Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.370/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_370/2008/sst

Urteil vom 14. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergewaltigung, falsche Anschuldigung, Urkundenfälschung, Drohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 28. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er unter anderem wegen
Vergewaltigung und falscher Anschuldigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Er macht geltend, die kantonalen Richter seien bei der
Beweiswürdigung in Willkür verfallen und hätten sich auf parteiische und
einseitige Ermittlungen gestützt.
Die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid kann vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Formulierung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art.
9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur unter diesem beschränkten Gesichtwinkel
prüft das Bundesgericht den Sachverhalt des angefochtenen Entscheids. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, beschränkt sich indessen auf appellatorische
Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist.
Er macht etwa geltend, in den Ermittlungsakten gebe es "verschiedene Aussagen",
bei denen sein Mitwirkungsrecht missachtet worden sei (Beschwerde S. 2 Mitte).
Er unterlässt es indessen zu sagen, welches diese "verschiedenen Aussagen" sein
sollen und an welchen Stellen die Vorinstanz auf solche Aussagen abgestellt
hat.
Weiter macht er geltend, die Feststellung der Vorinstanz, er und das Opfer der
Vergewaltigung hätten in der Bar, in welcher das Geschehen seinen Lauf nahm,
reichlich Alkohol konsumiert, sei insoweit unrichtig, als weder die Bedienung
noch er gesehen hätten, dass das Opfer reichlich Alkohol trank. Aus diesem
Grund hätte die Vorinstanz nach seiner Auffassung davon ausgehen müssen, dass
das Opfer nicht in der Bar, sondern an einem anderen Ort getrunken habe
(Beschwerde S. 2 unten). Einerseits legt er indessen nicht dar, inwieweit die
Feststellung der Vorinstanz willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig wäre, und
anderseits sagt er nicht, inwieweit es für den Ausgang der Sache überhaupt von
Bedeutung sein könnte, wo sich das Opfer betrunken hat. Erstellt für die
Vorinstanz war nur, dass das Opfer in der Bar stark angetrunken war
(angefochtener Entscheid S. 30).
Auf die Beschwerde, die sich auf appellatorische Ausführungen der geschilderten
Art beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung
von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn