Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.354/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_354/2008/sst

Urteil vom 22. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, gewerbsmässige Hehlerei; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 6. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Solothurn befand X.Y.________ (vormals
X.Z.________) am 6. März 2008 zweitinstanzlich namentlich der mehrfachen
Veruntreuung und der gewerbsmässigen Hehlerei, begangen im Zeitraum vom 29.
Oktober 2001 bis zum 13. März 2003, schuldig und verurteilte ihn zu 25 Monaten
und 20 Tagen Zuchthaus sowie zu einer Busse von Fr. 200.--.

B.
X.Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2008 sei aufzuheben, und er sei
von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung und der gewerbsmässigen Hehlerei
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht X.Y.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Personen (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E.
1.4).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
-:-
Er bringt vor, die Schlussverfügung sei in vielerlei Hinsicht ungenau. So
würden die Daten und der Zeitraum seiner deliktischen Handlungen nicht exakt
festgelegt, obschon es für die Untersuchungsbehörde ein Leichtes gewesen wäre,
die Deliktsdaten mittels Einholung des Pikettdienstplans bei der D.________ AG
zu eruieren (Beschwerde S. 9). Es fehle damit an der Individualisierung der ihm
zur Last gelegten Taten (Beschwerde S. 10). Des Weiteren sei es der
Untersuchungsbehörde nicht gelungen, die Deliktssumme genau zu bestimmen.
Gemäss Schlussverfügung werde ihm vorgehalten, in einer ersten Phase gemeinsam
mit A.________ Fr. 150'000.-- veruntreut zu haben. Obwohl er selber ebenfalls
von einem Deliktsbetrag in dieser Höhe ausgehe, habe die Vorinstanz
schliesslich nicht auf seine Angaben abgestellt, sondern einen Deliktsbetrag
von Fr. 125'000.-- angenommen. Dies verdeutliche, dass die Anklageschrift
ungenügend formuliert sei (Beschwerde S. 11). Da die Schlussverfügung mithin
den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genüge, habe zwingend ein
Freispruch von den Vorwürfen der Veruntreuung und der Hehlerei zu erfolgen -
auch wenn vorliegend aufgrund des Untersuchungsergebnisses wohl von einem
Schuldspruch auszugehen wäre (Beschwerde S. 13).
2.2
2.2.1 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der
angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem
Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in
der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten
sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht
gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema
(Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der angeschuldigten Person
die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen
Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu
(BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit
Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/ Karl Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 50 N. 6 ff.; Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 140 ff.).
Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist
massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird,
damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten
namentlich in den Zeitangaben sind jedoch solange nicht von entscheidender
Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen
können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Schmid, a.a.O., N. 814; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001, E. 5).
2.2.2 Im Kanton Solothurn wurde die Anklageschrift unter dem bis zum 31. Juli
2005 geltenden Recht, abgesehen von den Fällen, in denen der Staatsanwalt
Anklage erhob, durch die Schlussverfügung des Untersuchungsrichters verkörpert,
mit welcher die Sache dem Gericht zur Beurteilung überwiesen wurde. Diese
Verfügung hatte laut Gesetz eine summarische Angabe des Sachverhalts (Ort,
Zeit, Umstände der Tat, verletzte Personen), die gesetzliche Bezeichnung der
Tat und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen zu enthalten (vgl. § 97
Abs. 2 aStPO). Die Schlussverfügung als prozessuale Grundlage sollte nach dem
Willen des Gesetzgebers möglichst kurz gehalten werden und sich auf die Angaben
beschränken, die zur deutlichen Bezeichnung des Beschuldigten und der ihm zur
Last gelegten Taten nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen
notwendig sind (zur heute geltenden Rechtslage vgl. § 100 StPO/SO).

2.3 Die Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 29. März 2005 lautet wie
folgt (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 ff.; der Nachname "Z.________" wurde
dabei durch den Nachnamen "Y.________j" ersetzt):
Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), Anstiftung zur Veruntreuung
(Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 24 Abs. 1 StGB), gewerbsmässige Hehlerei
(Art. 160 Abs. 2 StGB), Anstiftung zur gewerbsmässigen Hehlerei (Art. 160 Abs.
2 StGB i.V. mit Art. 24 Abs. 1 StGB) begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2001
bis 13. März 2003, in Wangen b. Olten, E.________strasse, Depot der D.________
AG.
Dem Beschuldigten X.Y.________, welcher als Haupttäter gilt, wird vorgeworfen,
dass er gemäss den Ausrechnungen der Polizei (siehe Anzeige vom 21. September
2003) während dem erwähnten Zeitraum mehrmals in unbefugter Weise verschiedene
Getränke im Gesamtwert von ca. Fr. 250'000.00 aus dem Depot der D.________ AG
entwendet hat oder durch einen seiner oben erwähnten Mitbeschuldigten hat
entwenden lassen. Es ist sehr schwierig, den exakten Gesamt-Deliktsbetrag
nachzuvollziehen, doch der Beschuldigte bestätigte diesen Betrag in der
Schlusseinvernahme vom 28. Januar 2005 (Frage 9).
Das Vorgehen war das folgende: Jeweils während einem Wochenend-Pikettdienst von
ihm oder des Mit-Beschuldigten A.________, wurde zusätzlich zur effektiv
bestellten Ware noch weiteres Material auf den Lastwagen aufgeladen. Im
Anschluss an die offizielle Piketttour wurden dann diese Getränke bei den
Hehlern ausgeladen und zu einem Spezialpreis an diese verkauft.
Der Beschuldigte X.Y.________ hatte dabei die zentrale Rolle in der
Organisation. In der ersten Phase, als er mit dem Beschuldigten A.________
zusammenarbeitete, ist man folgendermassen vorgegangen: Hatte der Beschuldigte
X.Y.________ bei einer anstehenden illegalen Lieferung gerade selber
Pikettdienst, hat er die zusätzliche Ware selber eingeladen und bestellt
(Anstiftung zur Hehlerei) dann den Beschuldigten A.________ zu einer bestimmten
Zeit an einen bestimmten Ort, von wo aus man dann hintereinander her zum
betreffenden Kunden fuhr. Dort angekommen, wurde die Ware anschliessend zu
zweit ausgeladen. Dem Beschuldigten A.________ war zu diesem Zeitpunkt nämlich
jeweils klar, dass die Waren, die er half auszuladen, ihren Ursprung in einer
strafbaren Handlung gegen das Vermögen hatten. Nur durch das Verheimlichen aber
auch durch die Hilfe bei der Veräusserung, machte er sich demzufolge der
Hehlerei schuldig und der Beschuldigte X.Y.________ hat ihn durch seine
Telefonanrufe jeweils dazu angestiftet. Hatte der Beschuldigte A.________ aber
Pikettdienst, gab der Beschuldigte X.Y.________ diesem die Zusatzbestellung per
Telefon bekannt (Anstiftung zur Veruntreuung). Anschliessend traf man sich
wieder an einem vereinbarten Ort, von wo aus man zum jeweiligen Hehler fuhr und
die Ware bei diesem auslud. In dieser Tatphase machte sich der Beschuldigte
X.Y.________ dann jeweils als Hehler schuldig, denn er wusste genau - er hat
den Beschuldigten A.________ ja sogar zur Veruntreuung angestiftet - dass die
Waren jeweils aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen stammen.
In der 2. Phase, als der Beschuldigte X.Y.________ mit den Mit-Beschuldigten
B.________ und C.________ zusammenarbeitete, hat sich die Vorgehensweise leicht
geändert. Da weder B.________ noch C.________ einen Fahrausweis besassen,
wurden diese beiden auch nicht für den Pikettdienst eingesetzt. Der
Beschuldigte X.Y.________ holte diese beiden bei anstehenden illegalen
Lieferungen nach telefonischer Voranmeldung (Anstiftung zur Hehlerei) zu Hause
ab und schmuggelte sie jeweils in die Lagerhalle der D.________ AG, damit sie
ihm dort bereits beim Verladen der Ware helfen konnten. Nur dem effektiven
Pikettarbeiter war es bei dieser Arbeit eigentlich erlaubt, sich in den
Räumlichkeiten der D.________ AG aufzuhalten. Beim Hehler angelangt, lud der
jeweilige Helfer dann den Wagen alleine ab, während sich der Beschuldigte
X.Y.________ direkt um die Abrechnung mit dem Kunden kümmerte.
Die Taten, bei denen der Beschuldigte X.Y.________ sich in der Lagerhalle der
D.________ AG befand, sind als Veruntreuung zu qualifizieren, da die
entwendeten Waren dem Beschuldigten anvertraut waren. Er hatte während seinen
Pikettdiensten freien Zutritt in das Lager derD.________AG, um gemäss den
anstehenden offiziellen Aufträgen die Waren für die Kundschaft
zusammenzustellen. Dabei hat er sich aber auch in unerlaubter Weise Waren in
grossen Mengen angeeignet, diese in seinen Gewahrsam genommen und somit die
Treuepflicht seines Arbeitgebers verletzt.
Der Beschuldigte X.Y.________ hat sämtliche Hehler (Kunden) avisiert, und
jeweils auch persönlich mit diesen abgerechnet. Bei Lieferung musste der Kunde
die Ware bar bezahlen, wobei man grundsätzlich von der Hälfte des eigentlichen
Verkaufspreises sprechen kann (siehe Schlusseinvernahme des Beschuldigten
X.Y.________ vom 28. Januar 2005, Frage 13). Anschliessend zahlte der
Beschuldigte X.Y.________ seinem jeweiligen Helfer einen entsprechenden Anteil
des Geldes aus. Es kann gemäss den Berechnungen der Polizei davon ausgegangen
werden (siehe Anzeige vom 21. September 2003), dass der Beschuldigte
X.Y.________ nach Abzug der gewährten "Lohnkosten" an seine Helfer insgesamt
einen Gewinn von ungefähr Fr. 94'000.00 erwirtschaftet hat. Auch dieser Betrag
ist nur schwer in exakter Höhe nachvollziehbar und ist vom effektiven
Deliktsbetrag abhängig. Der Beschuldigte bestätigt aber in der
Schlusseinvernahme vom 28. Januar 2005 (Frage 9) auch diesen Vorhalt.
Die Grundidee der Taten stammt vom Beschuldigten X.Y.________, welcher die
Geldprobleme der übrigen Teilnehmer geschickt anzunutzen wusste und diese somit
zum Mitmachen bewegen konnte (Anstiftung).
Zusammenfassend kann gemäss den Berechnungen der Polizei (siehe jeweilige
Anzeigen sämtlicher Beschuldigter) davon ausgegangen werden, dass das Duo
X.Y.________/A._________ Waren im Betrag von ca. Fr. 150'000.00, das Duo
X.Y.________/B.________ von ca. Fr. 35'000.00 und das Duo X.Y.________/
C.________ von ca. Fr. 65'000.00 entwendet hat. Dies ergibt die eingangs
erwähnte Gesamtdeliktssumme von Fr. 250'000.00.
Für den Beschuldigten X.Y.________ ist die Deliktssumme folgendermassen auf die
einzelnen Delikte aufzuteilen:
Mehrfache Veruntreuung (Fr. 175'000.00):
Fr. 65'000.00 zusammen mit C._________, Fr. 35'000.00 zusammen mit B.________
und Fr. 75'000.00 zusammen mit A.________ (Fr. 150'000.00 als
Gesamtdeliktssumme zu gleichen Teilen auf die beiden aufgeteilt, da nicht mehr
genau eruierbar ist, wie die Pikettdienste der beiden aufgeteilt waren und
wieviel dann jeweils auch entwendet wurde. Somit kommt diese Annahme der
Wahrheit wohl am nächsten).
Anstiftung zur Veruntreuung (Fr. 75'000.00):
veruntreuter Anteil von A.________, zu dem dieser jeweils von X.Y.________
angestiftet wurde.
gewerbsmässige Hehlerei (Fr. 75'000.00):
Anteil der Veruntreuung durch A.________, bei dem X.Y.________ anschliessend
bei der Weiterveräusserung mitgewirkt hat. Wie oben gesehen, hatte X.Y.________
bei der Weiterveräusserung dann jeweils wieder die Fäden in der Hand und führte
diese durch. Auf die Gesamtdeliktssumme von Fr. 250'000.00 von X.Y.________
macht die hier beschriebene Hehlerei einen Anteil von 3/10 aus. Dieser Faktor
ist nun auch bei seinem Gesamtgewinn von (wie oben gesehen) Fr. 94'000.00
anzuwenden. Somit ergibt sich, dass X.Y.________ durch die hier beschriebene
Hehlerei einen Gewinn von Fr. 28'200.00 erwirtschaftete. Von Gewerbsmässigkeit
ist zu sprechen, wenn sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen
geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch die deliktischen
Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Mit dem Verdienst von Fr.
28'200.00 aus Hehlerei innerhalb des oben erwähnten Deliktsraumes ist dieses
Kriterium in klarer Weise erfüllt, der Beschuldigte hat sich mit diesen
Einkünften ein willkommenes Zusatzeinkommen geschaffen. Es ist
Gewerbsmässigkeit anzunehmen.
Anstiftung zur Hehlerei und gewerbsmässigen Hehlerei (Fr. 175'000.00):
Wie wir weiter unten sehen werden, waren die Beschuldigten B.________ und
C.________ als Hehler tätig, wozu sie von X.Y.________ angestiftet wurden.
B.________ bei einem Delikts-Betrag von ca. Fr. 35'000.00 und C.________ bei
einem DeliktsBetrag von ca. Fr. 65'000.00. Weiter hat X.Y.________ den
Beschuldigten A.________ zur Mithilfe bei der Veräusserung des durch ihn selber
veruntreuten Anteiles von Fr. 75'000.00 angestiftet, was wie wir ebenfalls
weiter unten sehen werden, den Tatbestand der gewerbsmässigen Hehlerei erfüllt.

2.4 Die Vorinstanz hat erwogen, aus der Schlussverfügung vom 29. März 2005 gehe
mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen
werde, sich Waren der D.________ AG unrechtmässig angeeignet und in der Folge
zu günstigen Preisen auf eigene Rechnung an Dritte verkauft zu haben. Das
konkrete Vorgehen und die Tatbeiträge des Beschwerdeführers würden detailliert
beschrieben, der vorgehaltene Deliktszeitraum und die Deliktsorte würden
bezeichnet (vom 1. Oktober 2001 bis 13. März 2003 in Wangen bei Olten, Depot
der D.________ AG). Der mutmassliche Deliktsbetrag werde unter Verweis auf die
Polizei-Anzeige vom 21. September 2003 konkret berechnet und begründet.
Aufgrund der Art und Weise des Vorgehens - aus naheliegenden Gründen seien
keinerlei Aufzeichnungen über die an den einzelnen Tagen und an die einzelnen
Abnehmer gelieferten Waren gemacht worden - hätten die exakten Daten und Mengen
der einzelnen deliktischen Handlungen zwar nicht mehr eruiert werden können.
Der erhobene strafrechtliche Vorwurf werde in der Schlussverfügung aber
ausreichend konkretisiert. Der Beschwerdeführer habe mithin gewusst, welcher
Lebenssachverhalt ihm zur Last gelegt werde, und habe sich dementsprechend auch
dagegen verteidigen können. Fraglich sei einzig, ob der Untersuchungsrichter
den Deliktsbetrag nicht anhand der Pikettdienstpläne etwas genauer hätte
bestimmen können. Ob sich der Vorhalt jedoch hinsichtlich Deliktszeit und
Deliktsbetrag rechtsgenüglich nachweisen lasse, sei nicht eine Frage der
Anklage, sondern der Beweiswürdigung. Im Ergebnis habe sich diese Ungenauigkeit
im Übrigen zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt (angefochtenes Urteil S.
12 f.).

2.5 Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Vorliegend ergibt sich aus
der Schlussverfügung unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer angelastet wird,
als Angestellter der D.________ AG während Wochenend-Pikettdiensten jeweils
zusätzlich zur effektiv bestellten Ware weitere Getränke auf den Lastwagen
geladen und im Anschluss an die offizielle Pikettour die Getränke zu einem
Spezialpreis an Abnehmer verkauft zu haben, wobei er in einer ersten Phase mit
A.________ und in einer zweiten Phase mit B.________ und C.________
zusammengearbeitet haben soll. Dabei soll sich die Deliktssumme in der ersten
Phase auf Fr. 150'000.-- und in der zweiten Phase auf Fr. 100'000.-- belaufen
haben.
Der Beschwerdeführer wusste daher, dass ihm vorgehalten wird, die deliktischen
Handlungen jeweils anlässlich der Wochenend-Pikettdienste ausgeführt zu haben.
Wie er selber einräumt, war es für ihn ein Leichtes, anhand des Einsatzplans
der D.________ AG zu eruieren, an welchen Wochenenden er oder der Mitbeteiligte
A.________ Pikettdienst leisteten. Aus dem Umstand, dass die Anklageschrift die
genauen Daten nicht aufgelistet hat, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da dies seine Verteidigungsrechte in keiner Art und
Weise beeinträchtigte.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem in der
Anklageschrift erhobenen Vorwurf ausdrücklich eingestanden, in der sogenannt
ersten Phase Getränke im Wert von rund Fr. 150'000.-- veruntreut zu haben.
Weshalb der Umstand, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu seinen Gunsten auf
einen Deliktsbetrag von "bloss" Fr. 125'000.-- abgestellt hat, belege, dass die
Anklageschrift ungenügend formuliert gewesen sei, ist nicht einsichtig. Kommt
das Sachgericht nach durchgeführter Beweiswürdigung zum Schluss, es lasse sich
dem Beschuldigten nicht der gesamte in der Anklage aufgeführte Deliktsbetrag
rechtsgenüglich zuordnen, so kann hieraus nicht gefolgert werden, die
Untersuchungsbehörde habe den Anklagegrundsatz verletzt.
Zusammenfassend ist somit zu betonen, dass die in der Anklageschrift erhobenen
Vorwürfe in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend präzise
umschrieben sind, so dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht
eingeschränkt waren.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge des
Beschwerdeführers, als Folge der ungenügenden Anklageschrift habe der
Sachverhalt nicht richtig festgestellt werden können (Beschwerde S. 13).

3.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem
Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner