Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.334/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_334/2008/sst

Urteil vom 8. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rückerstattung einer Kaution,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, vom 3. April 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________ übergab in einem Strafverfahren gegen seinen Stiefsohn dessen
Rechtsanwalt Fr. 25'000.--, der die Summe als Kaution für die Freilassung des
Stiefsohns aus der Haft beim Obergericht des Kantons Bern hinterlegte.
Das Obergericht verurteilte den Stiefsohn am 12. April 2007 wegen verschiedener
Delikte zu 4 Jahren Zuchthaus und Fr. 5'000.-- Busse. Zudem auferlegte es ihm
die Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 40'000.-- an den Kanton Bern und
verfügte, die Kaution von Fr. 25'000.-- werde mit der Busse und den
Verfahrenskosten verrechnet.
Das Bundesgericht wies am 8. Januar 2008 eine Beschwerde des Stiefsohnes ab,
soweit es darauf eintrat. Auf seinen Antrag, die Verrechnung der Kaution mit
der Busse und den Verfahrenskosten sei aufzuheben, trat es mangels Beschwer
nicht ein.

B.
Mit Schreiben vom 15. März 2008 ans Obergericht forderte S.________ die
Haftkaution über Fr. 25'000.-- zurück.
Das Gericht beschied ihm am 3. April 2008, es könne auf sein rechtskräftiges
Urteil nicht zurückkommen, und legte dem Schreiben einen Auszug aus dem Urteil
vom 12. April 2007 bei.

C.
S.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das erwähnte Urteil
sei betreffend Verrechnung mit der Kaution aufzuheben, eventualiter sei die
Verweigerung der Rückzahlung mit Brief vom 3. April 2008 aufzuheben, und es sei
das Obergericht anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kautionsbetrag zuzüglich
eventuell aufgelaufener Zinsen auszuzahlen.
Erwägungen:

1.
Unter Formelles trägt der Beschwerdeführer vor, er sei am kantonalen Verfahren
in keiner Weise beteiligt gewesen, und ihm sei das Urteil vom 12. April 2007
auch nie eröffnet worden. Die Frist zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde
hätte, wenn überhaupt, erst mit dem Erhalt des Briefes vom 3. April 2008 und
des Urteilsauszuges begonnen und sei demnach eingehalten (Beschwerdeschrift, S.
2 Ziff. 3).

2.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b). Die Aufzählung in
lit. b Ziff. 1 - 6, wer ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist nicht
abschliessend.
In der Literatur werden unter anderen auch Personen als beschwerdeberechtigt
genannt, die von Kosten- und Entschädigungsentscheiden beschwert sind. Aber
auch von ihnen wird verlangt, dass sie sich am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben (Niklaus Schmid,
Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht - eine
erste Auslegeordnung, ZStrR 124/2006 S. 187).
Für Opfer und (einfache) Geschädigte ist die Teilnahme am Verfahren fakultativ.
Von ihnen wird erwartet, dass sie sich aktiv darum bemühen. Wer im
vorinstanzlichen Verfahren Gleichgültigkeit und Interesselosigkeit bekundet,
soll von der Beschwerde in Strafsachen ausgeschlossen bleiben (NIKLAUS SCHMID,
a.a.O., S. 179 oben unter Hinweis auf die Botschaft).

3.
Der Beschwerdeführer liess die Fr. 25'000.--, die er anderweitig ausgeliehen
hatte, dem Gericht als Kaution übergeben. Dieses verrechnete den Betrag mit der
Busse und Gerichtskosten des Stiefsohnes. Durch diesen Kostenentscheid ist der
Beschwerdeführer vergleichbar wie ein (einfacher) Geschädigter betroffen (weil
sein Schwiegersohn anscheinend mittellos ist).
Als Geschädigter hätte er sich aber aktiv am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligen müssen. Sei es, dass er einen Antrag hätte stellen lassen, der
Betrag sei bei Wegfall des Kautionsgrundes an ihn herauszugeben, oder dass er
an Schranken seine Berechtigung an der Kaution bekannt gegeben hätte.
Dass der Beschwerdeführer daran gehindert worden wäre, am Verfahren
teilzunehmen, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen fehlt dem Beschwerdeführer die
Legitimationsvoraussetzung, vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten zu haben. Folglich kann auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner