Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.363/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_363/2008/sst

Urteil vom 2. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Vergewaltigung, Erschleichung einer falschen
Beurkundung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Rekurskammer, vom 23. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der kantonale Rekurs des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2007 richtete sich
gegen einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2007
(angefochtener Entscheid S. 4 E. 1). Dieser Beschluss war nur dem
Beschuldigten, aber entgegen der Regelung in der Strafprozessordnung nicht dem
Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter zugestellt worden (angefochtener
Entscheid S. 2 E. 6). Insoweit war das kantonale Verfahren mangelhaft.
Die Vorinstanz stellt indessen fest, im Rahmen eines denselben Beschuldigten
betreffenden zweiten Verfahrens, welches eine "Privatklage" des
Beschwerdeführers vom 17. August 2007 betrifft, sei dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass das erste Strafverfahren, um welches
es heute geht, am 10. Januar 2007 eingestellt worden sei. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers habe diesen mit einem Mail, welches der Beschwerdeführer
spätestens am 17. September 2007 gelesen habe, über die Einstellung vom 10.
Januar 2007 orientiert. In der Folge hätten der Beschwerdeführer bzw. sein
Rechtsvertreter nichts gegen den Einstellungsbeschluss vom 10. Januar 2007
unternommen, obwohl insbesondere dem Rechtsvertreter bewusst gewesen sei, dass
gegen Einstellungsbeschlüsse nur innert zehn Tagen Rekurs erhoben werden könne.
Der Rekurs vom 29. Dezember 2007 sei deshalb verspätet, weshalb darauf nicht
eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid S. 4/5 E. 3).
Mit dieser entscheidenden Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht. Was er statt dessen unter "Formelles" vorbringt (vgl.
Beschwerde S. 4 Ziff. 2 - 4), geht an der Sache vorbei. Bei der "Privatklage"
vom 17. August 2007 (vgl. a.a.O. Ziff. 2) kann es sich nicht um einen Rekurs
gegen die Einstellung vom 10. Januar 2007 gehandelt haben, weil der
Beschwerdeführer im August 2007 vom Einstellungsbeschluss noch gar keine
Kenntnis hatte. Beim Schreiben vom 18. September 2007 (vgl. a.a.O. Ziff. 3),
welches der Beschwerdeführer seiner Eingabe vor Bundesgericht beigelegt hat,
handelt es sich ebenfalls nicht um einen Rekurs, sondern ausdrücklich um eine
"Dienstaufsichtsbeschwerde", die das Verhalten der Staatsanwaltschaft "in
disziplinarrechtlicher Hinsicht" betrifft, und die denn auch an das Sekretariat
des Justizdepartements gerichtet war. Und der Rekurs vom 3. Oktober 2007 (vgl.
a.a.O. Ziff. 4), welcher der Eingabe vor Bundesgericht ebenfalls beiliegt,
richtet sich "gegen die am 1. Oktober 2007 zugestellte Einstellung des
Verfahrens". Am 1. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer indessen ein
Beschluss vom 11. September 2007 zugestellt, mit welchem auf seine
"Privatklage" vom 17. August 2007 nicht eingetreten wurde (angefochtener
Entscheid S. 3 Ziff. 8). Der Rekurs vom 3. Oktober 2007 richtet sich somit
gemäss der darin enthaltenen Begründung ausdrücklich gegen die Einstellung des
zweiten Verfahrens, welches auf die "Privatklage" des Beschwerdeführers vom 17.
August 2007 hin eröffnet worden war.
Auch die "materiellen" Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache
vorbei (vgl. Beschwerde S. 5/6 Ziff. 1 - 6).
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter es unterlassen haben, nach dem 17.
September 2007 innert zehn Tagen gegen den Einstellungsbeschluss vom 10. Januar
2007 zu rekurrieren. Dass unter diesen Umständen die Feststellung der
Vorinstanz, die Eingabe vom 29. Dezember 2007 sei als Rekurs gegen den
Einstellungsbeschluss vom 10. Januar 2007 verspätet, gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG und insbesondere gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers
verstiesse, macht dieser nicht geltend. Seine Eingabe vor Bundesgericht genügt
insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um superprovisorische Massnahmen
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt,
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn