Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.333/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_333/2008/sst

Urteil vom 9. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Bruno Imhof.

Gegenstand
Üble Nachrede (Art. 173 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgericht I, vom 28.
März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________, Rechtsanwalt und Notar, ist Mitglied des Stiftungsrates der
Stiftung "La Résidence", welche unter anderem in Unterems/VS das Alters- und
Pflegeheim "Emserberg" betreibt. Zudem ist beziehungsweise war er Präsident des
Vereins "insieme" (Oberwalliser Verein zur Förderung geistig Behinderter).
Während vieler Jahre waren die Klosterfrauen der Gemeinschaft der "Schwestern
von den sieben Schmerzen Mariä" vom Kloster "Unserer Lieben Frau" im Alters-
und Pflegeheim "Emserberg" tätig. Diese Zusammenarbeit wurde im Sommer 2004
beendet. Der Stiftungsrat fasste am 8. Juni 2004 einstimmig den Beschluss, die
Arbeitsverträge mit den beiden noch verbliebenen Klosterfrauen in Beachtung der
vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen. A.________ orientierte die Oberin
der Schwesterngemeinschaft am 14. Juni 2004 mündlich über die beschlossene
Kündigung, worauf die Oberin die beiden Schwestern darüber informierte. Mit
Schreiben vom 21. Juni 2004, welches im Namen der Stiftung von A.________ und
vom Heimleiter unterzeichnet war, wurde den beiden Schwestern unter Bezugnahme
auf die Besprechung mit der Oberin per 30. September 2004 gekündigt und ihnen
mitgeteilt, dass sie mit Wirkung per 27. Juni 2004 von der Arbeitsleistung
freigestellt seien. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich durch
Vereinbarung vom 27. Februar 2004, war ein Arbeitsvertrag zwischen der Stiftung
und einer Raumpflegerin aufgehoben und die Arbeitnehmerin ab sofort von der
Pflicht der Arbeitsleistung freigestellt worden. Der Aufhebungsvertrag war
seitens der Stiftung vom Heimleiter in Vertretung von A.________ unterzeichnet
worden.
Im Jahr 2004 kam es auch beim Verein "insieme" zu Umstrukturierungen.
A.A.________, der mit A.________ nicht verwandt ist, hatte als externer Berater
zu diesem Zweck verschiedene Hearings durchgeführt. An einer
Informationsveranstaltung vom 23. Juni 2004 orientierte er die Angestellten
über die Ergebnisse. Er teilte mit, dass in den Hearings Äusserungen wie
"Mobbing", "Übergriffe" und "Deckung von Betreuungsfehlern" gefallen seien.
A.________ nahm an dieser Informationsveranstaltung teil, sagte aber zum Thema
"Übergriffe" etc. nichts. Verschiedene Abteilungs- und Zentrumsleiter wandten
sich mit Schreiben vom 5. Juli 2004 an die Mitglieder des Vereinsvorstands und
an A.A.________. Sie wiesen die an der Informationsveranstaltung vom 23. Juni
2004 geäusserten Vorwürfe in aller Form zurück und forderten, dass die
fraglichen Vorwürfe in einer Aussprache zu belegen oder aber in angemessener
Weise zurückzuziehen seien. Eine Kopie dieses Schreibens liessen sie Staatsrat
B.________ zukommen. Unter Bezugnahme auf diesen Brief forderte Staatsrat
B.________ mit Schreiben vom 20. Juli 2004 A.________ auf, zum Vorwurf
"Übergriffe auf Betreute" Stellung zu nehmen und die Fragen zu beantworten,
welcher Art diese Übergriffe auf Betreute gewesen seien, welche Massnahmen
seitens des Vereins ergriffen worden seien und ob, falls es sich um
strafrechtlich relevante Vorfälle gehandelt haben sollte, Anzeige erstattet
worden sei. In einem von A.________ namens des Vereinsvorstands unterzeichneten
mehrseitigen Papier vom 23. Juli 2004 wurde unter anderem ausgeführt, dass
niemand des "Mobbings" beschuldigt werde. An der Informationsveranstaltung vom
23. Juni 2004 sei es lediglich um Aussagen in den Hearings gegangen, die auf
ein entsprechendes Klima hingewiesen hätten. Auch sei nicht von "Decken" von
Betreuungsfehlern, sondern lediglich von "Verschweigen" von solchen Fehlern in
der Betreuung die Rede gewesen, was etwas völlig anderes sei. Dieses Papier vom
23. Juli 2004 wurde laut Verteiler allen Mitarbeiterinnen,
Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Arbeitsgruppe sowie Staatsrat B.________
zugestellt. Dieser forderte mit Schreiben vom 15. September 2004 A.________
auf, die drei Fragen betreffend "Übergriffe auf Betreute" gemäss Schreiben vom
20. Juli 2004 innert 10 Tagen zu beantworten. Mit Schreiben vom 21. September
2004 kündigte der Verein "insieme" das Arbeitsverhältnis mit verschiedenen
Angestellten der mittleren Hierarchie-Stufe in Beachtung der Kündigungsfrist
von drei Monaten auf den 31. Dezember 2004 mit der Begründung, dass deren
Funktion im Rahmen der laufenden Restrukturierung des Erwachsenenbereichs
aufgehoben sei. Im Schreiben, das von A.________ und vom Vereinskassier
unterzeichnet war, wurden die Betroffenen auf die Möglichkeit hingewiesen, sich
in der neuen Organisationsstruktur für eine andere Funktion zu bewerben. Die
Betroffenen erhielten in der Folge eine vorformulierte "Absichtserklärung",
durch deren Unterzeichnung sie gegenüber dem darauf vermerkten "A.________,
Vorstandspräsident" ihr Interesse an einer Neueinstellung in einer neuen
Funktion zu anderen Bedingungen und unter Verpflichtung zur geforderten
Loyalität zum Ausdruck bringen konnten. Am 30. September 2004 fand eine Sitzung
statt, an welcher A.________, A.A.________, mehrere Zentrumsleiter sowie
Staatsrat B.________ teilnahmen. Die Zentrumsleiter stellten den Vorwurf
betreffend "Übergriffe auf Betreute" zur Diskussion, welchen der externe
Berater A.A.________ an der Informationsveranstaltung vom 23. Juni 2004 zur
Sprache gebracht hatte. A.A.________ erklärte, dass er nicht ausschliessen
könne, eine solche Äusserung getan zu haben, doch habe er das nie und nimmer so
gemeint. Er zog die Äusserung zurück, falls er sie tatsächlich getan haben
sollte. Nach der Einschätzung von B.________ wurden an dieser Sitzung viele
Kritikpunkte bereinigt und erschien danach die Situation nicht mehr ganz so
dramatisch. Der noch von der ehemaligen Geschäftsleitung für die
Erst-Zertifizierung beauftrage Sozialpädagoge C.________ führte am 21. und 22.
September 2004 einen Überwachungsaudit durch. In seinem gestützt darauf
verfassten Auditbericht vom 24. September 2004 setzte er sich auch kritisch mit
der Restrukturierung auseinander. Er hielt unter anderem fest, dass der
Vereinspräsident Teile der operativen Führung übernommen habe und eine grosse
Mehrheit des Personals mit dem Vorgehen des Vereinsvorstands nicht
einverstanden sei. Es sei zu befürchten, dass die rigorosen personellen
Veränderungen zum Verlust von viel Know-how führten, was die Betreuungsqualität
nachhaltig beeinträchtigen könnte. Dieser vertrauliche Bericht gelangte an die
Zeitschrift "Rote Anneliese".
A.b In der Zeitschrift "Rote Anneliese" erschienen mehrere längere Kommentare
und Berichte über die Entwicklung im Altersheim "Emserberg" einerseits und bei
"insieme" andererseits, die alle von X.________ verfasst worden waren. Auf
Seite 1 wird mit dem Text "(A.________) wütet weiter", "Klosterfrauen gefeuert"
auf diese Beiträge hingewiesen. Ein Kommentar auf Seite 2 trägt die Überschrift
"insieme-Chaos: Wer stoppt (A.________)?". Der Bericht über die Entwicklung im
Altersheim "Emserberg" auf Seite 3 trägt die Überschriften: "Machtkampf im
Altersheim Emserberg in Unterems: (A.________) schockt die Schwestern.
Sofortige Freistellung zum 25-Jahr-Jubiläum. 'Massivste Diffamierung'". Auf den
Seiten 10 und 11 wird über die Entwicklung bei "insieme" berichtet unter der
Überschrift: "insieme-Vorstand zerstört funktionierende Struktur in
Behindertenbetreuung, Experte warnt vor (A.________s) Rosskur!". Zwei
Kommentare tragen die Überschriften "(A.________s) Methoden 1: Provozieren und
zurückkrebsen!" sowie "(A.________s) Methoden 2: Verdrehen und einschüchtern".
A.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2005, die am 25. Februar 2005 bei der Post
aufgegeben wurde, reichte A.________ beim Untersuchungsrichteramt Oberwallis
gegen X.________ Strafklage und Strafantrag wegen Verleumdung (Art. 174 StGB)
beziehungsweise übler Nachrede (Art. 173 StGB) ein. Mit Zulassungsbeschluss des
Untersuchungsrichteramts vom 3. Oktober 2006 wurde der Handel zur
Hauptverhandlung an das Bezirksgericht weitergeleitet.

B.
Das Bezirksgericht Brig sprach X.________ mit Urteil vom 30. April 2007 der
üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn
mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
Eine von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des
Kantons Wallis am 28. März 2008 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht des Kantons
Wallis hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,
wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze
bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist
er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis
nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung
öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend
in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen,
insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben
beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

1.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach
ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu
benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch
sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in
anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker
oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht
ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die
Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht
zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a
S. 46; 117 IV 27 E. 2c S. 28, je mit Hinweisen; Urteil 6S.147/ 2002 vom 21.
August 2002 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 128 IV 260, aber in: Pra 2003 Nr. 59).

1.2 Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Bei Äusserungen
in Presseerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers
mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist
die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen
(BGE 131 IV 160 E. 3.3. S. 164; 117 IV 27 E. 2c S. 28, je mit Hinweisen).
Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind
Tatsachenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere
Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die
Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein
(BGE 124 IV 162 E. 3b S. 167 zu Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG betreffend
unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen).

1.3 Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllen
ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob
die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die
Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (siehe Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Wissentlich unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten
gegenüber Dritten erfüllen nicht den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173
StGB), sondern den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB.
Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie
ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht.
Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind
unerheblich (BGE 71 IV 187 E. 2 S. 188). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz ist eine
Tatsachenbehauptung in der Presse nur unwahr und persönlichkeitsverletzend,
wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person
dergestalt in einem falschen Licht zeigt beziehungsweise ein spürbar
verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen -
verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt
(BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307/308 mit Hinweisen; ebenso, zum unlauteren
Wettbewerb im Sinne von Art. 3 lit. a UWG, BGE 123 III 354 E. 2a S. 363 mit
Hinweisen). Entsprechendes muss konsequenterweise auch für den strafrechtlichen
Ehrenschutz gelten. Wird durch die Tatsachenbehauptung, soweit sie unwahr ist,
die Ehre des Betroffenen nicht zusätzlich verletzt, so ist die Unwahrheit
rechtlich unerheblich. Denn die Tatsachenbehauptung muss nur als wahr bewiesen
sein, soweit sie überhaupt ehrverletzend ist.

1.4 Von den Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich die reinen Werturteile.
Ehrverletzende Werturteile über den Verletzten erfüllen, auch soweit sie an
Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 StGB. Reine Werturteile können nicht wahr oder unwahr sein, und ein
Wahrheitsbeweis ist daher nicht möglich. Soweit Werturteile einen erkennbaren
Bezug auf Tatsachenbehauptungen nehmen, ist der Wahrheitsbeweis möglich. Wird
die Tatsachenbehauptung, auf welche sich das Werturteil erkennbar bezieht, als
wahr bewiesen, so fällt auch eine Verurteilung wegen Beschimpfung (Art. 177
StGB) ausser Betracht, wenn die als wahr erwiesene Tatsache zum Werturteil
Anlass geben kann, ihre Bewertung sich also im Rahmen des Vertretbaren hält
(BGE 77 IV 94 E. 4 S. 99; 74 IV 98 E. 2 S. 101).

2.
2.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz lässt der Beschwerdeführer in der
Berichterstattung über das Altersheim "Emserberg" die Leser wissen, der
Beschwerdegegner habe seine Doppelfunktion als Stiftungsrat und operativer
Leiter, d.h. die fehlende Trennung zwischen strategischer und operativer
Führung, sowie das hohe Alter seines Onkels und Stiftungsratspräsidenten
ausgenutzt und mit haarstäubenden Begründungen zwei Klosterfrauen und eine
Reinigungsfrau gefeuert, von heute auf morgen vor die Tür des Altersheims
gestellt bzw. freigestellt, zwar bei Bezahlung des Lohnes bis Ablauf der
Kündigungsfrist, aber ohne Rücksicht auf die langjährigen Verdienste der
Schwestern und auf deren 25-Jahr-Jubiläum. Er habe die Reinigungsfrau im
Schock-Zustand einen Aufhebungsvertrag unterschreiben lassen, so dass sich
diese in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er habe dies angeblich wegen
mangelnder Loyalität zur neuen Heimleitung getan, in Wahrheit aber bloss
deshalb, weil die beiden Schwestern und die Reinigungskraft mit der Schwester
Oberin, der früheren Heimleiterin, über die Arbeit im Heim - teilweise kritisch
- gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer vermittle in der Berichterstattung
den Eindruck, dass der Beschwerdegegner seine Machtstellung dazu missbraucht
habe, ihm missliebigen Personen ohne jeden sachlichen Grund zu kündigen. Dieses
Verhalten des Beschwerdegegners, der seine soziale Ader entdeckt habe, werde
als unchristlich bezeichnet. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, eine solche
Darstellung, insbesondere die Behauptung, der Beschwerdegegner habe in
Missbrauch seiner Machtfülle wegen mangelnder persönlicher Kritikfähigkeit,
ohne sachlichen Grund, ohne Rücksicht auf die Verdienste der teils langjährigen
Mitarbeiterinnen und ohne Vorwarnung Kündigungen ausgesprochen und eine
Mitarbeiterin eigentlich überrumpelt, betreffe jedenfalls auch den
menschlich-sittlichen Bereich des Angegriffenen, wenn ihm wie vorliegend leere
Worte (soziale Ader) und ein unchristliches Verhalten vorgehalten werden. Bei
einer Gesamtwürdigung müsse die Berichterstattung des Beschwerdeführers über
die Vorkommnisse im Altersheim "Emserberg" als für den Beschwerdegegner
ehrverletzend beurteilt werden (angefochtenes Urteil S. 16 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese vorinstanzliche Zusammenfassung,
Wertung und Interpretation des Zeitungsartikels über die gefeuerten
Klosterfrauen sei in dieser Form weder in der Strafklage enthalten noch von der
ersten Instanz thematisiert worden. Es seien neue Vorwürfe, zu denen er nicht
habe Stellung nehmen können und welche im Vergleich zu dem zu beurteilenden
Text faktenwidrige Unterstellungen enthielten und unbegründet seien.
Hinsichtlich der angeblich ehrverletzenden Personifizierung auf den
Beschwerdegegner sei festzuhalten, dass dieser als operativer und strategischer
Leiter des Altersheims die Hauptverantwortung getragen und die Freistellungen
rechtsgültig unterschrieben habe. Es sei als wahr erwiesen, dass die
Klosterfrauen und die Reinigungsfrau freigestellt worden seien. Eine
Freistellung sei ohnehin keine Handlung mit ehrverletzendem Charakter, weshalb
es unerheblich sei, ob die Freistellung dem dafür hauptsächlich
verantwortlichen Beschwerdegegner oder dem gesamten Stiftungsrat zugeschrieben
werde. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sich die Vorinstanz
überhaupt nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, dass der
Beschwerdegegner damals ein führender Kopf einer politischen Partei im
Oberwallis und somit eine Person von öffentlichem Interesse gewesen sei. Wenige
Monate vor der Entlassung der Klosterfrauen habe er als Spitzenkandidat dieser
Partei für die Nationalratswahlen vom Herbst 2003 mit dem Slogan "christlich,
sozial, tolerant und weltoffen" für sich geworben. Durch die Hinweise auf die
"soziale Ader" und das "unchristliche Verhalten" im Zeitungsartikel sei daher
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der moralisch-sittliche Bereich
tangiert, sondern der Beschwerdegegner als Politiker kritisiert worden. Wer
unter einem solchen Banner als Politiker publik herumlaufe, müsse sich wohl ein
paar kritische Fragen dazu gefallen lassen.

2.3 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, entgegen den
wahrheitswidrigen Äusserungen in der Berichterstattung des Beschwerdeführers
seien die beiden Klosterfrauen nicht "gefeuert" worden, was nach dem
Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers eine fristlose Kündigung
bedeute. Vielmehr sei den beiden Klosterfrauen unter Wahrung der gesetzlichen
Frist ordentlich gekündigt worden. Diese Kündigung sei entgegen den
wahrheitswidrigen Äusserungen des Beschwerdeführers nicht durch den
Beschwerdegegner, sondern einstimmig durch den gesamten Stiftungsrat erfolgt.
Im Weiteren hinterlasse die Berichterstattung des Beschwerdeführers beim
Durchschnittsleser den Eindruck, dass der Beschwerdegegner seine Machtstellung
missbraucht habe, um ihm nicht genehmen Personen ohne plausiblen Grund zu
kündigen. Der Vorwurf des Missbrauchs der Machtfülle sei zweifelsohne
wahrheitswidrig. Die Berichterstattung über die Vorkommnisse im Altersheim
"Emserberg" müsse bei der gebotenen Gesamtwürdigung als für den
Beschwerdegegner ehrverletzend beurteilt werden.

2.4 In der Berichterstattung über das Altersheim "Emserberg" ist entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht davon die Rede, dass der Beschwerdegegner
"seine Doppelfunktion... ausgenutzt" habe; dass seine eigenen Angaben, seine
soziale Ader sei spät zum Beruf geworden, "leere Worte" seien; dass er "seine
Machtstellung dazu missbraucht hat, ihm missliebigen Personen ohne jeglichen
sachlichen Grund zu kündigen", und zwar "in Missbrauch seiner Machtfülle wegen
mangelnder persönlicher Kritikfähigkeit". Der unbefangene Durchschnittsleser
interpretiert die Äusserungen, die im Zeitungsartikel tatsächlich enthalten
sind, nicht in diesem Sinne. Zwar mag der eine oder andere Leser bei der
Lektüre des Artikels Gedanken im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen hegen.
Dem Urheber einer Äusserung dürfen indessen nicht jedwelche Gedanken des
Lesers, welche durch die Äusserungen allenfalls provoziert werden, als Inhalt
der Äusserung strafrechtlich zugerechnet werden. Die Vorinstanz dichtet
aufgrund einer überdehnten Interpretation des Textes dem Beschwerdeführer
Äusserungen an, welche dieser tatsächlich und nach dem Eindruck des
unbefangenen Durchschnittslesers gar nicht getan hat und welche denn auch in
der Strafklage des Beschwerdegegners überhaupt nicht eingeklagt worden sind.
Damit verletzt sie Bundesrecht.

2.5 Selbst soweit aber verschiedene Interpretationen eines Textes möglich sind,
darf, gerade auch unter der gebotenen Berücksichtigung der Medienfreiheit,
nicht leichthin angenommen werden, dass der Verfasser, welcher in einem Text
etwas nicht ausdrücklich geäussert hat, die Möglichkeit in Kauf genommen habe,
der Leser werde dem Text eine entsprechende Äusserung auf dem Wege der
Interpretation entnehmen (Urteil 6S.234/1996 vom 10. Juni 1996 E. 2d/bb, in:
Pra 1996 Nr. 242 S. 947; Urteil 6S.191/1992 vom 4. November 1992 E. 2, zitiert
bei Martin Schubarth, Grundfragen des Medienstrafrechts im Lichte der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZStrR 113/1995 S. 141 ff., S. 155/156).
Sodann kann es entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht darum gehen,
ob "die Berichterstattung" "bei einer Gesamtwürdigung" als für den
Beschwerdegegner ehrverletzend beurteilt werden muss. Gegenstand des
Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind einzelne Tatsachenbehauptungen, die
in der Strafklage zu bezeichnen sind, nicht ein "Eindruck", welchen "die
Berichterstattung" bei einer "Gesamtwürdigung" bei diesem oder jenem Leser
hinterlässt.

2.6 Die Gegenstand des Verfahrens bildenden Tatsachenbehauptungen in der
Berichterstattung über das Altersheim "Emserberg" betreffend die Entlassungen
(Kündigungen und Freistellungen) zweier Klosterfrauen und einer Raumpflegerin
sowie betreffend die Gründe hiefür und die Umstände, unter welchen sie
angeordnet und ausgesprochen wurden, sind nicht ehrverletzend, da sie lediglich
das Ansehen des Beschwerdegegners als Berufsmann berühren und keine
Reflexwirkung auf dessen Ruf als ehrbarer Mensch haben. Daher sind
beispielsweise die folgenden Äusserungen im Zeitungsartikel nicht
ehrverletzend: "Und im Altersheim in Unterems hat er von heute auf morgen zwei
Klosterfrauen und eine Reinigungsfrau auf die Strasse gestellt"; "Wer sich
seinen Rosskuren nicht unterwirft, wird kaltgestellt oder geschasst"; "
(A.________) schockt die Schwestern, sofortige Freistellung zum
25-Jahr-Jubiläum"; "... von heute auf morgen vor die Türe des Altersheims,
welches sie 25 Jahre lang aufgebaut und geleitet hatten", gesetzt; "von heute
auf morgen gefeuert"; "... so dass er der guten Frau (gemeint der
Reinigungsfrau) den Aufhebungsvertrag unter die Nase hielt, welche diesen quasi
im Schock-Zustand unterschrieben hat. Als Folge der Schock-Kündigung musste die
Reinigungsfrau in ärztliche Behandlung und leidet unter Schlafstörungen,
innerer Unruhe und Zittrigkeit... Zudem musste sie den schweren Gang aufs
Arbeitslosenamt antreten". Diese Äusserungen sind zwar teilweise pointiert und
reisserisch formuliert ("kaltgestellt", "geschasst ", "gefeuert",
"Schock-Kündigung"), sie betreffen aber gleichwohl, was entscheidend ist,
allein das berufliche Ansehen des Beschwerdegegners und sind daher nicht
ehrverletzend.

2.7 Die Äusserungen betreffend die Gründe für die Entlassungen ("... mit
haarsträubenden Begründungen..."; "... angeblich aus mangelnder Loyalität zur
neuen Heimleitung...") erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede schon deshalb
nicht, weil sie keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile sind, mit
welchen der Beschwerdeführer für den unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar
seine subjektive Einschätzung zum Ausdruck bringt, dass die Entlassungen nicht
gerechtfertigt gewesen seien. Auch die Äusserung im Zeitungsartikel betreffend
"unchristliches Verhalten" des Beschwerdegegners, die übrigens in der
Strafklage weder beanstandet noch überhaupt erwähnt wurde, ist keine
Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Die Äusserung - "Sie prangerte
(A.________s) unchristliches Verhalten... an" - nimmt für den unbefangenen
Durchschnittsleser erkennbar Bezug auf ein Schreiben der Oberin der
Schwesterngemeinschaft an die Stiftungsräte, worin die Oberin die Entlassung
der Raumpflegerin, welche offenbar Kritik an der neuen Heimleitung geübt hatte,
"als massivste Diffamierung von uns vier Schwestern und von Frau X." bezeichnet
und rhetorisch gefragt hatte, ob es "in diesem Haus noch Meinungsfreiheit"
gebe. Das Werturteil betreffend "unchristliches Verhalten" des
Beschwerdegegners ist in diesem Kontext im Übrigen vertretbar und wäre daher
auch nicht als Beschimpfung (Art. 177 StGB) strafbar, wenn eine solche
überhaupt eingeklagt wäre. Entgegen den weiteren Ausführungen der Vorinstanz im
Rahmen der "Gesamtwürdigung" werden sodann dem Beschwerdegegner im
Zeitungsartikel nirgendwo "leere Worte" vorgehalten. Gemäss dem Zeitungsartikel
wollte "(A.________), dessen 'soziale Ader' laut eigenen Angaben erst 'spät zum
Beruf wurde', ... keinesfalls dulden, dass sich die Reinigungsfrau gelegentlich
mit der Schwester Oberin über das Altersheim unterhalten hat und dabei auch
kritische Töne anschlug", weshalb er ihr schliesslich den Aufhebungsvertrag
unter die Nase gehalten habe. Der Hinweis auf die "soziale Ader", welche der
Beschwerdegegner gemäss seinen eigenen Angaben erst spät zum Beruf machte, ist
zwar im Gesamtzusammenhang erkennbar ironisch, doch hat der Beschwerdeführer
damit nicht geäussert, dass dies "leere Worte" des Beschwerdegegners seien,
wenn dieser eine Reinigungsfrau wegen Kritik an der Heimleitung entlasse, ganz
abgesehen davon, dass eine solche Äusserung lediglich das Ansehen des
Beschwerdegegners als Berufsmann und allenfalls als Politiker beträfe.

2.8 Selbst wenn man aber die Äusserungen des Beschwerdeführers, der
Beschwerdegegner habe die Klosterfrauen und die Reinigungsfrau von heute auf
morgen vor die Tür gestellt beziehungsweise gefeuert etc., zufolge einer
Reflexwirkung auf den menschlich-sittlichen Bereich als ehrverletzend
qualifizieren wollte, wäre der Beschwerdeführer hierfür aus nachstehenden
Gründen nicht strafbar.
2.8.1 Zwar kann die Äusserung, die Klosterfrauen seien von heute auf morgen
"gefeuert" worden, für sich allein betrachtet nach einer insoweit zutreffenden
Bemerkung des Beschwerdegegners vom Durchschnittsleser als eine fristlose
Kündigung verstanden werden. Im Zeitungsartikel wird indessen
unmissverständlich geäussert, dass die Schwestern per sofort von der
Arbeitsleistung "freigestellt" worden seien, sie aber "den Lohn bis zur
Kündigungsfrist" ausbezahlt erhalten hätten. Gemäss den weiteren Äusserungen im
Zeitungsartikel wurde auch der Reinigungsfrau, die ebenfalls "von heute auf
morgen freigestellt" worden sei, "für die Kündigungsfrist... eine einmalige
Lohnabfindung zugesprochen, welche ihr bar in die Hand gedrückt" worden sei. Im
Zeitungsartikel wird eine Erklärung des Beschwerdegegners und des Heimleiters
zitiert, wonach die drei Frauen bei Beginn der Kündigungsfrist "lediglich von
der Arbeitsleistung freigestellt" worden seien. Die Vorinstanz wirft denn auch
dem Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, er habe im Zeitungsartikel
wahrheitswidrig geäussert, dass den Klosterfrauen und der Reinigungsfrau
fristlos gekündigt worden sei.
2.8.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurden diese Kündigungen nicht vom
Beschwerdegegner im Alleingang, sondern vom Gesamtstiftungsrat beschlossen. Sie
seien für die Schwestern nicht überraschend, sondern nach vorgängigen
Gesprächen unter anderem mit dem Gesamtstiftungsrat erfolgt. Grund für die
Kündigungen seien die offenbar unüberwindbaren Schwierigkeiten zwischen den
Schwestern und der neuen Leitung und gerade nicht die Person des
Beschwerdegegners gewesen. Es habe insoweit ein sachlicher Grund für die
Trennung bestanden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
aufgestellten ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen seien demnach unwahr. Ebenso
liege der Kündigung der Reinigungsfrau ein Entscheid des Stiftungsrates
zugrunde. Der Aufhebungsvertrag sei ihr alsdann nicht vom Beschwerdegegner,
sondern vom Heimleiter und seiner Stellvertreterin vorgelegt worden. Die für
den Beschwerdegegner ehrverletzende Darstellung des Beschwerdeführers dazu sei
demnach ebenfalls wahrheitswidrig. Folglich sei dem Beschwerdeführer der
Wahrheitsbeweis misslungen, womit dem an den Beschwerdegegner gerichteten
Vorwurf des unchristlichen Verhaltens jede Grundlage entzogen sei. Der
Beschwerdeführer habe zudem gemäss seinen eigenen Aussagen gewusst, dass nicht
der Beschwerdegegner, sondern der Stiftungsrat die Kündigungen ausgesprochen
hatte. Seine Darstellung im Zeitungsartikel, der Beschwerdegegner habe allein
gehandelt, sei somit sogar bewusst falsch gewesen. Der Beschwerdeführer könne
sich nicht damit entschuldigen, der Beschwerdegegner habe hierfür die Haupt-
oder Mitverantwortung getragen. Denn dies gehe so aus seinem Bericht, in dem er
den Beschwerdegegner als allein Verantwortlichen hinstelle, nicht hervor.
Mithin sei der Beschwerdeführer in diesem Punkt, da der Wahrheitsbeweis
misslungen sei, der üblen Nachrede schuldig zu sprechen. Den Gutglaubensbeweis
habe der Beschwerdeführer nicht angetreten, und dieser Beweis würde im Übrigen
an der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers scheitern, wonach er gewusst
habe, dass die Kündigungen vom Stiftungsrat beschlossen worden seien
(angefochtenes Urteil S. 18 f.).
Soweit die Vorinstanz mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen will, der
Beschwerdeführer habe wahrheitswidrig behauptet, die Kündigungen seien für die
Schwestern überraschend erfolgt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer hat solches nicht geäussert. Aus dem Zeitungsartikel wird im
Gegenteil für den Durchschnittsleser ersichtlich, dass mit diesen Kündigungen
ein "Machtkampf" eskalierte und ein "Zwist... den bisherigen Höhepunkt"
erreichte, woraus sich ergibt, dass ein Konflikt schon seit einiger Zeit
bestand.
Unerheblich ist, dass nach der Auffassung der Vorinstanz für die Kündigungen
"ein sachlicher Grund" bestand, welcher in den "offenbar unüberwindbaren
Schwierigkeiten zwischen den Schwestern und der neuen Heimleitung" lag, und
dass somit die Freistellungen entgegen der Äusserung des Beschwerdeführers
nicht "mit haarsträubenden Begründungen" erfolgten. Ob die Gründe "sachlich"
oder aber "haarsträubend" waren, ist eine Frage der Bewertung der tatsächlichen
Gründe für die Entlassungen und damit ein Werturteil. Dieses kann aber als
solches nicht wahr oder unwahr sein (siehe E. 1.4 hiervor).
2.8.3 Die Äusserungen des Beschwerdeführers betreffend die Kündigungen sind
nach der Auffassung der Vorinstanz vor allem deshalb unwahr, weil die
Kündigungen nicht vom Beschwerdegegner im Alleingang, sondern vom
Gesamtstiftungsrat gemeinsam beschlossen wurden.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner war
Mitglied des Stiftungsrates. Er war zudem der operative Leiter und die
treibende Kraft, was für den unbefangenen Durchschnittsleser aus dem
Zeitungsartikel ersichtlich wird. Der Beschwerdegegner war damit für die
Entlassungen zwar nicht allein verantwortlich, aber in einer herausragenden
Stellung mitverantwortlich. Durch die Äusserung, dass der Beschwerdegegner die
Klosterfrauen und die Reinigungsfrau von heute auf morgen freigestellt habe,
wurde der Beschwerdegegner nicht in ein falsches Licht gerückt, in dem sein
Ansehen im menschlich-sittlichen Bereich - gemessen am wahren Sachverhalt,
wonach die Freistellungen einstimmig vom Gesamtstiftungsrat beschlossen worden
waren - zusätzlich herabgesetzt erschien. Durch das Verschweigen der Tatsache,
dass die Entlassungen auf einem einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates
beruhten, wurde der Beschwerdegegner nicht zusätzlich in seinem Ruf als
ehrbarer Mensch verletzt (siehe E. 1.3 hiervor). Die fraglichen Äusserungen
sind somit, soweit sie überhaupt ehrverletzend sind, in ihren wesentlichen
Zügen wahr. Unerheblich ist schliesslich, dass der seitens der Arbeitgeberin
vom Heimleiter in Vertretung des Beschwerdegegners unterschriebene
Aufhebungsvertrag der Reinigungsfrau entgegen einer Äusserung des
Beschwerdeführers nicht vom Beschwerdegegner persönlich, sondern vom Heimleiter
und dessen Stellvertreterin zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Diese unwahre
Tatsachenbehauptung, die eine untergeordnete Nebensächlichkeit betrifft, lässt
den Beschwerdegegner verglichen mit dem wahren Sachverhalt nicht in einem
ungünstigeren Licht erscheinen.

3.
3.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz sind die Äusserungen des
Beschwerdeführers in der Berichterstattung über "insieme" grösstenteils nicht
ehrverletzend, da sie lediglich das Ansehen des Beschwerdegegners als
Berufsmann betreffen. Hingegen erachtet die Vorinstanz die Äusserungen
betreffend "Verdrehen" und "Einschüchtern" zur Erreichung des angestrebten
Ziels der Neustrukturierung der Behindertenbetreuung als ehrverletzend.
Insoweit sei aber der Wahrheitsbeweis erbracht. Zwar sei es heikel, dass im
Kommentar allein die Person des Beschwerdegegners genannt werde. Diese
Personifizierung gehe aber gerade noch durch, weil im Hauptteil der
Berichterstattung unmissverständlich dargetan werde, dass die Neuorganisation
in dieser Form vom Vorstand des Vereins getragen werde.

3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bezüglich der Berichterstattung
über "insieme" einzig wegen der darin enthaltenen Äusserungen betreffend
"Übergriffe auf Betreute" der üblen Nachrede schuldig gesprochen.
Im Kommentar mit dem Titel "Provozieren und zurückkrebsen!" wird ausgeführt,
dass das "(A.________)-Duo", d.h. der Beschwerdegegner und der mit diesem nicht
verwandte externe Berater A.A.________, an der Informationsveranstaltung vom
23. Juni 2004 "die langjährigen insieme-MitarbeiterInnen mit Vorwürfen und
Anschuldigungen der gröbsten Art, namentlich Mobbing, Filz, Machtmissbrauch und
Decken von Betreuungsfehlern wie Übergriffe auf Betreute" provozierten. In der
Folge hätten zehn Kader-Mitglieder und eine grosse Mehrheit der Belegschaft
A.________ in mehreren Briefen aufgefordert, die Vorwürfe zu belegen oder auf
angemessene Weise zurückzuziehen. "Die Schreiben gingen ebenfalls an Staatsrat
(B.________), welcher (A.________) umgehend aufforderte, vor allem zum Vorwurf
des Übergriffs Stellung zu nehmen. (B.________) stellte ob der strafrechtlich
relevanten Vorwürfe die Frage, ob bereits Anzeige erstattet worden sei". Die
Frage betreffend die Übergriffe und eine allfällige Strafanzeige beantwortete
der Beschwerdegegner in der Folge nicht. "Zwei Monate später im September
schrieb (B.________) an (A.________), ein solches Verhalten könne er 'nicht
akzeptieren'. Darauf kam eine Aussprache zu Stande, an der auch das
insieme-Kader anwesend war und wo (A.________) den Vorwurf des Übergriffs
mündlich zurückzog, wie die Zentrumsleiter bestätigen. Auf jeden Fall haben die
Zentrumsleiter bis heute keine Kenntnis von einer strafrechtlichen
Untersuchung. Anwalt (A.________) hatte sich weit aus dem Fenster gelehnt und
war unsanft auf die Nase gefallen."
Die Vorinstanz interpretiert diese Äusserungen dahingehend, dass damit
behauptet werde, der Beschwerdegegner habe an der Informationsveranstaltung vom
23. Juni 2004 Mitarbeiter "wissentlich und willentlich zu Unrecht"
beziehungsweise "wider besseres Wissen" strafbarer Handlungen, nämlich
strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Betreute, bezichtigt. Diese Äusserung
des Beschwerdeführers sei ehrverletzend, und insoweit sei der Wahrheitsbeweis
nicht erbracht worden.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dem Beschwerdegegner entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz nicht "unterstellt, er habe Mitarbeiter, um an
sein Ziel zu kommen, wissentlich und willentlich zu Unrecht einer strafbaren
Handlung bezichtigt". Vielmehr habe er wahrheitsgetreu berichtet, was die
Kaderleute an der Informationsveranstaltung vom Juni 2004 gehört und wogegen
sie schriftlich protestiert hätten und was in der Folge bis zum Rückzug des
Vorwurfs betreffend "Übergriffe auf Betreute" geschehen sei. Auch die
Äusserung, dass die provokativen Vorhaltungen vom "A.________-Duo" vorgetragen
worden seien, sei entgegen der Meinung der Vorinstanz wahr. Wohl seien die
Vorwürfe an der Veranstaltung vom Juni 2004 allein vom externen Berater
A.A.________ verbal vorgetragen worden. Dies sei aber offensichtlich im
Einvernehmen und mit Billigung des Beschwerdegegners geschehen, der als
"insieme"-Präsident und vorübergehend auch operativer Leiter an der
Veranstaltung anwesend gewesen sei und nicht interveniert habe. Dies ergebe
sich auch daraus, dass der Beschwerdegegner die beiden schriftlichen Anfragen
von Staatsrat B.________ betreffend die angeblichen "Übergriffe auf Betreute"
nicht beantwortet habe, was er aber nach Treu und Glauben hätte tun müssen,
wenn er heute geltend mache, er habe diesen Vorwurf weder erhoben noch
mitgetragen.
Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung aus, der vom
Beschwerdeführer gegen ihn erhobene Vorwurf, er habe die Mitarbeitenden wider
besseres Wissen einer strafbaren Handlung, nämlich des Übergriffs auf Betreute,
bezichtigt, müsse aktenkundigerweise als wahrheitswidrig eingestuft werden. An
der fraglichen Sitzung habe allein der beigezogene externe Berater A.A.________
die Resultate der Befragungen zusammengefasst und in diesem Zusammenhang die
fraglichen Begriffe thematisiert.
3.4
3.4.1 Im Zeitungsartikel wird entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
geäussert, der Beschwerdegegner habe im Juni 2004 Mitarbeiter "wissentlich und
willentlich zu Unrecht" beziehungsweise "wider besseres Wissen" strafbarer
Übergriffe auf Betreute bezichtigt. Im Zeitungsartikel wird lediglich
geäussert, dass das A.________-Duo im Juni 2004 unter anderem den Vorwurf der
Übergriffe auf Betreute erhob und dass der Beschwerdegegner diesen Vorwurf im
September 2004 zurückzog. Aus dem Rückzug des Vorwurfs ergibt sich nach dem
Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers nicht, dass der Vorwurf
seinerzeit "wissentlich und willentlich zu Unrecht" beziehungsweise "wider
besseres Wissen" erhoben worden war. Es bleibt die Möglichkeit, dass der
Beschwerdegegner im Juni 2004 aufgrund der Erkenntnisse aus den Hearings in
guten Treuen davon ausging, dass Übergriffe auf Betreute stattgefunden hatten,
und dass sich dieser Vorwurf erst im Lauf der Zeit als unbegründet oder als
unbeweisbar erwies. Mit dem Hinweis auf den Rückzieher im September 2004 hat
der Beschwerdeführer somit keineswegs, wie die Vorinstanz meint, geäussert,
dass der Vorwurf des strafbaren Übergriffs auf Betreute im Juni 2004
"wissentlich und willentlich zu Unrecht" beziehungsweise "wider besseres
Wissen" erhoben worden sei. An der Informationsveranstaltung vom Juni 2004
wurde unter anderem der Vorwurf des Übergriffs auf Betreute erhoben, und dieser
Vorwurf wurde im September 2004 zurückgezogen. Insoweit ist die
Berichterstattung des Beschwerdeführers wahr, soweit sie überhaupt
ehrverletzend ist.
3.4.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz ist der Wahrheitsbeweis nicht
erbracht, weil entgegen der Berichterstattung des Beschwerdeführers nicht das
"A.________-Duo", d.h. der Beschwerdegegner und der mit ihm nicht verwandte
externe Berater A.A.________, sondern allein A.A.________ unter Hinweis auf die
Ergebnisse der Hearings die Übergriffe thematisiert habe.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Es war die Aufgabe des
externen Beraters A.A.________, an der Informationsveranstaltung vom Juni 2004
die Ergebnisse der Hearings zu präsentieren. Der Beschwerdegegner, der die
Umstrukturierungen vorantrieb, war an dieser Veranstaltung als Präsident des
Vereinsvorstands anwesend. Er distanzierte sich an der Veranstaltung in keiner
Weise von den Äusserungen von A.A.________, noch machte er irgendwelche
Vorbehalte. Auf die beiden schriftlichen Anfragen von Staatsrat B.________
betreffend Übergriffe auf Betreute und allfällige Strafanzeigen antwortete der
Beschwerdegegner nicht. Er machte somit auch nicht etwa geltend, dass er der
falsche Adressat dieser Anfragen und Aufforderungen zu Klarstellungen sei, weil
der Vorwurf des Übergriffs auf Betreute nicht von ihm, sondern vom externen
Berater A.A.________ thematisiert worden sei. Unter diesen Umständen, die auch
in der Berichterstattung dargestellt werden, konnte nicht zweifelhaft sein,
dass der Vorwurf des Übergriffs auf Betreute an der Informationsveranstaltung
vom Juni 2004 vom Redner A.A.________ im Einvernehmen mit dem ebenfalls
anwesenden Beschwerdegegner thematisiert worden war. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass in der Berichterstattung vom "A.________-Duo" die Rede ist.

4.
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Der Schuldspruch wegen übler
Nachrede stützt sich teilweise auf eine überdehnende Interpretation der in der
Berichterstattung enthaltenen Aussagen und somit auf Äusserungen, welche der
Beschwerdeführer nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers gar
nicht getan hat. Die Tatsachenbehauptungen, die zum Schuldspruch wegen übler
Nachrede führten, sind nicht ehrverletzend, da sie entgegen der Auffassung der
Vorinstanz lediglich das Ansehen des Beschwerdegegners als Berufsmann berühren.
Selbst soweit sie infolge einer gewissen Reflexwirkung auf den Ruf des
Beschwerdegegners als ehrbarer Mensch ehrverletzend sein sollten, ist der
Beschwerdeführer nicht strafbar, da die Tatsachenbehauptungen in ihren
wesentlichen Zügen als wahr bewiesen sind. Es ist insoweit entgegen der Meinung
der Vorinstanz unerheblich, dass einerseits die Entlassungen nicht vom
Beschwerdegegner im Alleingang angeordnet, sondern vom Stiftungsrat, welchem
der Beschwerdegegner angehörte, beschlossen worden waren, und dass andererseits
der Vorwurf betreffend Übergriffe auf Betreute an der Informationsveranstaltung
allein vom externen Berater verbal vorgetragen worden war.
Der Beschwerdeführer hat sich daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) strafbar gemacht. Seine Beschwerde ist
somit gutzuheissen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafgericht I, vom 28. März 2008 aufzuheben.

5.
5.1 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107
Abs. 2 Satz 1 BGG). Diese Bestimmung ist auch im Verfahren der Beschwerde in
Strafsachen anwendbar. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts kann
daher - im Unterschied zum früheren Kassationshof im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde - im Falle der Gutheissung der
Beschwerde auch selbst in der Sache, d.h. im Schuld- und im Strafpunkt,
entscheiden. Die Voraussetzungen hiefür sind vorliegend erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist demnach in Gutheissung seiner Beschwerde vom Vorwurf
der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) freizusprechen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdegegner
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem
obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

5.3 Zur Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten und der Entschädigung für
das kantonale Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art.
67, Art. 68 Abs. 5 in fine BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Wallis, Strafgericht I, vom 28. März 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführer
vom Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) freigesprochen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten und der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgericht I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf