Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.331/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_331/2008/sst

Urteil vom 10. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
nebenamtlicher Bundesrichter Greiner,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
SVG-Widerhandlungen (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines
Motorfahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 18. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am Freitag, 24. März 2006, um ca. 12.15 Uhr, in seinem
Personenwagen bei nassen Strassenverhältnissen mit ca. 45 km/h in Basel von der
Hochbergerstrasse her kommend über die Freiburgerbrücke via Schwarzwaldallee in
Richtung Erlenstrasse, um auf die Autobahn A2 zu gelangen. Dabei befuhr er die
Verzweigung Fasanenstrasse/Schwarzwaldallee bei Rotlicht und kollidierte auf
dem Verzweigungsgebiet mit dem korrekt nach links abbiegenden Lastwagen des
A.________. Zudem war der Personenwagen von X.________ mit Felgen versehen,
deren Zulassung einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte.

B.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 11. April 2007 wurde
X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines
Motorfahrzeuges in vorschriftswidrigem Zustand schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 180.-- verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von Fr. 200.--. Auf Appellation von X.________ bestätigte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, am 18. Januar 2008 das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Prozesssache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanz.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt. Vorab
seien die Einzelaussagen qualifiziert falsch und damit willkürlich. Neben den
Einzelaussagen sei auch die ganze Aussagekette der Vorinstanz willkürlich.

1.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit ca. 45-50 km
/h auf das Verzweigungsgebiet eingefahren, der LKW seinerseits mit erheblich
tieferer Geschwindigkeit. Ihre Überzeugung stützt die Vorinstanz darauf, dass
sich die Kollision unmittelbar vor der Fahrspur des Beschwerdeführers
ereignete. Die massiven Schäden an beiden Fahrzeugen könnten nur bei einem
heftigen Aufprall entstehen. Angesichts der Strassenabschnitte, die je befahren
wurden, sei eindeutig, dass der LKW-Lenker keine hohe Geschwindigkeit gefahren
sein könne. Er habe links abbiegend eine enge Kurve zu befahren gehabt,
wohingegen der Beschwerdeführer eine Geradeausstrecke befahren habe und auch
weiter befahren wollte. Diese Gegebenheiten würden durch die
Geschwindigkeitsangaben des Beschwerdeführers, der anderen Verkehrsbeteiligten
und der Tatsache, dass der LKW-Fahrer vor dem Abbiegen bei der Ampelanlage
gestanden war und erst bei grün angefahren sei, bestätigt.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz gestützt auf die genannten Beweise und
Indizien sind vertretbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht
geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu
lassen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift in vielen
Punkten seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen
und stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der
Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
schlechterdings unhaltbar sein sollte (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit
Hinweisen). Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 134 II 244
E. 2.2 mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten. Weiter stellt der vom
Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem Verkehrslexikon für Deutschland
ein neues Beweismittel dar, für dessen Vorbringen der Entscheid der Vorinstanz
keinen Anlass gab. Es ist somit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nachfolgend
ist lediglich auf einzelne Rügen näher einzugehen.

1.2 Der Beschwerdeführer führt aus, der Schluss vom massiven Schadensbild auf
die hohe Geschwindigkeit sei offensichtlich falsch. Die Schädigung sei neben
der Geschwindigkeit auch auf andere Faktoren zurückzuführen, nämlich auf
Materialeigenschaften der Fahrzeuge, auf die Stelle des Aufpralls und auf die
Masse der Fahrzeuge. Für die Ermittlung des Anteils, der durch die
Geschwindigkeit verursacht wurde, hätte eine Expertise erstellt werden müssen.
Der Schluss der Vorinstanz, massive Schäden liessen auf eine relativ hohe
Geschwindigkeit beim Aufprall schliessen, ist nicht offensichtlich unhaltbar.
Dass für die Schäden bei Unfällen andere Faktoren ebenfalls eine Rolle spielen
können, ändert daran nichts. Denn die Vorinstanz ermittelt die ungefähre
Geschwindigkeit des PW beim Aufprall keineswegs allein aufgrund des
Schadensbildes, sondern mittels anderer Indizien und Beweise, so insbesondere
auch der Beschaffenheit der Strecken und der Aussagen des Beschwerdeführers
selbst und zweier Zeugen. Der Rückschluss vom Schadensbild und den weiteren
Indizien und Beweismitteln auf einen eher heftigen Aufprall und eine
Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von ca. 45 - 50 km/h beim Einfahren auf
das Verzweigungsgebiet ist haltbar und die Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um
die Frage einer Geschwindigkeitsübertretung, sondern darum, ob eine
qualifizierte Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG
hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SVG gegeben ist.

1.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe bei ihrer
Schlussfolgerung drei Faktoren unberücksichtigt gelassen: Sein Airbag sei nicht
aufgegangen; wäre der Aufprall tatsächlich heftig gewesen, hätten sich die
Beteiligten in irgendeiner Form verletzen müssen; die Vorinstanz hätte
schliesslich berücksichtigen müssen, welche Geschwindigkeit durch das Bremsen
vor dem Aufprall "vernichtet" worden sei.
Bei diesen neuen Vorbringen handelt es sich um Tatsachen, die bereits
anlässlich des vorinstanzlichen Entscheides bekannt waren. Der Beschwerdeführer
hat sie im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht, sondern führt sie erstmals
in seiner Beschwerde ans Bundesgericht auf. Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen aber nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall und
deshalb ist die Rüge gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Im Übrigen wäre
gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Aufprall noch
die Bremsen betätigte, nicht weiter entscheidwesentlich.

1.4 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Behauptung der Vorinstanz, die
Ampel sei bereits während mindestens zwei Sekunden bzw. während mehreren
Sekunden auf rot gewesen, bevor es zum Aufprall gekommen sei, sei willkürlich.
Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass es dem LKW-Fahrer möglich
gewesen war, bei grün zu starten und mit ca. 10 km/h linksabbiegend bis vor die
Spur des Beschwerdeführers zu fahren, die Ampel sei während mindestens zwei
Sekunden bzw. während mehreren Sekunden auf rot gewesen. Wenn der
Beschwerdeführer den Haltebalken unmittelbar nach dem Umschalten der Ampel von
gelb auf rot passiert hätte, dann hätte der LKW-Fahrer die Kollisionsstelle
noch nicht erreicht.
Diese Schlussfolgerung ist ohne weiteres haltbar und logisch hergeleitet und
die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung deshalb unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer macht in zweiter Linie geltend, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie sei davon ausgegangen, dass die
Gelbphase im ganzen Stadtgebiet gerichtsnotorisch mindestens drei Sekunden
betrage. Die Ampel sei mindestens zwei bzw. mehrere Sekunden auf rot gestanden,
bevor sie von ihm überfahren worden sei. Diese beiden Sachverhaltsbehauptungen
seien neu und in den Verfahren, die vorher stattgefunden hätten, nicht
vorgebracht worden. Er habe sich zu diesen neuen Behauptungen ("nova") nicht
äussern können und ihm sei dadurch eine Verteidigungsmöglichkeit genommen
worden.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis).

2.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Verfahren wegen Missachtung eines
Rotlichtes geführt. Dies erfordert eine Gesamtbeurteilung der Situation durch
das urteilende Gericht. Es ist offensichtlich, dass dabei durch das Gericht
auch die Frage zu berücksichtigen ist, wie lange die Ampel bereits auf rot
gestanden hatte, als der Beschwerdeführer den Haltebalken überquerte. Diese
Frage wurde zudem bereits im erstinstanzlichen Urteil abgehandelt: Der
erstinstanzliche Richter kam in seinem Entscheid vom 11. April 2007 zum
Ergebnis, dass die Ampel mindestens 1 - 2 Sekunden auf rot gestanden ist, als
der Verzeigte den Haltebalken überquert hat. Dass ein Verfahren wegen
Missachtung eines Rotlichts ebenfalls die Frage nach der Gelbphase umfasst, ist
offenkundig und die Überlegungen der Vorinstanz zur Gelb- und Rotphase stellte
deshalb für den Beschwerdeführer keine Überraschung dar. Überdies ist es
allgemein bekannt, dass bei Lichtsignalen, welche die Verkehrsteilnehmer zum
Stoppen auffordern, vor dem Rotlicht eine Gelbphase geschaltet ist. Der der
Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz nicht
ausgedehnt und die Rüge der Gehörsverletzung ist damit unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ihm könne keine grobe
Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorgeworfen werden. Dass der
diesbezügliche objektive Tatbestand vorliegend erfüllt ist, wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten.

3.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit
Hinweisen).

3.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der
Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu
bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131
IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Je schwerer dabei die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen
(Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1).
Das Beachten von Lichtsignalanlagen bei Strassenverzweigungen gehört zu den
elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Der Umstand,
dass ein Verkehrsteilnehmer die Situation falsch einschätzt, ist für sich
allein nicht ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte
Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben
Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster
Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf,
dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die
Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare
Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene
Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste
Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und
damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten
weitere, in der Person des Fahrzeuglenkers liegende besondere Umstände
hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem
milderen Licht erscheinen liessen (BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94; 118 IV 84 E. 2b
S. 87).

3.3 Die Nichtbeachtung eines roten Lichtsignals wiegt objektiv schwer. Wie die
Vorinstanz korrekt ausführt, entbindet eine schwierige Verkehrsführung, wie der
Beschwerdeführer sie geltend macht, nicht von der Pflicht zur Beachtung einer
Ampelanlage. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorliegend im
Gegensatz zu den BGE 118 IV 84 und BGE 123 IV 88 zugrunde liegenden
Sachverhalten die Gelbphase und den anschliessenden Wechsel zum Rotlicht nicht
einmal bemerkte, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dies zeugt im
Gegenteil von einem besonderen Mass an Unaufmerksamkeit, da die
Lichtsignalanlage von weitem sichtbar war und der Beschwerdeführer somit
längere Zeit Gelegenheit gehabt hätte, diese wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer
war zudem ortsunkundig und wie er selbst schildert insbesondere durch die
Spurenführung verwirrt. Er fuhr trotzdem auf nasser Strasse und mit Bremsen,
die er an seinem Fahrzeug bei Nässe als "schwammig" bezeichnet, mit einer
Geschwindigkeit von 45 - 50 km/h auf das Verzweigungsgebiet zu und bemerkte vor
dem Passieren des Haltebalkens mit späterer Kollisionsfolge nicht, dass die
Ampel auf rot stand. Dies stellt eine grobe Unaufmerksamkeit dar. Es sind keine
in der handelnden Person liegende mildernde Umstände erkennbar, die den Grund
des Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen würden.
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf gestützt auf seine
eigene Darstellung des Sachverhaltes, was unzulässig ist.
Die Vorinstanz verletzte demzufolge kein Bundesrecht, als sie den
Beschwerdeführer der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff.
2 SVG schuldig sprach.

4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz