Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.32/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_32/2008/bri

Urteil vom 13. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hermann Eigenbrodt,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; bedingter Strafvollzug; Weisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 27. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Dezember 2004, gegen Mitternacht, lenkte X.________ seinen BMW 325i durch
die Badenerstrasse in Schlieren in Richtung Zürich und überschritt dabei die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h äusserst massiv. Unmittelbar
vor dem Kesslerplatz liess er bei einer Geschwindigkeit von mindestens 145 km/h
das Gaspedal los und betätigte leicht die Fussbremse. Da er sehr nahe an der
Kurvengrenzgeschwindigkeit von 152 bis 175 km/h in die Linkskurve fuhr, reichte
die Reifenhaftung nicht mehr aus, um zusätzlich zur Querbeschleunigung
(Kurvenfahrt) auch noch eine Verzögerung der Fahrtrichtung (Bremsen) zu
bewältigen, weshalb das Heck des Fahrzeugs ausbrach. Es kam hierauf zu einer
Kollision mit insgesamt sechs stehenden Fahrzeugen.

B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 12. Dezember 2006 wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV und
Art. 31 Abs. 1 SVG zu zwei Jahren Gefängnis.

C.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ - beschränkt auf den Strafpunkt -
Berufung, und erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anschlussberufung.

D.
Mit Urteil vom 27. September 2007 stellte das Obergericht des Kantons Zürich
die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG fest und bestrafte X.________ mit 2 Jahren
Freiheitsstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von einem
Jahr auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Im Übrigen, d.h. im
Umfang von einem Jahr, liess es die Freiheitsstrafe vollziehen. Zudem erteilte
es X.________ für die Dauer der Probezeit der teilbedingten Freiheitsstrafe die
Weisung, keine anderen Motorfahrzeuge als jene der Kategorie F zu lenken.

E.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den
Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2007
sei aufzuheben, die ausgefällte Strafe von zwei Jahren auf sechs Monate zu
reduzieren, ihm für die gesamte Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren und von der
erteilten Weisung Umgang zu nehmen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

F.
Das Obergericht des Kantons Zürich sowie die Oberstaatsanwaltschaft haben in
ihren Eingaben vom 28. April 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Im Verfahren vor Bundesgericht wendet sich der im Jahre 1985 geborene
Beschwerdeführer zunächst gegen die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und rügt dabei eine Verletzung der Strafzumessungsregeln nach
Art. 47 ff. StGB sowie einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Er bringt vor, die Festlegung der
Einsatzstrafe im obersten Drittel des zulässigen Strafrahmens sei insbesondere
auch mit Blick auf andere, vergleichbare Fälle unverhältnismässig streng und
rechtsungleich ausgefallen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem
Zusammenhang beispielhaft auf zwei Urteile anderer Gerichte. Sein Verschulden
werde zu stark gewichtet und die zu seinen Gunsten sprechenden
Strafzumessungskriterien würden nicht bzw. nicht aus-reichend berücksichtigt.

1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie
gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. nur BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127
IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt bzw. die Strafe schematisch zugemessen
hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere und das subjektive Ver-schulden des
Beschwerdeführers entgegen seinen Einwänden als ausserordentlich gravierend
einstufen und deswegen eine Strafe im obersten Drittel des Strafrahmens, d.h.
konkret im Rahmen von 27-30 Monaten, in Betracht ziehen dürfen. Denn der
Beschwerdeführer hat, wie im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt wird,
mit seiner Fahrt bei einer Geschwindigkeit von mindestens 145 km/h in einer auf
60 km/h begrenzten Zone innerorts ein sehr grosses Risiko einer
Unfallverursachung geschaffen. Er hat denn auch, was die Schadensverursachung
betrifft, ein eigentliches Feld der Verwüstung hinterlassen. Dass dabei keine
Personen verletzt wurden, ist - wie die Vorinstanz zu Recht betont - einzig dem
Zufall zu verdanken, zumal auch um die fragliche Tatzeit gegen Mitternacht in
bewohntem Gebiet damit zu rechnen ist, dass Menschen unterwegs sind. Insofern
hat der Beschwerdeführer mit seinem ganz bewusst und absichtlich
herbeigeführten Tempoexzess eine sehr grosse Gefahr für Leib und Leben einer
unbestimmt grossen Anzahl weiterer Verkehrsteilnehmer bzw. möglicher Passanten
gesetzt. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, bei der inkriminierten Fahrt
keine Menschen in Sichtweite waren, ändert daran nichts, zumal eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern
bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben ist (siehe dazu BGE
130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz geht weiter zutreffend davon aus, dass die bisher für junge
Täter von 18 bis 20 Jahren vorgesehene Strafmilderung gemäss Art. 64 Abs. 7
aStGB keinen Eingang ins neue Recht gefunden hat (Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 Rz. 96 sowie Art. 48 Rz.
5; s.a. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 Rz. 105). Selbstverständlich kann das
Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 47 StGB das jugendliche Alter bei
der Strafzumessung berücksichtigen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich
in diesem Zusammenhang deutlich, dass der zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alte
Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters volle Einsicht in das Unrecht
seiner Tat hatte. Er habe eingestanden, eine Gefahr verursacht zu haben (dies
jedoch verbunden mit der Ausrede, die übersetzte Geschwindigkeit sei auf einen
Fahrzeugdefekt zurückzuführen [angefochtenes Urteil, S. 8]). Dass die
Vorinstanz unter diesen Umständen davon abgesehen hat, die Strafe wegen des
jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zu mindern, verletzt kein
Bundesrecht.
Inwiefern es sodann unzulässig sein sollte, Bekundungen von wirklicher Einsicht
und Reue gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die in diese
Richtung zielenden Fragen stets mit "Nichtwissen" beantwortet hat, zu
verneinen, bleibt unerfindlich. Die vorinstanzliche Beurteilung hält insofern
ohne weiteres vor Bundesrecht stand. Dass die Vorinstanz das nur rudimentäre
und nicht auf Anhieb erfolgte Geständnis des Beschwerdeführers sodann nur sehr
leicht strafmindernd gewürdigt hat, ist ebenso wenig zu beanstanden. Denn
dieser hat den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung erst im
Berufungsverfahren anerkannt, wobei er den Tempoexzess anfänglich auf ein
technisches Problem mit dem Fahrzeug zurückführte bzw. angab, nicht zu wissen,
weshalb er so schnell gefahren sei. Die dem Bundesgericht mit der Beschwerde
als Beilage eingereichte, schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 23.
Juli 2007, heute voll und ganz zu seinem Geschwindigkeitsexzess zu stehen, ist
als Novum unbeachtlich.

Die weiteren Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Strafzumessung erhebt, beziehen sich auf die Berücksichtigung des guten
Leumunds, der - abgesehen vom Strafbefehl vom 26. August 2004 - ausgewiesenen
"technischen" Vorstrafenlosigkeit, der fehlenden vorgängigen
Administrativmassnahmen, dem klaglosen Verhalten seit dem 5. Dezember 2004
sowie der Strafempfindlichkeit. Diese zumessungsrelevanten Kriterien stellt die
Vorinstanz mit eingehender Begründung je leicht bzw. sehr leicht strafmindernd
in Rechnung. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz hätte die
erwähnten Faktoren stärker zu seinen Gunsten gewichten müssen. Er beschränkt
sich dabei auf eine eingehende Darlegung seiner eigenen Sicht dieser
Strafzumessungskriterien, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vor-instanz
ihr Ermessen verletzt haben sollte.

Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz habe den
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB (geringeres Strafbedürfnis
aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit) zu Unrecht nicht zur Anwendung
gebracht. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur-teils lag die strafbare Handlung
des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre zurück. Von einer
verhältnismässigen langen Zeit im Sinne des genannten Strafmilderungsgrunds
kann damit nicht gesprochen werden (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/
Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007,.
S. 84 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 6B_622/2007 E.
3.3). Im Übrigen hat die Vorinstanz - wie bereits bemerkt - das seit dem 5.
Dezember 2004 andauernde Wohlverhalten des Beschwerdeführers strafmindernd zu
seinen Gunsten berücksichtigt.
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als
nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Die
ausgefällte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erscheint zwar hoch, ist aber nicht
unhaltbar hart. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis des
Beschwerdeführers auf Urteile anderer Gerichte (etwa des Obergerichts des
Kantons Aargau) ist unbehelflich (vgl. BGE 124 IV 44 E. 2c). Im Übrigen trifft
zwar zu, dass Straftäter nach den gleichen Massstäben möglichst rechtsgleich zu
beurteilen sind. Doch selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle pflegen sich
in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich zu unterscheiden. Die aus diesen
Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für
sich alleine daher nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu
schliessen, soweit die konkret zu beurteilende Strafe - wie hier - innerhalb
des gesetzlichen Strafrahmens gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und
im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde (eingehend BGE 123 IV
150 E. 2a mit Hinweisen). Von einer willkürlichen oder rechtsungleichen
Behandlung im Rahmen der Strafzumessung kann deshalb keine Rede sein. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer richtet sich ferner gegen die Gewährung des lediglich
teilbedingten Strafvollzugs. Er rügt eine Verletzung von Art. 42 und 43 StGB
sowie von Art. 8 und 9 BV. Im Wesentlichen macht er geltend, eine unbedingte
Strafe sei nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte
abzuhalten. Es sei daher auf einen nur teilbedingten Vollzug zu verzichten und
die auszusprechende Strafe in vollem Umfang bedingt aufzuschieben.

2.1 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43
StGB (zwischen einem und zwei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB
die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die
Ausnahme. Er ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der
Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil
unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt
aus-gesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer
Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die
bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch
nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs
den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42
Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das
Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f., mit Hinweisen).

2.2 Wie die Vorinstanz festhält, führt der Beschwerdeführer offensichtlich ein
geregeltes Familien- und Arbeitsleben und hat er seit der Begehung der hier zu
beurteilenden Tat keine neuen Delikte mehr begangen. Diesen positiven Faktoren
stünden einige negative (zwar keine Vorstrafe, aber bedenkliches Verhalten beim
"Kavaliersstart" sowie Bagatellisierungs- und Hemmungslosigkeitstendenzen)
gegenüber. In der vorzunehmenden Gesamtwürdigung würden die positiven Aspekte
aber überwiegen, so dass eine günstige Prognose tendenziell zu vermuten sei und
dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB deshalb
grundsätzlich gewährt werden könnte. Die bisher unterbliebene Schadensdeckung
rechtfertige die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht. Allerdings
würde eine vollumfänglich bedingt aufschiebbare Freiheitsstrafe der Tatschwere
und dem Tatverschulden des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die Strafe sei
deshalb teilbedingt auszusprechen.

2.3 Mit dieser Anwendung von Art. 42 und 43 StGB setzt sich die Vorinstanz in
Widerspruch zur neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie geht selbst davon
aus, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine ungünstige Prognose gestellt
werden kann. Aufgrund ihrer Erwägungen bestehen keine Bedenken an seiner
Legalbewährung. Somit ist ein teilweiser Vollzug der Strafe nicht notwendig, um
den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind
daher gegeben. Indem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei
Jahren nur teilweise (und nicht vollumfänglich) aufschiebt, hat sie Bundesrecht
verletzt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die ihm gemäss Art. 44
i.V.m. Art. 94 StGB erteilte Weisung, für die Dauer der Probezeit der (teil)
-bedingten Freiheitsstrafe keine anderen Motorfahrzeuge als solche mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (Kategorie F) zu lenken.

3.1 Die Möglichkeit des Richters, gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB
gegenüber einem zu einer bedingten Strafe Verurteilten für die Probezeit
Weisungen hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeugs zu erteilen, bestand
schon unter altem Recht (vgl. Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB; statt vieler vgl.
BGE 108 IV 152 E. 3a; 106 IV 325 E. 2; 100 IV 252 E. 2; Stratenwerth, a.a.O., §
5 Rz. 77; Roland M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2007, Vor Art. 42 Rz. 59 sowie Art. 44 Rz. 32 S. 797). Die genannte Weisung ist
darauf gerichtet, die Bewährungschancen des Täters zu erhöhen, und soll
zugleich seiner Resozialisierung dienen. Sie muss dazu bestimmt und geeignet
sein, erzieherisch auf ihn einzuwirken, um damit dem Risiko erneuter Delinquenz
vorzubeugen. Liegt die Weisung im Resozialisierungsinteresse des Täters, ist
sie unter gegebenen Voraussetzungen anzuordnen (Stefan Heimgartner, Die
automobilistischen Sanktionen des revidierten Allgemeinen Teils des StGB, in
Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007).

3.2 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers verletzt die von der Vorinstanz
angeordnete Weisung, während der Probezeit nur Motorfahrzeuge der Kategorie F
zu lenken, den in § 399 StPO/ZH verankerten Grundsatz der reformatio in peius
sowie § 430 Ziff. 4 StPO/ZH. Die erste Instanz habe keine solche Weisung
ausgesprochen, und die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag nicht wie
erforderlich bereits mit der am 3. Mai 2007 erhobenen Anschlussberufung,
sondern erst anlässlich der Berufungsverhandlung und damit verspätet gestellt.
Die Vorinstanz hätte auf den fraglichen Antrag deshalb nicht eintreten dürfen.

Diese Rüge erhebt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht, wiewohl er
sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz hätte vorbringen können (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 29). Damit hat er den kantonalen Instanzenzug
materiell nicht erschöpft, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
einzutreten ist. Im Übrigen erwiese sich die Rüge ohnehin als unbegründet, da
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung den Weg zu einer schärferen
Bestrafung des Beschwerdeführers öffnete, und sie die Anordnung einer solchen
Weisung im Rahmen ihrer Berufungsmacht gemäss Art. 411 StPO/ZH rechtzeitig
beantragte.

3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei unzulässig, über den
Umweg einer Weisung sinngemäss ein Fahrverbot zu erwirken, wenn die
Voraussetzungen gemäss Art. 67b StGB nicht erfüllt seien. Mit dieser Rüge
dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Das neu gefasste Gesetz sieht neben
dem richterlichen Fahrverbot nach Art. 67b StGB ausdrücklich die Möglichkeit
vor, das Führen eines Motorfahrzeugs mittels Weisungen während der Probezeit
einzuschränken (Art. 44 i.V.m. Art. 94 StGB). Die Vorinstanz hat die
Voraussetzungen nach Art. 67b StGB verneint, diejenigen nach Art. 44 i.V.m.
Art. 94 StGB hingegen bejaht. Sie hält dabei fest, dass die dem
Beschwerdeführer erteilte Weisung, während der Probezeit nur Motorfahrzeuge der
Kategorie F zu lenken, darauf angelegt sei, die bessernde Wirkung des (teil)
-bedingten Strafvollzugs zu unterstützen, wobei ihr vordringlichster Zweck in
der Abhaltung des Beschwerdeführers vor weiteren Tempoexzessen liege. Die
Vorinstanz hat die fragliche Weisung zu Recht erteilt; sie ist weder unzumutbar
noch will sie dem Beschwerdeführer einen Nachteil zufügen. Vielmehr bezweckt
sie, erzieherisch zu wirken und der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (so
schon BGE 94 IV 11 E. 1; 100 IV 252 E. 2; 106 IV 325 E. 1). Der angefochtene
Entscheid verletzt mithin kein Bundesrecht. Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob ein Fahrverbot nach Art. 67b StGB, dessen Anwendungsbereich sich
nach einem Teil der Lehre auf gemeinrechtliche Delikte beschränkt (so Ladina
Arquint/Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 67b
Rz. 18; Cédric Mizel, Nature et mise en oeuvre des nouvelles déchéances pénales
et administratives du droit de conduire, ZStrR 2007, S. 72 ff., 75; Yvan
Jeanneret, Les mesures selon le nouveau Code pénal, in Schaffhauser [Hrsg.]
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, 173 ff., 205; a.M. Stratenwerth,
a.a.O., § 13 Rz. 31 ff.), hier überhaupt hätte angeordnet werden können.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich den Grundsatz "ne bis in idem" als
verletzt, da die ausgefällte Weisung der Vorinstanz in etwa die gleiche Strafe
bzw. Massnahme enthalte wie der vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ins
Auge gefasste Führerausweisentzug. Auch diese Rüge erweist sich als
unbegründet. Nach bisheriger bundesgerichtlicher Praxis wird die Weisung,
während der Probezeit kein Fahrzeug zu lenken bzw. ein solches nur
eingeschränkt zu benutzen, nicht dadurch gegenstandslos, dass dem Täter durch
die Verwaltungsbehörden der Führerausweis entzogen wird. Denn die beiden
Sanktionen, mögen sie für den Betroffenen auch weitgehend die gleichen Folgen
haben, verfolgen unterschiedliche Zwecke insofern, als Weisungen in erster
Linie die Bewährung und Besserung des Täters während der Probezeit anstreben,
Administrativmassnahmen hingegen der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen
(BGE 94 IV 11 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2006, 6S.489/2005
E. 1.3; Schneider/Garré, a.a.O., Vor Art. 42 Rz. 60 und Art. 44 Rz. 42;
Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 77; Andrea Baechtold, Basler Kommentar,
Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 94 Rz. 6; a.M. Heimgartner, a.a.O., S.
304). Auf diese Rechtsprechung ist nicht zurückzukommen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Soweit er obsiegt, wird das Gesuch gegenstandslos, im Übrigen war die
Beschwerde aussichtslos und ist das Gesuch deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen
Verhältnissen Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er
Anspruch auf Parteientschädigung. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2007 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Hermann
Eigenbrodt, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr.
1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill