine weitergehende
Bedeutung zu.

2.2.2 Gemäss § 431 Satz 1 StPO/ZH ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht binnen zehn Tagen, von der Eröffnung des Entscheids oder
(subsidiär) der Entdeckung des Mangels an gerechnet, beim Präsidenten des
urteilenden Gerichts anzumelden. Diese subsidiäre Frist soll den Parteien auch
nachträglich die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen ermöglichen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob bereits innert ordentlicher Frist eine
Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, begründet und behandelt worden ist.
Nachträglich können nur Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, welche die
Partei ohne ihr Verschulden nicht schon vorher vorbringen konnte. Sie muss
glaubhaft machen, dass sie zum vorherigen Anbringen nicht in der Lage gewesen
ist. Ist das späte Feststellen eines angeblichen Mangels auf Nachlässigkeit
zurückzuführen, wird auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten
(angefochtenes Urteil S. 4 f.).

Die nachträgliche Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nur gegeben, wenn der Fehler
nicht innert ordentlicher Frist erkennbar war, nicht aber etwa bei
unsorgfältiger oder verspäteter Aktenanalyse oder wenn ein neu beigezogener
Verteidiger einen anderen Standpunkt vertritt als der frühere (NIKLAUS SCHMID,
Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, S. 406 Fn. 326). Die Partei hat den
Nachweis der rechtzeitigen Fristwahrung zu erbringen. Die Frist beginnt mit der
Entdeckung des Mangels durch die Partei zu laufen, nicht erst durch einen
nachträglich beigezogenen Verteidiger. Eine Fristversäumnis durch anwaltliches
Verschulden würde allerdings bei notwendiger Verteidigung der Partei nicht
zugerechnet (oben in E. C erwähnte vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juli 2007,
S. 7 und 9). Im Übrigen kann angemerkt werden, dass selbst mängelbehaftete
Urteile in Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht fristgemäss und
gesetzeskonform angefochten werden.
2.2.3 Sachverhaltlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der
Schlusseinvernahme Ende März 2003 die Schweiz verliess. Am 29. Januar 2004
wurde Anklage erhoben. Er verzichtete ausdrücklich auf eine Anwesenheit vor
Bezirks- und Obergericht. Mit dem abschliessenden kassationsgerichtlichen
Urteil vom 19. Dezember 2005 wurde das Strafurteil vollstreckbar (oben E. A und
B). Die Sache wurde somit durch drei Gerichtsinstanzen beurteilt. Dabei wurde
der Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens von derselben
Rechtsanwältin amtlich verteidigt. Diese vertrat ihn gleichzeitig im
Ehescheidungsverfahren. Ihre Vertretungshandlungen muss sich der
Beschwerdeführer anrechnen lassen. Dennoch behauptet dieser heute, im Rahmen
des Auslieferungsverfahrens erstmals von der Verurteilung erfahren zu haben.

Abgesehen davon, dass die Verteidigung im gesamten Strafverfahren nie in Frage
gestellt wurde und die Verteidigerin seiner Behauptung widerspricht, lässt sich
angesichts des schwerwiegenden Vorhalts an der Schlusseinvernahme vom 5. März
2003 nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe nicht mit einem Strafurteil
gerechnet. Vielmehr war das Strafverfahren mit der Untersuchungshaft, den
Untersuchungshandlungen und der Schlusseinvernahme augenscheinlich bereits im
Gange. Auch der Laie weiss, dass dann in der Regel ein Strafurteil gefällt
wird. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe gemeint, das Verfahren
werde eingestellt, erwartete er zumindest ein solches Urteil. Mit der Eröffnung
einer Strafuntersuchung entsteht denn auch ein Prozessrechtsverhältnis (vgl.
BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90; 101 Ia 7). Würde seine Behauptung
unterstellt, seine Verteidigerin habe ihn nicht informiert, hätte er sich bei
dieser oder bei den ihm aus der Strafuntersuchung bekannten Behörden
informieren können und müssen (auch seine in der Schweiz wohnhafte
Lebensgefährtin hatte zuvor mehrmals die Verteidigerin kontaktiert). Dass er im
Scheidungsverfahren mit den Zivilbehörden von sich aus am 14. Februar 2005
persönlich telefonischen Kontakt aufgenommen hatte (Beschwerde S. 35 f.),
belegt, dass er zu einem solchen Vorgehen selber in der Lage und befähigt war.
Er hätte sich auch im Strafverfahren Klarheit verschaffen können, wenn
Klärungsbedarf bestanden haben sollte.

Von der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung bis zur Anmeldung der subsidiären
Nichtigkeitsbeschwerde vergingen drei und seit der Schlusseinvernahme vier
Jahre. Auf die Beschwerde ist aber nur einzutreten, wenn sie erstens binnen
zehn Tagen seit der Entdeckung des Mangels angemeldet und zweitens glaubhaft
gemacht wird, dass der behauptete Mangel ohne Verschulden nicht vorher hatte
vorgebracht werden können (oben E. 2.2.2). Dies verneint die Vorinstanz. Die
geltend gemachte Verfassungsverletzung ist nicht begründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann gutgeheissen werden. Entsprechend sind keine
Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse mit
Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw