Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.341/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_341/2008 /hum

Urteil vom 16. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unterlassene Hilfeleistung etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 9. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf einen Rekurs des
Beschwerdeführers nicht ein, weil er zu spät eingereicht und zudem nicht
rechtsgenüglich begründet worden war (angefochtener Entscheid S. 3 E. 6). Vor
Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit den
Fragen der Fristwahrung und der Begründungsanforderungen eines kantonalen
Rekurses nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Wie die Vorinstanz kann auch das Bundesgericht ausnahmsweise auf eine
Kostenauflage verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn