Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.335/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_335/2008/sst

Verfügung vom 2. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Missachten der zulässigen Stützlast,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans,
Einzelrichter/in in Strafsachen, vom 6. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans sprach
den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2008 des
Missachtens der zulässigen Stützlast schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse
von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Neben der Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer zugleich eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen erhoben. Dieses
hat den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 vom Vorwurf des
Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Missachten der Stützlast) freigesprochen. Damit
ist das Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht dahingefallen. Die
Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos
geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gegen diese Erledigung hat der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2009 keine Einwände
erhoben.

2.
Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben.
Der Beschwerdeführer ersucht um Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung. Diesem Antrag kann jedoch auch in einem Fall wie dem
vorliegenden nicht stattgegeben werden, weil der Beschwerdeführer, wenn er
einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der
Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat.
Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans,
Einzelrichter/in in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill