Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.373/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_373/2008/sst

Urteil vom 24. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 29. April 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 16. Mai 2008 und 23. Juni 2008
eine Frist bis 6. Juni 2008 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene
Nachfrist bis 14. Juli 2008 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist
deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn